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  • 01.09.2007 | Offenlegungspflichten

    Das elektronische Unternehmensregister – Was ist wann, in welcher Form wo einzureichen?

    von Dipl.-Kfm. Rüdiger Apel, Korschenbroich

    Mittlerweile jedem bekannt ist das am 1.1.07 in Kraft getretene Gesetz über das elektronische Handels- und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG). Damit wird die Veröffentlichung des Jahresabschlusses im Elektronischen Handelsregister zur Pflicht. Was jedoch nicht jedem bekannt ist, wie viel Zeit nach der ersten Abmahnung noch verbleibt, sodass noch kein Verstoß gegen die Offenlegungspflichten angenommen wird. Immerhin drohen Ordnungsstrafen bis zu 25.000 EUR.Ist die Mahnung erst einmal ins Haus geflattert, ist schnelles Handeln angesagt. Nachfolgend zeigen wir Ihnen auf, welche Unterlagen in welcher Form wo eingereicht werden müssen.  

    1. Allgemeines

    Das neue Gesetz sieht vor, dass Unternehmen nach der ersten Mahnung der neu gegründeten Behörde sechs Wochen Zeit haben, die Unterlagen einzureichen. Kommt das Unternehmen dem nicht nach, wird ein Ordnungsgeld in Höhe von mindestens 2.500 EUR bis maximal 25.000 EUR fällig. Dies kann sogar mehrfach und in ansteigender Höhe fällig werden. Bei fristgerechter Nachreichung des Jahres- und Konzernabschlusses kann das geplante Bußgeldverfahren abgewendet werden.  

     

    Die Bilanzen für das Jahr 2006 sind bis zum 31.12.07 beim elektronischen Bundesanzeiger einzureichen - nicht beim Bundesministerium der Justiz (BMJ) und nicht beim Bundesamt für Justiz (BfJ). Allein der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers, der die fristgerechte und vollständige Einreichung der Unterlagen prüft, ist der richtige Adressat. Er unterrichtet gemäß § 329 Abs. 4 HGB bei Verstößen gegen die Offenlegung das Bundesamt für Justiz. Kommt ein Unternehmen dieser Verpflichtung nicht nach, wird vom Bundesamt für Justiz die Aufforderung, die fehlenden Unterlagen zu liefern, versandt. Dieses Unternehmen hat dann auch die Verfahrenskosten von 50 EUR zu tragen.  

     

    Angesicht dessen,  

    • dass der Bundesanzeiger künftig die fristgerechte und vollständige Einreichung anhand der ihm von den Registergerichten zur Verfügung gestellten Daten zu überprüfen hat,
    • dass der Bundesanzeiger an das Bundesamt zu melden hat, wenn offenlegungspflichtige Gesellschaften ihre Abschlüsse nicht eingereicht und bekannt gemacht haben und
    • dass das Bundesamt seinerseits von Amts wegen Ordnungsgeldverfahren einzuleiten und zu betreiben hat,

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