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  • · Fachbeitrag · Einschränkung der Verlustverrechnung

    Berücksichtigung von Derivateverlusten bei der Abgeltungsteuer ab 2021

    von Dipl.-Kfm. StB Oliver Schultze, Pinneberg

    | Der BFH hat seit 2012 in vielen Entscheidungen deutlich gemacht, dass die steuerliche Erfassung aller Wertzuwächse bei Kapitalanlagen bedingt, dass auch alle Wertverluste steuerliche Berücksichtigung finden. Vor allem in den Jahren 2015 und 2016 hat der BFH dann in einigen Entscheidungen zu Optionsgeschäften der Auffassung der Finanzverwaltung zur Berücksichtigung von Verlusten aus diesen Geschäften, insbesondere zum Verfall, widersprochen. Allerdings hat sich die Finanzverwaltung auch hier bei der Anwendung dieser Entscheidungen sehr restriktiv gezeigt und das einschlägige BMF-Schreiben in weiten Teilen erst 2018 geändert. |

    1. Gesetzliche Änderung ab 2021

    Neben der Einschränkung bei der Verlustberücksichtigung von Totalverlusten (BBP 20, 101) wurde im Rahmen des „Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen“ auch eine Einschränkung der Berücksichtigung von Verlusten aus (Termin-)Geschäften i. S. d. § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG in § 20 Abs. 6 EStG S. 5 beschlossen. Diese Regelung weicht von der bisherigen Finanzverwaltungspraxis ab. Sie muss daher von den Kreditinstituten erst programmtechnisch im Rahmen der Erhebung der Abgeltungsteuer umgesetzt werden. Aus diesem Grund ist diese Regelung erst ab 2021 anwendbar.

     

    Ab 2021 sind Verluste aus Termingeschäften i. S. d. § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG nur noch i. H. v. 10.000 EUR p. a. mit Gewinnen aus Veräußerungsgeschäften i. S. d. § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG und mit Einkünften aus Stillhaltergeschäften i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG verrechenbar. Ein danach verbleibender Verlust kann zwar vorgetragen werden, aber auch die Berücksichtigung des Verlustvortrags ist in den Folgejahren auf jeweils 10.000 EUR je Kalenderjahr beschränkt. Die Verlusteinschränkung bezieht sich dabei nicht auf jedes einzelne Geschäft und auch nicht auf den Saldo der Gewinne und Verluste am Jahresende. Zukünftig sind daher einerseits Verluste, andererseits Gewinne aus entsprechenden Geschäften separat aufzusummieren. Ein sich dabei ergebender Verlustsaldo von mehr als 10.000 EUR kann dabei nicht mehr mit entsprechenden Gewinnen verrechnet werden. Im Ergebnis bedeutet dies, dass ‒ entsprechende Verlustvorträge und jährliche Verluste vorausgesetzt ‒ ab dem Jahr 2022 jährlich nur maximal 20.000 EUR mit Gewinnen aus Termingeschäften und Stillhaltergeschäften verrechnet werden können.

          

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