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  • · Fachbeitrag · Insolvenzrecht

    Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung

    von Rechtsanwalt/Insolvenzverwalter Prof. Dr. Volker Römermann und Rechtsanwältin Monika Dibbelt, Hamburg/Hannover

    | Ist ein Steuerberater im Bereich der Sanierungsberatung tätig, so stellt sich immer auch die Frage der Grenzen der Sanierungsmöglichkeiten bzw. wann eine solche Beratung abgeschlossen ist.  |

    1. Grundsatz

    Steuerberater verfügen schon aufgrund ihrer originären Tätigkeit bestens über die Fähigkeit, Vermögens-, Finanz- und Liquiditätslagen zu analysieren und darzustellen. Mandanten konfrontieren ihre Steuerberater in der Praxis damit, wie sie aus den schlechten Zahlen herauskommen können. Dieses Phänomen erklärt sich ganz einfach: Kaum ein anderer setzt sich so intensiv mit den Zahlenwerken seiner Mandanten auseinander wie der Steuerberater bzw. die Mitarbeiter eines Steuerberaters. Ist das Büro des Steuerberaters entsprechend geschult und aufmerksam, müsste bereits frühzeitig eine anhaltend negative Entwicklung am Zahlen-Rohmaterial des Mandanten auffallen. Bei einem entsprechenden Hinweis durch seine Mitarbeiter und/oder in Fällen der eigenen Feststellung hat der Steuerberater die Zahlen auszuwerten und kann hier mit der Krisenberatung bei seinem Mandanten ansetzen. Wichtig ist es jedoch, dabei nicht aus den Augen zu verlieren, dass die wirtschaftlichen Entscheidungen stets vom Mandanten getroffen werden müssen.

     

    Es ist nicht Aufgabe des Steuerberaters den Unternehmer zu ersetzen. Dies kann und soll er nicht, insbesondere deshalb nicht, da er sich dann der Gefahr aussetzt, selbst für unternehmerische Fehlentwicklungen in die Verantwortung - z.B. als faktischer Geschäftsführer - genommen zu werden. Insoweit spielen die Aspekte der Rückgabe der Geschäftsführung für den Steuerberater im Rahmen der Sanierungsberatung keine Rolle.

    2. Das Tätigkeitsfeld eines Sanierungsberaters

    Das Tätigkeitsfeld des Steuerberaters als Sanierungsberater erstreckt sich im weitesten Sinne auf das Vor- bzw. Umfeld eines Insolvenzfalles und kann einen solchen bestenfalls verhindern.

     

    Nach einer umfassenden und sorgfältigen Analyse und Auswertung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten, muss zunächst eine zuverlässige Antwort auf die Frage vorliegen, ob das Unternehmen sanierungsfähig oder liquidationsbedürftig ist.

     

    Führt die Analyse und Auswertung der wirtschaftlichen Verhältnisse und die Berücksichtigung einer prognostischen betriebswirtschaftlichen Entwicklung zu dem Ergebnis, dass das Unternehmen sanierungsfähig ist, so ist eine entsprechende Empfehlung auch auszusprechen. In der weiteren Beratung, die nunmehr die Möglichkeiten der Sanierung umfasst, steht zunächst die Ausarbeitung eines Sanierungsplans im Vordergrund. Dabei können verschiedenste Sanierungsansätze verfolgt werden (vgl. ausführlich insoweit Römermann/Dibbelt, Das Neue Sanierungsrecht - Wie kommt der Steuerberater als Sanierungsberater ins Geschäft, IWW BBP 2013, 56).

    3. Abschluss der Sanierungsberatung durch den Steuerberater

    Ist ein Steuerberater im Bereich der Sanierungsberatung tätig, so stellt sich immer auch die Frage der Grenzen der Sanierungsmöglichkeiten bzw. wann eine solche Beratung abgeschlossen ist.

     

    3.1 Sanierung im laufenden Betrieb

    Stellt der Steuerberater rechtzeitig fest, dass bei seinem Mandanten Handlungsbedarf besteht, so sollte der Berater aufgrund der Marktsituation des Unternehmens und dessen prognostizierter betriebswirtschaftlicher Entwicklung eine Sanierung empfehlen. Zwar gehört es bei juristischen Unternehmen zur Kernpflicht der gesetzlichen Vertretungsorgane, in einer Krisensituation nach Wegen zu suchen, das Unternehmen zu sanieren. Die Praxis zeigt jedoch, dass viele Vertretungsorgane die Augen hiervor verschließen und die eigene wirtschaftliche Situation auf eine allgemeine schlechte wirtschaftliche Marktlage schieben. Wartet der Berater ab, bis der Mandant die eigene Krise annimmt und nach Lösungen sucht, befindet man sich leider meist schon in der typischen Insolvenz.

     

    Findet der Steuerberater nun im Rahmen der Beratung eine Unternehmens-situation vor, in der eine Sanierungsfähigkeit prognostiziert werden kann, so ist die Beratung dann beendet, wenn die angedachten Sanierungsansätze erfolgreich durchgeführt werden konnten (beispielsweise durch Auflösung des Umlaufvermögens, Auflösung von Rücklagen, Verkauf von nicht betriebsnotwenigen Vermögen, Leasing, Kapitalerhöhung, Zuzahlungen, Umwandlungen und oder Gesellschafterdarlehen, Venture Capital, Forderungsvergleich, -verzicht oder -stundung; ausführlich Römermann/Dibbelt, BBP 2013, 56). Dies kann ggf. auch bedeuten, dass der zunächst gewählte Sanierungsansatz nicht zu dem erwarteten wirtschaftlichen Erfolg führt, z.B. weil im Rahmen von Verhandlungen mit Gläubigern keine Einigung erzielt werden kann, sodass ggf. ein weiterer Sanierungsansatz mit einem weiteren Ziel durchgeführt werden muss. Eine erfolgreiche Sanierungsberatung ist also dann abgeschlossen, wenn die mit dem jeweiligen Sanierungsansatz definierten Ziele erreicht sind und der Mandant sich in einer wirtschaftlich zumindest ausgewogenen Lage, d.h. außerhalb der Krise, befindet. Zu einem erfolgreichen Abschluss gehört für den Steuerberater aber auch, dass er seine vereinbarte Vergütung für seine Beratungstätigkeit erhält.

     

    Der erfolgreichen Sanierung kann jedoch entgegenstehen, dass der Steuerberater im Rahmen der Beratung erkennen muss, dass die Vertretungsorgane des Mandanten auch nach erfolgreicher Durchführung der Sanierungsberatung nicht in der Lage sein werden, das Unternehmen ertragsorientiert und im Sinne einer erfolgreichen Unternehmenserhaltung zu führen. Haben Gläubiger und andere Vertragspartner das Vertrauen in die aktuelle Geschäftsleitung des Unternehmens erst einmal verloren, wird es oft kaum möglich sein, diese davon zu überzeugen, dass mit der bisherigen Geschäftsleitung eine Zukunft des Unternehmens erfolgreich gestaltet werden kann. Hier kann auch ein definiertes Ziel sein, eine neue Person in die Geschäftsleitung zu holen. Diese kann entweder neben oder anstelle der alten Geschäftsleitung agieren.

     

    3.2 Insolvenz des Mandanten

    Unabhängig davon, welcher Sanierungsansatz verfolgt wird, ist eine Sanierung dann als gescheitert zu betrachten, wenn ein Insolvenzantragsgrund nach den §§ 17 bis 19 InsO, d.h. Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung, vorliegt. Kann dieser Insolvenzantragsgrund nicht innerhalb der drei Wochenfrist des § 15a InsO beseitigt werden, so hat der Berater seinem Mandanten zwingend die Stellung eines Insolvenzeröffnungsantrags (ggf. mit einem Antrag auf Eigenverwaltung oder Schutzschirmverfahren, zum Schutzschirmverfahren: Römermann/Praß, Das Neue Sanierungsrecht - Das Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO, BBP 13, 24) zu empfehlen. In diesem Rahmen hat der Steuerberater auch darauf hinzuweisen, dass bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit eine Antragspflicht besteht und sich gem. § 15a Abs. 4 u. 5 InsO strafbar macht, wer einen Insolvenzeröffnungsantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt. Diese Empfehlung und der Hinweis sind seitens des Steuerberaters unbedingt schriftlich zu dokumentieren, will er im Falle eines nachträglichen Streitfalls die ordnungsgemäße Beratung nachweisen muss. Liegen die Voraussetzungen für die Stellung eines Insolvenzeröffnungsantrags vor, so endet die Sanierungsberatung. Dem Steuerberater verbleibt aber die Möglichkeit, dem Mandanten im Insolvenzeröffnungsverfahren und im ggf. anschließenden Insolvenzverfahren beratend zur Seite zu stehen.

     

    3.3 Sanierung im eröffneten Verfahren

    Soweit im eröffneten Insolvenzverfahren die Möglichkeit für eine Sanierung besteht, gibt es drei Ansätze (Übertragende Sanierung, Insolvenzplan, Eigenverwaltung; vgl. Römermann/Jähne, Steuerberater Handbuch 21. Aufl. 2013, Teil 3 Kap. B Rn. 178).

     

    Auch im Rahmen der Sanierung im eröffneten Verfahren sind die möglichen Sanierungsansätze dann als erfolgreich zu betrachten, wenn die jeweils mit dem Sanierungsansatz verfolgten Ziele erreicht wurden. Dies bedeutet z.B. bei der übertragenden Sanierung, dass der Insolvenzverwalter die für eine unternehmerisch sinnvolle Fortführung erforderlichen Betriebsteile veräußert hat und die verbleibenden Teile im Rahmen des Insolvenzverfahrens zerschlagen werden. Im Rahmen eines Insolvenzplans ist von einer erfolgreichen Sanierung auszugehen, wenn die im Insolvenzplan definierten Ziele erreicht werden und die Gläubiger in dem dort angegebenen Quorum befriedigt werden sowie das Unternehmen anschließend effizient fortgeführt wird. Auch die Sanierung eines Unternehmens im Rahmen der Eigenverwaltung kann sowohl nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens, in dem der Betrieb fortgeführt wird, sowie bei Vorliegen eines Insolvenzplans erfolgreich sein.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2013 | Seite 183 | ID 42226597

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