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  • · Fachbeitrag · Mögliche Fallgestaltungen mit grafischer Übersicht

    Abbruch eines Gebäudes und die steuerliche Einordnung des Restbuchwertes und der Kosten

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | In Zeiten des Baubooms werden nicht nur auf bisher unbebauten Grundstücken Betriebsgebäude errichtet. Oft werden bestehende Immobilien abgebrochen, um auf einem standortmäßig lukrativ gelegenen Grundstück eine neue, modernere Immobilie zu errichten. Doch wie sind die Abbruchkosten und Restbuchwerte der abgebrochenen Immobilie steuerlich einzuordnen? Wann handelt es sich um sofort abzugsfähige Aufwendungen und wann muss eine Aktivierung erfolgen? BBP erläutert die möglichen Fallgestaltungen und liefert einen grafischen Überblick. |

     

    • Abbruchkosten

    Wird ein Gebäude ganz oder teilweise abgebrochen, entstehen hierfür Kosten. Diese Kosten nennt man Abbruchkosten. Die Höhe derartiger Kosten darf nicht unterschätzt werden. Für ein Einfamilienhaus werden schnell 20.000 EUR und mehr fällig ‒ bei einem großen Betriebsgebäude oft sechsstellige Beträge. Wichtig ist es daher genau zu wissen, wie diese Kosten steuerlich einzuordnen sind. Vom Grundsatz her gibt es dabei immer zwei Möglichkeiten. Entweder handelt es sich um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben oder die Kosten müssen zusammen mit den Herstellungskosten des neuen Wirtschaftsguts oder den Anschaffungskosten des Grundstücks aktiviert werden. Gleiches gilt für etwaige Restbuchwerte der abgebrochenen Immobilie (Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung nach § 7 Abs. 1 S. 7 EStG). Hilfe bei der zutreffenden steuerlichen Einordnung bietet H 6.4 „Abbruchkosten“ EStH.

     

    Beachten Sie | Zu den Abbruchkosten zählen auch die bei einem Abbruch anfallenden Aufräumungskosten (BFH 1.12.92, IX R 333/87) sowie Abfindungen an aufgrund des Abbruchs weichende Mieter (FG Hamburg 7.4.99, V 108/96).

     

    Vier Grundfälle zur steuerlichen Einordnung

    Die Finanzverwaltung unterscheidet zur steuerlichen Einordnung vier Fallkonstellationen, welche sich aus H 6.4 „Abbruchkosten“ EStH ergeben:

     

    • 1. Geplanter Abbruch eines selbst errichteten Gebäudes auf einem dem Unternehmer bereits gehörenden Grundstück
    • 2. Geplanter Abbruch eines Gebäudes, welches in der Absicht erworben wurde, es als Gebäude zu nutzen (Erwerb ohne Abbruchabsicht)
    • 3. Geplanter Abbruch eines Gebäudes, welches zum Zweck des Abbruchs erworben wurde (Erwerb mit Abbruchabsicht)
    • 4. Geplanter Abbruch eines zum Privatvermögen gehörenden Gebäudes und Errichtung auf dem Grundstück ein zum Betriebsvermögen gehörendes Gebäude (Einlage mit Abbruchabsicht)
     

    1. Abbruch eines selbst errichteten Gebäudes

    Wird ein vom Unternehmer selbst errichtetes Gebäude abgerissen, sind im Jahr des Abbruchs die entstehenden Abbruchkosten und der Restbuchwert des abgebrochenen Gebäudes sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig. Wurde nur ein Teil des Gebäudes abgebrochen, so ist nur der jeweilige Anteil des Restbuchwerts als sofortige Betriebsausgabe abzuziehen. Der noch vorhandene Teil des Gebäudes wird weiter abgeschrieben.

          

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