01.05.2002 · Fachbeitrag · Kreditvergabe
Kreditunterlagen nach § 18 KWG
| Kreditinstitute sind verpflichtet, sich die wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Kreditnehmer regelmäßig offenlegen zu lassen (Grundsatz ordnungsmäßiger Kreditgeschäftsführung). Dies führt nicht selten zu Verstimmungen bei den Kreditnehmern, welche die Anforderungen des Kreditinstitutes teilweise für übertrieben halten. Der folgende Beitrag stellt die Rechtslage dar, zeigt, was innerhalb welcher Frist getan werden muss und welche Erleichterungen möglich sind. |
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