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  • · Fachbeitrag · Jahresabschluss

    Sind die erhöhten Schwellenwerte nach § 267 HGB für den Jahresabschluss 2015 nutzbar?

    | Durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (kurz: BilRUG, BGBl I 15, 1245) wurden die monetären Schwellenwerte des § 267 HGB um rund 24 % erhöht, sodass vielfach die Vorteile der Klassifizierung in eine niedrigere Größenklasse genutzt werden können. Ob die neuen Werte allerdings für den Jahresabschluss 2015 anwendbar sind, wird derzeit kontrovers diskutiert. |

     

    1. Anwendungsregel zum BilRUG

    Die Neuregelungen des BilRUG sind grundsätzlich erstmals auf Jahresabschlüsse anzuwenden, die nach dem 31.12.15 beginnen, also erstmals für das Geschäftsjahr 2016. Hinsichtlich der neuen Größenmerkmale besteht jedoch nach Art. 75 Abs. 2 S. 1 EGHGB ein Wahlrecht: Danach dürfen die §§ 267, 267a Abs. 1, § 277 Abs. 1 HGB i.d.F. des BilRUG erstmals für das nach dem 31.12.13 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt. Wird von der vorgezogenen Anwendung kein Gebrauch gemacht, sind sie erstmals für das nach dem 31.12.15 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

     

    Trotz dieser (klaren) Anwendungsregelung vertritt das IDW (IDW-FN Nr. 8/15, S. 446) folgende Ansicht: Nach dem Zweck der Übergangsvorschriften und dem in den Begründungen zum Regierungsentwurf sowie zur Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses bekundeten Ziel einer möglichst frühzeitigen Entlastung der Unternehmen ist davon auszugehen, dass das Wahlrecht auch erstmals für das nach dem 31.12.14 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden kann.

     

    2. Voraussetzungen für die Anwendung im Jahresabschluss 2015

    Damit das Wahlrecht im Jahresabschluss 2015 genutzt werden kann, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

     

    • Parallele Anwendung der Abgrenzung der Umsatzerlöse nach § 277 Abs. 1 HGB i.d.F. des BilRUG (Art. 75 Abs. 2 S. 1 EGHGB), d.h. insbesondere Ausweis sämtlicher Erlöse des Unternehmens - unabhängig ob aus dem Kerngeschäft oder den Nebenaktivitäten - unter den Umsatzerlösen, jedoch zwingender Abzug sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern.
    • Ausübung der Option zur vorzeitigen Anwendung der §§ 267, 267a Abs. 1 und 277 Abs. 1 HGB i.d.F. des BilRUG bereits in dem nach dem 31.12.13 beginnenden Geschäftsjahr gemäß Art. 75 Abs. 2 S. 1 EGHGB. Andere Ansicht: IDW (s.o.).

     

    • Angaben im Anhang (vgl. Art. 75 Abs. 2 S. 3 EGHGB): Hinweis auf die fehlende Vergleichbarkeit der Umsatzerlöse bei erstmaliger Anwendung der §§ 267, 267a Abs. 1 und 277 Abs. 1 HGB i.d.F. des BilRUG sowie Darstellung des Betrags der Umsatzerlöse des Vorjahres, der sich aus der Anwendung des § 277 Abs. 1 HGB i.d.F. des BilRUG ergeben hätte.
    Quelle: Ausgabe 01 / 2016 | Seite 3 | ID 43782350

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