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  • · Fachbeitrag · Wahlrechte optimal ausüben

    Zuschüsse für Anlagegüter: So werden sie ertragsteuerlich behandelt!

    von Dipl.-Finw. Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Wird in betriebliche Anlagegüter investiert, dann sind die Investitionskosten oft hoch. Gelegen kommen da Zuschüsse aus öffentlichen oder privaten Mitteln. Der Vorteil neben dem Kapitalzufluss: Die Zuschüsse können sowohl erfolgsneutral als auch erfolgswirksam behandelt werden. Der Betriebsinhaber hat also ein Wahlrecht. Der Beitrag zeigt anhand diverser Beispiele, welche Möglichkeiten es bei der steuerlichen Behandlung gibt und beleuchtet auch, wie mit im Voraus bzw. nachträglich gewährten Zuschüssen zu verfahren ist. |

    1. Zuschuss als gewinnerhöhende Betriebseinnahme

    Zuschüsse sind Vermögensvorteile, die ein Zuschussgeber zur Förderung eines ‒ zumindest auch ‒ in seinem Interesse liegenden Zwecks dem Zuschussempfänger zuwendet. Ohne ein Eigeninteresse des Leistenden handelt es sich um keinen Zuschuss. Gleiches gilt, wenn mit dem Vermögensvorteil ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer Leistung des Empfängers verbunden ist (R 6.5 Abs. 1 EStR).

     

    • Beispiel 1

    Ein Unternehmer saniert ein Betriebsgebäude und nimmt am KfW-Programm „Energieeffizient sanieren“ teil. Ihm wird zur Tilgung eines Darlehens ein Zuschuss i. H. von 50.000 EUR gewährt. Es handelt sich um einen Zuschuss i. S. der R 6.5 EStR (SenFin Berlin 31.7.15, III B - S 2171 - 1/2010 - 1).

     

    Ein Mieter leistet Geld- oder Bauleistungen zur Erstellung eines Gebäudes. Es handelt sich nicht um einen Zuschuss, sondern um ein zusätzliches Nutzungsentgelt für die Gebrauchsüberlassung des Grundstücks (BFH 28.10.80, VIII R 34/76).

            

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