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  • · Fachbeitrag · E-Invoicing

    Die elektronische Rechnung - Teil 2: Verfahren der digitalen Übermittlung

    von Dipl.-Kfm. Dirk J. Lamprecht, Göttingen

    | Ein neuer Begriff geistert seit Kurzem durch die Fachliteratur: „ZUGFeRD“. ZUGFeRD ist die Abkürzung für „Zentraler User Guide des Forums elektronische Rechnung Deutschland“ und steht für den Rechnungsdatenstandard, mit dem der Austausch von strukturierten elektronischen Rechnungsdaten für große Teile von Wirtschaft und Verwaltung möglich wird. Was steckt aber eigentlich dahinter und wie funktioniert die digitale Übermittlung von elektronischen Rechnungen grundsätzlich? Dies und Weiteres stellt der folgende Beitrag dar. |

    1. Was bisher geschah

    Am 16.1.09 wurde für die Europäische Kommission eine Studie über die in der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie enthaltenen Rechnungsstellungsvorschriften veröffentlicht. Ziel dieser Studie war es unter anderem, die bestehende Gesetzgebung in den einzelnen europäischen Mitgliedstaaten aufzulisten, sowie die Belastung der Unternehmen zu analysieren. Darüber hinaus wurden anhand der Ergebnisse der Studie Empfehlungen zur Harmonisierung und Modernisierung der MwSt-Vorschriften für die Rechnungsstellung unterbreitet.

     

    Basierend auf dieser Empfehlung wurde am 13.7.10 die neue Richtlinie 2010/45/EG [1] des Rates zu Rechnungsstellungsvorschriften von der Europäischen Kommission angenommen. Diese Richtlinie musste bis spätestens zum 1.1.13 durch die Mitgliedstaaten der EU in nationales Recht umgesetzt werden, was mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 vollzogen wurde.

    Rechnungen können - vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers - auch auf elektronischem Weg übermittelt werden, § 14 Abs. 1 S. 2 UStG. Die Zustimmung des Empfängers der elektronisch übermittelten Rechnung bedarf dabei keiner besonderen Form, es muss lediglich Einvernehmen zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger darüber bestehen, dass die Rechnung elektronisch übermittelt werden soll. Die Zustimmung kann z.B. in Form einer Rahmenvereinbarung erklärt werden. ist z.B. in den AGBs, dass eine Rechnung „automatisch“ elektronisch übermittelt wird. ist es jedoch, wenn die Möglichkeit des Widersprechens besteht. Die Zustimmung kann auch nachträglich erklärt werden. Es genügt aber auch, dass die Beteiligten diese Verfahrensweise tatsächlich praktizieren und damit stillschweigend billigen, sog. konkludentes Handeln. Für dieses Kontrollverfahren hat die Finanzverwaltung keine Vorgaben gemacht, sodass der Unternehmer selbst ein solches Verfahren zu entwickeln und zu dokumentieren hat. Hierbei ist neben den Rechnungsbestandteilen des zu prüfen, ob:    

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