25.01.2011 · IWW-Abrufnummer 110244
Bundesverwaltungsgericht: Urteil vom 15.12.2010 – 8 C 49.09
Die Auskunftspflicht gegenüber der Handwerkskammer gemäß § 17 Abs. 1
Satz 1 HwO besteht nicht für Gewerbetreibende, bei denen bereits zweifelsfrei feststeht, dass sie die persönlichen oder sachlichen Voraussetzungen für eine
Eintragung in die Handwerksrolle nicht erfüllen.
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