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  • · Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften

    D&O-Versicherung deckt nicht die Haftung des Geschäftsführers nach § 64 GmbHG ab

    | In einem Verfahren des OLG Düsseldorf (20.7.18, 4 U 93/16, Abruf-Nr. 204629 ; OLG Düsseldorf, PM 18/18 vom 20.7.18) ging es kürzlich um den Umfang des Versicherungsschutzes einer sogenannten D&O-Versicherung, wenn der Geschäftsführer einer GmbH für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft in die Haftung genommen wird ( § 64 GmbHG ). Für die Geschäftsführerin im Streitfall war der Ausgang des Verfahrens sehr ernüchternd. |

     

    1. Hintergrund

    Bei einer D&O-Versicherung handelt es sich um eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleitungen und leitende Angestellte.

     

    Nach § 64 GmbHG sind Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Haftungsvoraussetzung ist, dass der Geschäftsführer mindestens fahrlässig gehandelt hat. Der anzulegende Maßstab ist dabei die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns.

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