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  • 01.11.2006 | Ansparabschreibung

    Vorteil für Existenzgründer verliert an Bedeutung

    von Dipl.-Finw. Robert Kracht, Bonn

    Alle EÜ-Rechner sowie Bilanzierende mit einem Vorjahresvermögen von bis zu 204.517 EUR können für ihre Investitionen in bewegliche Anlagegüter Ansparrücklage und -abschreibung bilden. Für Existenzgründer gibt es über § 7g Abs. 7 EStG noch zusätzliche Vergünstigungen, indem sie die Rücklage statt maximal nur zwei für bis zu fünf Jahre stehen lassen können, die Rücklage 307.000 EUR betragen darf und kein jährlicher Gewinnzuschlag von 6 v.H. bei ausbleibendem Erwerb der geplanten Anschaffung erfolgen muss. Zudem dürfen sie die 20-prozentige Sonder-AfA auch ohne vorherige Rücklagenbildung abziehen. Nicht mehr als Existenzgründer gilt, wer in den fünf Jahren vor Betriebseröffnung Gewinneinkünfte bezogen hat oder Nachzahlungen aus entsprechenden ehemaligen Tätigkeiten erhält. Hierbei gibt es keine Ausnahmeregelung für Kleinstbeteiligungen, etwa an einer KG.  

     

    Diesen grundsätzlichen Ausschluss hält der BFH für zulässig, da der Gesetzgeber bei Subventionsnormen Grenzen setzen darf (2.8.06, XI R 44/05, Abruf-Nr. 063077). Das betrifft Neugründer, die etwa an einem gewerblich tätigen geschlossenen Schiffs-, Lebensversicherungs-, Energie- oder Leasingfonds beteiligt sind. Hier schließt bereits der Beitritt die spätere Förderung als Existenzgründer aus, auch wenn der Anleger in der Regel keine unternehmerische Eigeninitiative zeigt und es sich vorrangig um eine reine Vermögensverwaltung handelt. Das gilt nicht nur für einen Selbstständigen. Auch im Falle einer neu gegründeten Personengesellschaft muss jeder Mitunternehmer die Voraussetzungen als Existenzgründer erfüllen. Das geht bei doppel- und mehrstöckigen Mitunternehmerschaften sogar so weit, dass sämtliche unmittelbar und mittelbar beteiligten Gesellschafter auf allen Stufen die Voraussetzungen erfüllen müssen. Ein Mini-Fonds-Anteil ist hier schon schädlich. Damit ist der Fall anders zu beurteilen, als die gewerbliche Infizierung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG. Hier schließen BFH und Finanzverwaltung die geringfügige gewerbliche Tätigkeit von bis zu 1,25 v.H. aus (15.8 Abs. 5 EStH). Anders sieht es hingegen beim GmbH-Gesellschafter aus. Hier geht der Existenzgründerstatus bei mittel- oder unmittelbarer Beteiligung von bis zu 10 v.H. nicht verloren. Insoweit gibt es keine Gleichbehandlung von Kapital- und Personengesellschaft. Ebenfalls nicht als Firmengründung gilt die Übernahme eines Betriebes durch vorweggenommene Erbfolge oder anlässlich der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft unmittelbar nach dem Erbfall. 

     

    Hinweis: Ein Vorteil für Existenzgründer wird an Bedeutung verlieren. Nach dem BFH-Urteil vom 17.5.06 (X R 43/03, DStR 06, 1220) darf die Sonder-AfA im Jahr der Betriebseröffnung generell auch ohne vorherige Rücklage gebildet werden. Über das Jahressteuergesetz 2007 könnte nun in Folge hieraus die Vorschrift des § 7g Abs. 2 Nr. 3 EStG ganz entfallen. Damit würden alle Unternehmer und Freiberufler eine Ansparabschreibung ohne vorherige Rücklage bilden dürfen, und dies in allen Wirtschaftsjahren. 

    Quelle: Ausgabe 11 / 2006 | Seite 279 | ID 86155

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