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  • 11.03.2011 | Eintragungsvoraussetzungen für die Handwerksrolle

    Handwerkskammer: Keine uneingeschränkte Auskunftspflicht potenzieller Gewerbetreibender

    von RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne

    Ein potenziell in die Handwerksrolle einzutragender Gewerbetreibender ist gegenüber der Handwerkskammer nicht auskunftspflichtig, wenn die persönlichen oder sachlichen Eintragungsvoraussetzungen zweifelsfrei nicht erfüllt sind (BVerwG 15.12.10, 8 C 49.09, Abruf-Nr. 110244).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger - ein Einzelunternehmer - wurde von der beklagten Handwerkskammer darauf hingewiesen, dass er sich nach ihren Erkenntnissen im Zweiradmechanikerhandwerk betätige. Er sei damit in die Handwerksrolle einzutragen. Zu dem ihm übersandten Fragebogen gab der Kläger an, dass er die persönlichen Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle nicht erfülle und zu keinen Auskünften verpflichtet sei. Das VG hat seiner Klage gegen das Auskunftsbegehren stattgegeben. Auf die Berufung der beklagten Handwerkskammer hat das OVG das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb erfolglos.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das BVerwG hat zur Begründung seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass das Auskunftsrecht der Handwerkskammer ausschließlich dem Zweck diene, die Handwerksrolle ordnungsgemäß zu führen. Die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen habe deshalb unter der Fragestellung zu erfolgen, ob ein Gewerbetreibender tatsächlich in die Handwerksrolle einzutragen sei. Keine Auskunftspflicht besteht demzufolge für Gewerbetreibende, bei denen bereits zweifelsfrei feststehe, dass sie die persönlichen Voraussetzungen für eine Eintragung in die Handwerksrolle nicht erfüllen. In diesem Fall könne der vom Gesetz verfolgte Zweck zur ordnungsgemäßen Führung der Handwerksrolle nicht erreicht werden.  

     

    Hier hatte der Kläger keine Tatsachen mitgeteilt, nach denen eine Eintragung zweifelsfrei ausschied. Er hatte nur pauschal darauf hingewiesen, dass er die persönlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Das reiche nach Ansicht der Richter nicht aus, weil diese rechtliche Prüfung der Handwerkskammer obliege.  

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