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  • 19.01.2009 | Investitionsentscheidung

    Beim Leasing verdient nur einer

    von Dipl.-Sozialökonom Harald Zingel, Erfurt

    Ist das Eigenkapital knapp, greift der Mandant gerne auf die Möglichkeit des Leasings zurück. Im Laufe der Zeit hat sich die Meinung in den Köpfen der Menschen verankert, Leasing sei eine günstige Finanzierungsform. Im Folgenden soll diese Meinung etwas genauer unter die Lupe genommen werden. Ist Leasing wirklich eine Alternative, und wenn ja, für wen?  

     

    Beispiel

    Der Mandant Klamm legt seinem Steuerberater Klug einen Mobilien-Leasing-Vertrag zur Beurteilung vor. Der zu leasende Gegenstand könnte auch für 4.500 EUR gekauft werden. Der Leasingvertrag läuft jedoch über vier Jahre bei monatlich vorschüssiger Zahlungsweise und einer monatlichen Rate i.H.v. 130 EUR. Hinzu kommt eine mit der ersten Rate fällige Abschlussgebühr i.H.v. 50 EUR und am Schluss ein mit der letzten Leasingrate zu zahlender Restwert von 500 EUR. Berechnet man diesen Vertrag mit einem Leasingrechner, so kommt man bei zwölf Zinsterminen pro Jahr auf eine interne Verzinsung (Effektivverzinsung) von nicht weniger als 20,58 % (bei nur einem Zinstermin ist es noch höher). Von einer Finanzierung kann unter diesen Rahmenbedingungen nur vehement abgeraten werden.  

     

    Die Effektivverzinsung

    Gemäß der Preisangabeverordnung muss die Effektivverzinsung bei Darlehen angegeben werden, nicht aber bei Leasingverträgen, die preisangaberechtlich nicht als Kredite gelten. Der Leasingnehmer bleibt also über die Höhe des Zinses im Unklaren, zumal der Restwert vorher fast immer verschwiegen wird - die Leasingraten sehen also wirklich günstig aus, sind es aber nicht wirklich. Der Leasinggegenstand kann weiterhin unter gewissen eher komplizierten Voraussetzungen als „Finance Leasing“ bilanziell dem Leasingnehmer zuzuordnen sein (u.a. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO, „Immobilien-Leasing-Erlass“ BMF 21.3.72, BStBl I,188, und „Mobilien-Leasing- Erlass“, BMF 19.4.71, BStBl I, 264, sowie ggf. IAS 17), wobei dieser dennoch keine unbeschränkte Verfügungsmacht über die Leasingsache vor Ablauf des Leasingvertrages und bürgerlich-rechtlichem Eigentumsübergang hat. Veränderungen oder Umbauten an der Leasingsache sind also regelmäßig verboten. Hinzu kommt beim Fahrzeugleasing die Forderung nach einer Vollkasko-Versicherung, die oft sehr teuer ist: Der Leasingnehmer zahlt also im Endeffekt die Leasingsache doppelt.  

     

    Wann Leasing sich also lohnt

    Leasing lohnt sich - aber nur für den Leasinggeber. Auch dessen Argument, die Leasingraten seien als Betriebsausgaben ertragsteuerlich abzugsfähig, ist sehr oft schlicht falsch, nämlich dann, wenn der Gegenstand beim Leasingnehmer zu bilanzieren ist - was kaum eine Leasingfirma ihren Kunden sagt. Hinzu kommt, dass selbst bei tatsächlicher Abzugsfähigkeit der Leasingzahlungen zwar Steuern vermieden, aber dafür (unter den Voraussetzungen der Körperschaftsteuer, also z.B. bei einer GmbH) das Vierfache der Steuerersparnis an Leasingraten gezahlt werden muss. Ist das wirklich eine Ersparnis?  

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