· Fachbeitrag · Altersvorsorgeberatung von Handwerker-Mandanten
Versicherungspflicht des selbstständigen Handwerkers in der gesetzlichen Rentenversicherung
von StB Andreas Islinger, Partner und Leiter der Rentenberatung, und Tanja Eigner, qualifizierte Rentenberaterin, beide Ecovis Deutschland
Selbstständigkeit bedeutet Freiheit – auch in der Vorsorge. Doch für viele Handwerker endet diese Freiheit bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Pflichtmitgliedschaft ist für Betriebsinhaber ein erheblicher Kostenfaktor, bietet aber gleichzeitig ein Fundament für die soziale Absicherung. In Zeiten von Unsicherheiten hinsichtlich Altersversorgung und Altersarmut ist es für Handwerksmeister wichtiger denn je, ihre versicherungsrechtliche Position genau zu kennen.
Grundsatz
Für viele selbstständig tätige Handwerker besteht zumindest für einen gewissen Zeitraum Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Sonderstellung ist in § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI verankert und zielt auf die soziale Absicherung einer Berufsgruppe ab, deren Erwerbsbiografien historisch als besonders schutzbedürftig eingestuft wurden. Die Versicherungspflicht für selbstständige Handwerker ist im SGB VI eng an die Bestimmungen der HwO gekoppelt. Damit die Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI ausgelöst wird, müssen kumulativ vier Kriterien erfüllt sein:
- 1. Gewerbeart: Es muss ein zulassungspflichtiges Handwerk gemäß Anlage A der HwO betrieben werden.
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