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  • · Fachbeitrag · Betriebsprüfung

    Zuschätzungen im Schrotthandel

    von Rechtsassessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof und Speyer

    | Der Schrotthandel ist von der Finanzverwaltung als hinterziehungsanfälliges Gewerbe identifiziert, weshalb dem Steuerpflichtigen in der Praxis mit einem gewissen Misstrauen vonseiten der Steuerverwaltung begegnet wird. Das FG Düsseldorf hatte in einem AdV-Verfahren über Zuschätzungen der Steufa gegenüber einem Schrotthändler zu entscheiden (FG Düsseldorf 21.6.21, 15 V 709/21 A [E,G] Abruf-Nr. 224252 ). |

    1. Sachverhalt

    Der Antragsteller A übernahm im Jahr 15 den von seiner Mutter ab dem Jahr 11 betriebenen Schrotthandel X. Zuvor hatte er diesen bereits als Geschäftsführer geleitet. Mit der Firma Y GmbH (Y) unterhielt X in den Streitjahren 11 bis 15 derart Geschäftsbeziehungen, dass X bei Y Demontage- und Abbrucharbeiten durchführte. Der dabei anfallende Schrott wurde der X von Y in Rechnung gestellt. Dieser Schrott wurde von X sodann an die Firma Z GmbH & Co. KG (Z) weiterveräußert. Im Wiegesystem der Y war der gesamte Schrott erfasst.

     

    Die Steufa kam zur Feststellung, dass der Antragsteller auf eigene Rechnung zusätzlich zu den von X versteuerten Schrottlieferungen an die Z von Y unentgeltlich erlangten Schrott an Z veräußert habe, ohne hieraus die erforderlichen steuerlichen Konsequenzen bei sich zu ziehen. Vielmehr habe mit dem Geschäftsführer der Z, dem einschlägig wegen Steuerhinterziehung in vergleichbaren Fällen vorbestraften G, anscheinend eine Schwarzgeldabrede derart bestanden, dass in den Büchern der Z die von A schwarz gelieferten Schrottmengen nicht erscheinen würden und die Bezahlung hierfür an A bar erfolgte. Tatsächlich habe sich G aber abredewidrig verhalten, um sich die hiermit in Verbindung stehenden Betriebsausgaben für die Z zu erhalten und interne Gutschriften und ein entsprechendes Kreditorenkonto erstellt. Hierdurch seien die unversteuerten Lieferungen des A belegt. Allerdings weise das Kreditorenkonto noch die Anschrift des mit A namensgleichen und vormaligen Firmeninhabers, des verstorbenen Vaters von A, auf. Der derart schwarz bezogene Schrott sei dabei von Z direkt bei Y abgeholt worden.

     

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