08.01.2010
Finanzgericht München: Beschluss vom 04.08.2003 – 13 V 2611/03
Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG kann kein gewillkürtes (Sonder-)Betriebsvermögen gebildet werden.
BESCHLUSS
In der Streitsache
wegen Aussetzung der Vollziehung in Sachen gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit 1997
hat der 13. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin am Finanzgericht … des Richters am Finanzgericht … des Richters am Finanzgericht … ohne mündliche Verhandlung am 04. August 2003 beschlossen:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren (Az.: 13 K 2610/03), ob die Aufwendungen in Höhe von 20.238,18 DM für das Zweitfahrzeug, das Motorrad Harley Davidson, des an einer Rechtsanwalts- und Steuerberatersozietät beteiligten Antragstellers (ASt) als Sonderbetriebsausgaben abzugsfähig sind.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 30.5.2003, den Bericht über die Außenprüfung vom 13.9.2000, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Der ASt beantragt,
die Vollziehung des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensteuer 1997 vom 15.3.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.5.2003 insoweit auszusetzen, als Sonderbetriebsausgaben in Höhe von 20.238,18 DM nicht anerkannt worden sind.
Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Gründe
II.
Der Antrag ist unbegründet.
Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 3 und Abs. 2 FGO an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Feststellungsbescheids (vgl. BFH-Beschluss vom 24.2.2000 IV B 83/99, BStBl II 2000, 298). Die Aufwendungen für das Motorrad sind bei summarischer Prüfung nicht als Sonderbetriebsausgaben abzugsfähig.
Nach § 4 Abs. 4 EStG sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, Betriebsausgaben. Aufwendungen für ein Kraftfahrzeug können somit den Gewinn nur dann mindern, wenn sie betrieblich veranlasst sind. Der Steuerpflichtige muss anhand objektiver Tatsachen den Umfang der betrieblichen Veranlassung von Aufwendungen darlegen. Es muss feststehen, dass eine Aufwendung in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb steht. Die Ausgaben müssen objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und – soweit sie auf einer Willensentscheidung des Steuerpflichtigen beruhen – subjektiv dazu bestimmt sein, dem Betrieb zu dienen (vgl. BFH-Urteil vom 26.11.1997 X R 146/94, BFH/NV 1998, 961). Privat veranlasste Aufwendungen sind grundsätzlich nicht abzugsfähig (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG).
Im Streitfall ist das Motorrad des als Steuerberater tätigen ASt nicht bereits seiner Natur nach ein betriebliches Kraftfahrzeug. Bei der Harley Davidson handelt es sich um ein „Kultfahrzeug”, das vorwiegend privat in der Freizeit genutzt wird.
Das Motorrad diente nach Aktenlage dem Betrieb nicht der Gestalt unmittelbar, dass es objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt war. Es gelangte unstreitig nicht in das notwendige (Sonder-)Betriebsvermögen des ASt.
Das Motorrad des ASt gehörte bei summarischer Prüfung auch nicht zum gewillkürten (Sonder-)Betriebsvermögen. Das gewillkürte Betriebsvermögen umfasst auch Wirtschaftsgüter, deren Art. nicht eindeutig in den betrieblichen oder privaten Bereich weist, deren Einreihung in den betrieblichen oder privaten Bereich auch ihrer Natur nicht widerspricht. Auch Freiberufler können gewillkürtes Betriebsvermögen haben (vgl. BFH-Urteil vom 15.7.1960 VI 10/60 S, BStBl III 1960, 484).
Der ASt hat bisher nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, ob und inwieweit er das Motorrad zusätzlich zum vorhandenen betrieblichen Pkw im Streitjahr 1997 als betriebliches Fahrzeug genutzt hat. Nicht ausreichend für die Annahme gewillkürten Betriebsvermögens im Streitjahr ist, dass das Kraftrad im Anlageverzeichnis aufgeführt ist und der ASt behauptet, im Jahr 1998 es für 40–50 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für 2.094 Km dienstliche Fahrten genutzt zu haben.
Der Ansatz gewillkürten Betriebsvermögens kommt hier aber auch schon deshalb nicht in Betracht, weil nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, die Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen nicht möglich ist, wenn der Steuerpflichtige – wie der ASt – seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt (ständige Rechtsprechung: vgl. z. B. BFH-Urteile vom 12.2.1976 IV R 188/74, BStBl II 1976, 663; 7.10.1982 IV R 32/80, BStBl II 1983, 101; 24.8.1989 IV R 80/89, BStBl II 1990, 17; 29.4.1999 IV R 7/98, BStBl II 1999, 488 und 31.5.2001 IV R 49/00, BStBl II 2001, 828; vgl. auch BFH-Urteil vom 24.2.2000 IV R 6/99, BStBl II 2000, 297, in dem die Frage offen gelassen worden ist). Der BFH hat – soweit ersichtlich – seine Rechtsprechung hierzu nicht geändert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.