Der Fall: Eine Zahnärztin ist seit dem 1.August 2004 zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Die Fortbildungsnachweise legte sie bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) nicht innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren seit der Zulassung - also bis zum 31. Juli 2009 - vor, sondern um wenige Tage verspätet erst am 10. August 2009. Die KZV kürzte daraufhin das Honorar für das dritte Quartal 2009 um 10 Prozent.
Die Behandlung mit einer Michigan-Schiene besteht darin, den Unterkiefer aus seiner Verzahnung mit dem Oberkiefer zu befreien und ihm dadurch die Möglichkeit zu geben, sich losgelöst von den Vorgaben durch das Relief ...
Die Berechnung von Materialien, die in einer Zahnarztpraxis anfallen und somit für einen erheblichen Kostenaufwand sorgen, ist mit Novellierung der GOZ 2012 eindeutig geregelt. Gemäß § 4 Abs. 3 GOZ sind alle ...
Das ist eines der Ergebnisse der GOZ-Analyse von Bundeszahnärztekammer( BZÄK) und Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung (KZBV) für das Jahr 2013. Die Analyse beruht auf der Auswertung von etwa 450.000 Rechnungen mit einem durchschnittlichen Rechnungsbetrag von 327 Euro.
Wer sich viel mit der GOZ beschäftigen muss, kann zu Trainingszwecken eine vom IWW Institut entwickelte App nutzen. Der „GOZ-Trainer“ verschafft den für die Abrechnung Verantwortlichen in den Zahnarztpraxen ...
Jüngst erschien das „Jahrbuch 2014“ der KZBV mit statistischen Basisdaten zur vertragszahnärztlichen Versorgung. Neben wirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Daten der Zahnarztpraxen werden in dem Buch auch ...
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Ein Zahnarzt verliert seinen Vergütungsanspruch, wenn er durch vertragswidriges Verhalten die Kündigung durch den Patienten auslöst. Ist die bis dahin geleistete Arbeit des Zahnarztes für den Patienten nicht brauchbar, entfällt auch der Anspruch auf eine anteilige Vergütung. Sollte eine neue Versorgung mit Zahnersatz (ZE) geboten sein, muss sich der Patient nicht mit Nachbesserungsversuchen zufrieden geben. – So lautet die Essenz aus einem Urteil des OLG Hamm vom 5. September 2014 (Az. 26 U 21/13, ...