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  • · Fachbeitrag · Elektronisches Transparenzregister

    Meldefrist zum 1.10.17 versäumt ‒ So vermeiden Unternehmen und Stiftungen teure Bußgelder

    von Hans Christian Blum und Dr. Dirk Schauer, CMS Deutschland

    | Mit dem Inkrafttreten der Novelle des Geldwäschegesetzes (GwG) am 26.6.17 wurde in Deutschland das elektronische Transparenzregister eingeführt. Das GwG dient der Umsetzung der vierten EU-Geldwäscherichtlinie in nationales Recht, deren gesetzgeberisches Ziel die Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung ist. Aufgrund dieses entlegenen Gesetzeszwecks ist die Überraschung oft groß, dass das Gesetz bußgeldbewehrte Meldepflichten für alle in Deutschland ansässigen Gesellschaften, Stiftungen und Treuhänder geschaffen hat! |

    1. Transparenzregister

    An das Transparenzregister (www.transparenzregister.de) müssen die „wirtschaftlich Berechtigten“ gemeldet werden, die hinter Kapitalgesellschaften, eingetragenen Personengesellschaftern, rechtsfähigen und unselbstständigen Stiftungen, Trusts und trustähnlichen Gestaltungen stehen. Die Meldungen an das Transparenzregister mussten erstmalig bis zum 1.10.17 erfolgen.

     

    Bei einem Verstoß gegen die Meldepflicht drohen empfindliche Bußgelder von bis zu 100.000 EUR und in besonders schweren Fällen können Bußgelder in Millionenhöhe verhängt werden. Dennoch ist davon auszugehen, dass in vielen Fällen Eintragungen bislang noch nicht, nicht vollständig oder falsch erfolgt sind. Oftmals besteht daher dringender Handlungsbedarf!

    2. Praktische Hürden

    Eine Schwierigkeit bei der Erfüllung der Meldepflichten nach dem GwG besteht in den zahlreichen Auslegungsfragen, die der Gesetzestext offenlässt.

     

    In vielen Fällen lässt sich anhand des Gesetzeswortlauts nicht abschließend klären, ob und in welchem Umfang eine Meldepflicht besteht. Ein Grund dafür mag in der sehr kurzen Zeit liegen, in der das deutsche Umsetzungsgesetz in Kraft getreten ist. Im Vergleich zu seinen Nachbarstaaten, deren Umsetzungsgesetze sich vielfach noch im Entwurfsstadium befinden, ist Deutschland nach vorne geprescht.

     

    Die undankbare Aufgabe, im Nachhinein die bestehenden Rechtsunsicherheiten auszuräumen, kommt hierzulande dem Bundesverwaltungsamt (BVA) als zuständige Bußgeldbehörde und Auslegungsbehörde zu. Das BVA veröffentlicht zu diesem Zweck auf seiner Internetseite www.bva.bund.de einen FAQ, der einige aber noch nicht alle dieser Auslegungsfragen behandelt.

     

    Hinzu kommt, dass auch das Registerportal im Internet www.transparenzregister.de nur kurz vor Ablauf der Meldefrist online gegangen ist und mit einem nicht gerade intuitiven Registrier- und Bedienkonzept aufwartet. Bis zuletzt wurden noch technische Anpassungen am Portal vorgenommen.

     

    2.1 Wer ist zur Meldung an das Transparenzregister verpflichtet?

    Das GwG verpflichtet nach §§ 20, 21 GwG zur Meldung an das Transparenzregister alle in Deutschland ansässigen

     

    • juristischen Personen des Privatrechts, also jede GmbH, AG, rechtsfähige Stiftung, Genossenschaft und jeden Verein;
    • eingetragenen Personengesellschaften, also jede OHG, KG, GmbH & Co. KG und Partnerschaftsgesellschaft; sowie
    • Verwalter von Trusts sowie Treuhänder von „eigennützigen“ unselbstständigen Stiftungen.

     

    In Beteiligungsketten trifft die Meldepflicht jede einzelne Gesellschaft bzw. Einheit innerhalb der Kette individuell, sodass auf jeder Beteiligungsebene eine eigenständige Überprüfung und ggf. Meldung erfolgen muss.

     

    Die Meldung hat elektronisch über die Internetplattform des Bundesanzeiger Verlags www.transparenzregister.de zu erfolgen.

     

    PRAXISHINWEIS | Die GbR unterliegt grundsätzlich nicht der Meldepflicht. Wenn eine GbR jedoch Anteile an einer GmbH hält, dann müssen die Gesellschafter der GbR als solche in die Gesellschafterliste der GmbH eingetragen werden. Die Verpflichtung trifft die GmbH bzw. deren Gesellschafter.

     

    2.2 Was muss an das Transparenzregister gemeldet werden?

    Die Meldepflichtigen haben ihre sogenannten „wirtschaftlich Berechtigten“ an das Register zu melden. Dabei gelten unterschiedliche Definitionen des wirtschaftlich Berechtigten für Personen- und Kapitalgesellschaften, Vereine, Genossenschaften und Partnerschaftsgesellschaften („Vereinigungen“) auf der einen und rechtsfähige Stiftungen, Trusts und unselbstständige Stiftungen auf der anderen Seite.

     

    Bei Gesellschaften und sonstigen „Vereinigungen“ zählt zu den „wirtschaftlich Berechtigten“ gemäß § 3 Abs. 2 GwG jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar

     

    • mehr als 25 % der Kapitalanteile an der Gesellschaft hält, oder
    • mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert, oder
    • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt, oder
    • über eine Beteiligungskette mittelbar Kontrolle über mehr als 25 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte ausübt, indem sie das Beteiligungs-vehikel beherrscht.

     

    Bestehen Treuhandverhältnisse, Nießbrauchsgestaltungen, Unterbeteiligungen, Poolverträge oder dergleichen, so ist im Einzelfall genau zu prüfen, ob aufgrund einer solchen Vereinbarung eine sogenannte Kontrolle in sonstiger Weise vorliegt, durch die Personen zum wirtschaftlich Berechtigten werden können, obwohl sie selbst nicht unmittelbar über eine Beteiligung von mehr als 25 % verfügen. Hier bedarf es einer genauen Prüfung im Einzelfall.

     

    Lässt sich keine natürliche Person identifizieren, die nach den vorstehenden Kriterien wirtschaftlich Berechtigter ist (etwa bei einer Gesellschaft im Streubesitz), gilt hilfsweise der gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafter oder Partner der mitteilungspflichtigen Vereinigung als „fiktiv“ wirtschaftlich Berechtigter (§ 3 Abs. 2 Satz 5 GwG).

     

    Bei rechtsfähigen Stiftungen, unselbstständigen Stiftungen, Trusts und trustähnlichen Rechtsgestaltungen zählt gemäß der speziellen Definition in § 3 Abs. 3 GwG zu den wirtschaftlich Berechtigten

     

    • jede natürliche Person, die als Treugeber, Verwalter von Trusts (Trustee) oder Protektor, sofern vorhanden, handelt,
    • jede natürliche Person, die Mitglied des Vorstands der Stiftung ist,
    • jede natürliche Person, die als Begünstigte bestimmt worden ist,
    • die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen verwaltet oder verteilt werden soll, sofern die natürliche Person, die Begünstigte des verwalteten Vermögens werden soll, noch nicht bestimmt ist oder
    • jede natürliche Person, die auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausübt.

     

    Aufgrund des unklaren Wortlauts hat das BVA im Wege der FAQ in einigen Punkten eine Konkretisierung vorgenommen. So sind nur diejenigen Begünstigten, bei denen sich aus dem Stiftungsgeschäft bzw. der Stiftungssatzung ergibt, dass sie einen Anspruch auf Leistungen der Stiftung haben, wirtschaftlich Berechtigte im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 3 GwG. Die Person muss als Begünstigter konkret benannt sein und es muss ihr ein Anspruch auf Stiftungsleistungen zugewiesen sein. Sofern im Stiftungsgeschäft keine Person in dieser Form bestimmt wird, ist die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen laut Stiftungsgeschäft in erster Linie verwaltet oder verteilt werden soll, zu melden (§ 3 Abs. 3 Nr. 4 GwG). Die Gruppe von künftigen Begünstigten ist, wie im Stiftungsgeschäft bezeichnet, zu melden.

     

    PRAXISHINWEIS | Eine gGmbH (gemeinnützige GmbH oder teilweise auch als Stiftungs-GmbH bezeichnet) unterliegt der Meldepflicht als GmbH und nicht der Meldepflicht als Stiftung, sodass für die gGmbH die Definition des wirtschaftlich Berechtigten nach § 3 Abs. 1, Abs. 2 GwG gilt und nicht die spezielle Definition des § 3 Abs. 3 GwG.

     

    Es kommt damit ein breiter Personenkreis als wirtschaftlich Berechtigter in Betracht, den jede Gesellschaft und jede Stiftung mit Namen, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und ggf. der Staatsangehörigkeit an das Transparenzregister melden muss.

     

    Die wirtschaftlich Berechtigten trifft ihrerseits eine sogenannte „Angabepflicht“. Sie müssen ihre Daten dem eigenen Unternehmen bzw. der meldepflichtigen Abteilung mitteilen.

    3. Befreiung von der Meldepflicht durch die Meldefiktion und ihre Grenzen?

    Von der Meldepflicht gibt es dann eine Ausnahme, wenn sich alle wirtschaftlich Berechtigten mit allen vorgenannten Daten, insbesondere auch zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses aus anderen öffentlich zugänglichen Registern und Quellen elektronisch abrufen lassen. Zu diesen anderen öffentlich zugänglichen Registern zählen

     

    • das Unternehmensregister (§ 8b Abs. 2 HGB)

     

    Ist dies der Fall, bedarf es keiner gesonderten Meldung an das Transparenzregister.

     

    Beachten Sie | Eine Negativmeldung an das Transparenzregister ist nicht erforderlich.

     

    Diese sogenannte Meldefiktion greift indessen nicht für Stiftungen. Jede rechtsfähige Stiftung mit Sitz in Deutschland hat daher unabhängig davon, ob sie gemeinnützig ist oder nicht, eine Meldung an das Transparenzregister zu tätigen.

     

    Beachten Sie | Gesellschaften, Genossenschaften und Vereine haben sorgfältig zu prüfen, ob sich tatsächlich alle wirtschaftlich Berechtigten mit den aktuellen und vollständigen Daten aus den genannten Registern ergeben. Hierbei ist besondere Sorgfalt erforderlich, da z. B. die Gesellschafterlisten einer GmbH nach altem Recht oftmals nicht alle vorgenannten Daten enthalten werden.

     

    Eine Meldepflicht für Gesellschaften wird darüber hinaus immer dann bestehen, wenn eine Kontrolle aufgrund von Mehrfachstimmrechten oder auf sonstige Weise besteht, d. h. insbesondere bei Treuhandverhältnissen, bei Nießbrauchsgestaltungen, Unterbeteiligungen, Poolverträgen, etc., da diese Verhältnisse nicht aus denjenigen Quellen ersichtlich sind, die eine Meldefiktion auslösen.

    4. Einsichtnahme und Beschränkung des Einsichtnahmerechts

    Die Einsichtnahme in das Transparenzregister wird ab dem 27.12.17 möglich sein. Einsicht erhalten die im Gesetz genannten Behörden (u. a. Finanzverwaltung, Strafverfolgungsbehörden), die nach dem GwG Verpflichteten sowie jedermann, der ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme darlegen kann. Die Gesetzesmaterialien nehmen in diesem Zusammenhang Bezug auf Fachjournalisten und Nichtregierungsorganisationen zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und korrespondierenden Vortaten.

     

    Durch einen Antrag des wirtschaftlich Berechtigten gemäß § 23 Abs. 2 GwG ist es möglich, die für „jedermann“ ersichtlichen Daten einzuschränken. Die Einschränkung erfolgt, wenn der wirtschaftlich Berechtigte minderjährig oder geschäftsunfähig ist oder darlegen kann, dass der Einsichtnahme überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtigten entgegenstehen. Letzteres soll insbesondere dann vorliegen, wenn dargelegt werden kann, dass die Einsichtnahme den wirtschaftlich Berechtigten der Gefahr aussetzen würde, Opfer bestimmter Straftaten zu werden (u. a. Betrug, Erpressung, Nötigung).

     

    Die Einzelheiten werden durch eine Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 5 GwG geregelt werden. Dies soll rechtzeitig vor dem Starttermin zur Einsichtnahme, dem 27.12.17, geschehen.

     

    FAZIT | Aufgrund der kurzen Umsetzungszeit, der unklaren Rechtslage und der oftmals überraschenden Pflicht zur Meldung an das Transparenzregister ist davon auszugehen, dass bislang viele Meldungen gar nicht, nicht vollständig oder unzutreffend erfolgt sind.

     

    Die Frist für erstmalige Meldungen an das Register ist am 1.10.17 bereits abgelaufen und das GwG sieht keine Übergangs- oder Schonfristen vor.

     

    Zu begrüßen ist indessen die Verlautbarung des BVA im Rahmen seines FAQ, dass im Ernstfall im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung geprüft wird, ob die Verhängung eines Bußgelds in dem jeweiligen Verfahrensstand aus Opportunitätsgründen angezeigt ist.

     

    Es ist also noch nicht zu spät. Alle meldepflichtigen Unternehmenseinheiten und Stiftungen sollten daher nun unverzüglich prüfen, ob eine Meldung an das Transparenzregister erfolgen muss bzw. ordnungsgemäß erfolgt ist und diese Meldung erforderlichenfalls unverzüglich nachholen bzw. korrigieren, um kein Bußgeld zu riskieren!

     

    Über die Autoren |

    • Hans Christian Blum ist Equity Partner und Leiter des Geschäftsbereichs Private Clients bei CMS Deutschland. Er berät Unternehmer und vermögende Privatpersonen. Blum, zugleich Fachanwalt für Erbrecht, leitet das Institut Erbrecht des Deutschen Anwaltsinstitutes e.V. (DAI) in Bochum.
    • Dr. Dirk Schauer ist Senior Associate bei CMS Deutschland. Der Fachanwalt für Erbrecht berät Unternehmer und Privatpersonen in der nationalen und internationalen Vermögens- und Unternehmensnachfolge.
    Quelle: Ausgabe 12 / 2017 | Seite 316 | ID 44988594

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