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  • 13.11.2008 | Zeitwertkonten

    Anerkennung von Zeitwertkonten für GmbH-Geschäftsführer künftig ausgeschlossen

    von Ralf E. Geiling, Neuss

    Mit der Diskussion über die künftige Gestaltung von Altersteilzeitlösungen haben Zeitwertkonten-Modelle an Bedeutung gewonnen. Gewürdigt wird diese Entwicklung durch die Reform des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen („Flexi II“), das am 1.1.09 in Kraft treten soll. Flankierend dazu hat das BMF am 19.9.08 ein BMF-Schreiben (IV C 5 - S 2332/07/0004, Abruf-Nr. 083435) auf den Weg gebracht. Diese im Entwurf vorliegende Stellungnahme geht unter anderem auf die lohn/einkommensteuerliche Behandlung sowie auf die Voraussetzungen einer steuerlichen Anerkennung von Zeitwertkonten ein. Von ganz besonderer Bedeutung ist dabei, dass das BMF künftig die Förderung für Zeitwertkonten begrenzen möchte. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern (GGF) sowie für Arbeitnehmer, die in einer Kapitalgesellschaft als Mehrheitsaktionäre beschäftigt sind, sollen Zeitwertkonten steuerlich künftig keine Anerkennung mehr finden.  

    1. Grundlegendes zu Zeitwertkonten

    Häufig genug werden in der Praxis Zeitwertkonten mit Arbeitszeitkonten verwechselt. Rechtlich handelt es sich allerdings um grundsätzlich Unterschiedliches. Arbeitszeitkonten sind Konten, auf denen ausschließlich Zeiten angesammelt werden. Beim Zeitwertkonto dagegen werden ausschließlich Vermögenswerte angerechnet. Mit der Einrichtung von Zeitwertkonten vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass bestimmte Teile des Entgelts nicht sofort ausbezahlt, sondern beim Arbeitgeber nur betragsmäßig erfasst werden. Auf dem Zeitwertkonto „spart“ der Arbeitnehmer sozusagen ein Wertguthaben an. Dafür werden auf dem Konto bestehende Vergütungsansprüche gutgeschrieben und verzinst. Das angesparte Kapital dient dazu, das Gehalt des Arbeitnehmers zu finanzieren, wenn dieser eine Freistellung von der Arbeit wünscht. Damit stellen Zeitwertkonten letztlich ein System der aufgeschobenen Vergütung dar.  

    2. Steuerliche Anerkennung

    Das BMF-Schreiben beinhaltet einige wesentliche Änderungen. Unter anderem soll weder die Vereinbarung eines Zeitwertkontos noch die Wertgutschrift auf diesem Konto zum Zufluss von Arbeitslohn führen, sofern die getroffene Vereinbarung den nachfolgenden Voraussetzungen entspricht. Erst die Auszahlung des Guthabens während der Freistellung würde Zufluss von Arbeitslohn und damit eine Besteuerung auslösen.  

     

    Die Gutschrift von Arbeitslohn (laufender Arbeitslohn, Einmal- und Sonderzahlungen) zugunsten eines Zeitwertkontos soll aus Vereinfachungsgründen auch dann steuerlich anerkannt werden, wenn die Gehaltsänderungsvereinbarung bereits erdiente, aber noch nicht fällig gewordene Arbeitslohnteile umfasst. Dies gilt auch, wenn eine Einmal- oder Sonderzahlung einen Zeitraum von mehr als einem Jahr betrifft.  

    3. Begünstigter Personenkreis

    Zeitwertkonten sollen für (fast) alle Arbeitnehmer (§ 1 LStDV) eingerichtet werden können. Dazu gehören ebenso geringfügig entlohnte wie auch kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer nach § 8 bzw. § 8a SGB IV. Besonderheiten gelten bei befristeten Dienstverhältnissen, für beherrschende GGF und Arbeitnehmer, die gleichzeitig Organ einer Gesellschaft sind.  

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