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  • 01.09.2007 | Berufsunfallversicherung

    EuGH prüft Monopol der Berufsgenossenschaften

    Das LSG Chemnitz hat dem EuGH die Frage der Vereinbarkeit des Monopols der seit über 120 Jahren bestehenden Berufsgenossenschaften für das Unfallversicherungsrecht zur Entscheidung vorgelegt (24.7.07, L 6 U 2/06, Abruf-Nr. 072720). In dem unter C 350/07 anhängigen Beschluss geht es um die Frage, ob das Monopol der Berufsgenossenschaften in Deutschland mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.  

     

    Der von den Industrieverbänden unterstützte Musterprozess strebt die Abschaffung des Monopols und die Einführung von Wettbewerb und Wahlfreiheit der Versicherungsträger an. Dies resultiert aus der wachsenden Kritik der Unternehmer an der Zwangsmitgliedschaft sowie an der hohen Beitragsbelastung. Ziel ist daher eine Absicherung gegen Arbeits- und Wegeunfälle der Beschäftigten auch bei privaten Versicherern, was in vielen anderen Ländern bereits möglich ist. Die Branche hofft durch die angestrebte Marktöffnung, zu einem Einsparpotenzial von rund 30 v.H. zu kommen.  

     

    Das BSG hatte sich 2003 bereits mit den europa- und verfassungsrechtlichen Einwänden gegen das gesetzliche Unfallversicherungssystem beschäftigt (11.11.03, B 2 U 16/03 R; 9.5.06, B 2 U 34/05 R). Die Pflichtmitgliedschaft in Deutschland ansässiger Unternehmen bei der für ihre Branche zuständigen Berufsgenossenschaft verletzt kein höherrangiges Recht und das Monopol der Unfallversicherung ist auch mit EU-Recht vereinbar. Der EuGH hat die Fragestellung bereits zur italienischen Unfallversicherung beantwortet (22.1.02, C-218/00, INAIL), die ebenfalls durch Elemente des Solidarausgleichs gekennzeichnet ist und der staatlichen Aufsicht unterliegt. Der EuGH hält das dortige Unfallversicherungssystem als mit den Grundsätzen der Wettbewerbs- und Dienstleistungsfreiheit für vereinbar. 

     

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