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  • 15.11.2010 | Kapitalanlage

    Aufklärungspflicht einer Bank

    Auch ein Verschweigen der Rückvergütung führt zu einer schuldhaften Verletzung des Beratungsvertrags. Im Streitfall muss der Anlageberater beweisen, dass der Kapitalanleger auch bei vollständiger Aufklärung die empfohlene Kapitalanlage gekauft, d.h., den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Dem Anleger steht in gleich gelagerten Fällen ein Schadenersatzanspruch zu (BGH, 29.6.10, XI ZR 308/09, Abruf-Nr. 102171).

     

    Sachverhalt

    Ein Sparkassenkunde zeichnete auf Empfehlung der beklagten Sparkasse in den Jahren 1997 und 1998 mehrere Fondsbeteiligungen, wobei die beklagte Sparkasse den Anleger nicht im Einzelnen darüber aufklärte, dass bzw. in welcher Höhe ihr dabei die von dem Anleger an die Fondsgesellschaften gezahlten Ausgabeaufschläge als Rückvergütung zurückflossen.  

     

    Entscheidung

    Bereits im Dezember 2000 hatte der entscheidende Senat in Fortsetzung seiner Rechtsprechung aus 1989 und 1990 entschieden, dass eine Bank, die mit dem Vermögensverwalter eines Kunden eine Vereinbarung über die Beteiligung des Verwalters an ihren Provisionen und Depotgebühren geschlossen hat, verpflichtet ist, dies gegenüber ihrem Kunden offenzulegen. Denn hierdurch werde für den Vermögensverwalter ein Anreiz geschaffen, bei Auswahl der Bankverbindung/Art und Umfang der für seine Kunden über die Bank abzuwickelnden Geschäfte das eigene Interesse an möglichst umfangreichen Vergütungen der Bank zu berücksichtigen. Über die hieraus resultierende, selbst geschaffene Gefährdung der Kundeninteressen habe die Bank den Kunden, den ihr der Vermögensverwalter zuführt, noch vor Vertragsabschluss aufzuklären.  

     

    Vorstehend zitierte Ausführungen betreffen erkennbar allgemein die Aufklärungspflichten der Bank bei einer von ihr geschaffenen Gefährdung von Kundeninteressen und waren nicht auf die besondere Konstellation der Vermögensverwaltung beschränkt. Vor diesem Hintergrund musste die Beklagte bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt damit rechnen, dass eine generelle Aufklärungspflicht über Rückvergütungen bestand. Weiter entschied der BGH, dass auch im Falle unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen zugunsten des Kapitalanlegers die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt. Der Aufklärungspflichtige muss also beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte. Der von der Bank im Urteilsfall geltend gemachte Rechtsirrtum über ihre Aufklärungspflicht war deshalb nicht entschuldbar, der Schadenersatzanspruch des Klägers wurde deshalb voll umfänglich zuerkannt.  

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