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  • · Fachbeitrag · Betriebsprüfung

    Grundsätze der Betriebsprüfung: Wer keine Unterlagen vorlegt, dem droht ein Zwangsgeld

    von Rentenberater, Dipl.-Verw. (FH) Jörg Romanowski, NAUTILUS Fortbildung Recht & Steuern GmbH, Hemmingen

    | Arbeitgeber sehen einer Betriebsprüfung häufig mit gemischten Gefühlen entgegen und stellen sich dann schon einmal die Frage, was eigentlich passiert, wenn sie den Betriebsprüfern der Deutschen Rentenversicherung (DRV) die geforderten Unterlagen nicht vorlegen oder ihnen sogar gänzlich den Zugang zu den Entgeltunterlagen verwehren und somit keine Betriebsprüfung ermöglichen. BBP gibt die Antwort, damit Ihre Mandanten bei künftigen Betriebsprüfungen der DRV mit Ihrer Unterstützung rechtlich sicher agieren können. |

    1. Verweigerung einer Betriebsprüfung

    Am 20.10.21 wurde beim LSG Baden-Württemberg (L 5 BA 2751/20, Abruf-Nr. 228011) der folgende Rechtsstreit beurteilt.

     

    1.1 Sachverhalt

    Für den Prüfzeitraum 2010 bis 2013 führte die DRV bei einer Heilbronner Spedition eine Betriebsprüfung durch: Das Mehrergebnis belief sich auf rund 46.000 EUR für Sozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge. Da hierzu noch ein Berufungsverfahren anhängig ist, war diese Betriebsprüfung bei Beginn der Folgeprüfung rechtlich noch nicht abgeschlossen. Allerdings beabsichtigte die DRV bereits im Jahr 2018 eine erneute Betriebsprüfung. Hierauf entgegnete die Spedition, dass eine solche (noch) nicht sinnvoll wäre, da zur vorangegangenen Prüfung noch das Gerichtsverfahren anhängig sei. Die DRV setzte dennoch einen Prüftermin im November 2018 fest und traf an diesem den zu prüfenden Arbeitgeber nicht persönlich an. Der Arbeitgeber erklärte anschließend auf telefonische Rücksprache hin, erst nach Abschluss des noch offenen Gerichtsverfahrens (aus der ersten Betriebsprüfung) eine weitere Betriebsprüfung zuzulassen.

         

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