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  • 01.01.2006 | Bilanzierung

    Behandlung von Schuldzinsen bei Überentnahmen

    Seit 1999 sind Finanzierungskosten gemäß § 4 Abs. 4a EStG nicht mehr absetzbar, sofern sie auf Überentnahmen beruhen. Hierbei ist vorab zu klären, ob der betreffende Kredit eine betriebliche oder private Schuld ist. Sind die Schuldzinsen privat veranlasst, scheidet der Betriebsausgabenabzug generell aus (BFH 21.9.05, X R 46/04, Abruf-Nr. 053521). In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die verbleibenden Zinsen auf Überentnahmen beruhen. Neu ist, dass zu den Finanzierungsaufwendungen auch Geldbeschaffungskosten, Gebühren, Nachzahlungs-, Aussetzungs- und Stundungszinsen gehören (BMF 17.11.05, IV B 2 - S - 2144 - 50/05, Abruf-Nr. 053691). Die Finanzierung betrieblicher Anlagegüter ist von der Überentnahmeregelung nicht betroffen, wenn es sich hierbei um einen gesonderten Kredit handelt. Der darf zwar auf das Girokonto überwiesen werden, muss aber innerhalb von 30 Tagen investiert werden. 

     

    Hinweis: Laut BMF (a.a.O.) sind vor 1999 entstandene Über- oder Unterentnahmen mit 0 EUR anzusetzen. Der BFH (21.9.05, X R 47/03, Abruf-Nr. 053520) berücksichtigt hingegen auch Unterentnahmen aus Jahren bis 1998. Das hat den Vorteil, dass zuvor aufgelaufene Gewinne und Einlagen noch in 1999 entnommen werden können, ohne dass dies Einfluss auf den betrieblichen Schuldzinsenabzug hat.  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2006 | Seite 2 | ID 85957

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