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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Fälle aus der Praxis

    Wenn die Selbstständigkeit nur zum Schein besteht - Eine Problematik die vielfach unterschätzt wird!

    | Zollbehörden, Sozialversicherungsträger aber auch Staatsanwaltschaften schauen wieder genauer hin, wenn es um die Problematik der Scheinselbstständigkeit geht. Drei aktuelle Fälle zeigen, welche unerwarteten Konsequenzen - haftungsrechtlicher oder sogar strafrechtlicher Natur - drohen können, wenn der Arbeitgeber hier nicht genau aufpasst. Tobias Schwartz, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei der LKC Rechtsanwaltsgesellschaft aus München-Bogenhausen, rät dazu, dieses Thema keinesfalls auf die leichte Schulter zu nehmen. „Es ist entscheidend, sich rechtzeitig als Unternehmer mit der Frage zu befassen, ob die von ihm beauftragten Selbstständigen wirklich frei arbeiten, sonst drohen harte Strafen und hohe Nachzahlungen“, erläutert Schwartz im Gespräch. |

     

    • Erster Fall

    Vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts in Augsburg mussten sich im Jahr 2015 vier Verantwortliche eines großen Möbeleinzelhandelsunternehmens verantworten. Ihnen wurde vorgeworfen, Sozialbeiträge in Höhe von rund 1,7 Millionen Euro vorenthalten zu haben. Sie sollen 47 Mitarbeiter über mehr als 13 Jahre als freie Mitarbeiter oder Subunternehmer beschäftigt haben, obwohl diese nach Ansicht der Staatsanwaltschaft abhängig beschäftigt waren. Einige Fälle entpuppten sich als tatsächlich freie Mitarbeit; dennoch wurden die Geschäftsführer zu Bewährungsstrafen von elf bzw. 22 Monaten und Bewährungsauflagen in sechs- bzw. siebenstelliger Höhe verurteilt; die beiden Personalmanager zu Geldstrafen in mittlerer fünfstelliger Höhe.

     
    • Zweiter Fall

    Auch die Bundestagverwaltung sah sich mit dem Thema konfrontiert, da sie die Besucherführer als freie Mitarbeiter beschäftigt hatte. 1,45 Millionen Euro forderte die Deutsche Rentenversicherung, weil die Bundestagsverwaltung in 43 Fällen keine entsprechenden Abgaben bezahlt habe.

     

    Dritter Fall: Zu 16 Monaten Haft auf Bewährung und eine Bewährungsauflage von 120.000 Euro wurde der frühere Fraktionschef der CSU im bayerischen Landtag verurteilt, weil er seine Frau mehr als 20 Jahre lang als Scheinselbstständige beschäftigt hatte.

     

    Diese Fälle zeigen, dass nicht nur Nachzahlungen an die Sozialversicherungsträger in Form von hohen Geldsummen drohen, sondern durch die Staatsanwaltschaften auch immer geprüft wird, ob die Nichtabführung von Sozialbeiträgen vorsätzlich geschehen ist. Dann drohen nach Paragraph 266a Strafgesetzbuch auch Geld- oder sogar Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Die harten Strafen der vorsätzlichen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen sind vielfach nicht bekannt. Ein böses Erwachen erfolgt - wie in den oben geschilderten Fällen - meist erst nach vielen Jahren. Besonders teuer wird Scheinselbstständigkeit für den Arbeitgeber auch deshalb, weil er zumeist die Arbeitnehmerbeitragsanteile nicht mehr auf den Arbeitnehmer abwälzen kann.

     

    Pauschal kann man nicht allein nach der ausgeübten Tätigkeit urteilen, wer freier Mitarbeiter und wer Scheinselbstständiger ist. Es bedarf immer einer individuellen Einzelfallprüfung, die sämtliche Umstände des Falles würdigt. Zu berücksichtigen sind beispielsweise auch immer der Grad der Weisungsabhängigkeit und die Eingliederung in den Betrieb. Nicht ausschlaggebend ist hingegen, was die Parteien „auf dem Papier“ vereinbart haben, sondern was konkret gelebt wird“, erzählt Rechtsanwalt Schwartz aus der Praxis.

     

    Wie die oben beschriebenen Fallbeispiele zeigen, bleibt die Abgrenzung zwischen vollständiger bzw. lediglich rentenversicherungspflichtiger Selbstständigkeit und Scheinselbstständigkeit in der Praxis schwierig. Sie ist daher häufig Gegenstand von Verfahren vor den Arbeitsgerichten. Im Grunde geht es um die Frage, inwieweit der Auftragnehmer als selbstständiger Unternehmer auftritt und wie umfangreich seine Entscheidungsfreiheit hierbei ist.

     

    Die nachfolgende Checkliste zeigt typische Anhaltspunkte auf, die grundsätzlich für eine Abgrenzung hinzugezogen werden können. Dabei gilt jedoch zu beachten, dass es immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Gesamtsituation ankommt:

     

    • Checkliste

    In der Regel liegt keine Scheinselbstständigkeit vor, wenn der Auftragnehmer

     

    • als selbstständiger Unternehmer auftritt und handelt (z.B. eigenständige Planung und Kalkulation, freie Einteilung der Arbeitszeiten);

     

    • nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert ist (z.B. eigene Büroräume, eigene Arbeitsmittel);

     

    • ein eigenes unternehmerisches Risiko trägt;

     

    • dem Auftraggeber nicht weisungsgebunden ist (z. B. freie Entscheidung über Art und Umfang der Tätigkeiten, freie Wahl des Arbeitsortes);

     

    • die beauftragte Tätigkeit vorher nicht als Arbeitnehmer des Auftraggebers verrichtet hat;

     

    • keine Tätigkeiten verrichtet, die in entsprechender Weise auch von Angestellten des Auftraggebers verrichtet werden;

     

    • keine arbeitnehmertypischen Regelungen mit dem Auftraggeber getroffen hat (z. B. keine Urlaubsregelung, keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, kurze Kündigungsfristen);

     

    • für weitere Auftragnehmer tätig ist oder sich darum bemüht (keine Ausschließlichkeitsregelung);

     

    • sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter beschäftigt oder Erfüllungsgehilfen zur Auftragsverrichtung einsetzt;

     

    • ein Haftungsrisiko für sich und seine Hilfskräfte trägt.
     

     

    Es empfiehlt sich, sich frühzeitig zu informieren, wie derzeitige Fallkonstellationen sowohl vertraglich als auch praktisch zu gestalten sind oder wie im Fall des speziellen Statusfeststellungsverfahrens zu verfahren ist.

     

    Ganz besondere Beachtung verdienen Fallkonstellationen, in denen der Auftragnehmer in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert ist oder der Auftragnehmer kein oder nur ein zu vernachlässigendes wirtschaftliches Risiko trägt (z. B. weil die notwendigen Arbeitsmaterialien vom Auftraggeber gestellt werden) - hier ist das Risiko der Beurteilung als Scheinselbstständigkeit sowohl durch die zuständigen Sozialversicherungsstellen als auch die Strafverfolgungsbehörden besonders hoch.

     

    Weiterführende Hinweise

    • LKC-Gruppe: Die LKC-Gruppe ist Mitglied von HLB Deutschland und berät an siebzehn Standorten in Bayern, unter anderem in München und Nürnberg, aber auch in Berlin in allen Fragen der Wirtschaftsprüfung sowie der Steuer- und Rechtsberatung. Sie beschäftigt über 365 Mitarbeiter, davon mehr als 75 Berufsträger, und bietet Full-Service für Unternehmer, Unternehmen, Freiberufler, aber auch für Stiftungen, Vereine und Kommunen an. Die LKC-Gruppe hat 2014 einen Umsatz von 28 Millionen Euro erzielt und gehört damit bundesweit zu den 25 führenden Gesellschaften der Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüferbranche. Weitere Informationen unter www.lkc.de.

     

    • HLB Deutschland GmbH: HLB Deutschland ist ein 1972 gegründetes Netzwerk von 20 selbstständigen und unabhängigen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften an 33 Standorten. Aktuell sind 183 Partner und 1.205 Berufsträger und Mitarbeiter unter dem Dach der HLB Deutschland für die meist mittelständischen Mandanten in Wirtschafts- und Steuerfragen tätig. HLB Deutschland gehört mit einem Gesamtumsatz der einzelnen Mitglieder von 147 Millionen Euro im Jahr 2013 zu den Top 5 der in Deutschland tätigen Netzwerke. HLB Deutschland ist unabhängiges Mitglied von HLB International. Weitere Informationen unter www.hlb-deutschland.de.
    Quelle: ID 44044038

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