In Halle stehen zurzeit eine Zahnärztin und ein Zahnarzt vor Gericht. Sie werden beschuldigt, Leistungen doppelt abgerechnet und damit einen Schaden in Höhe von rund 130.000 Euro verursacht zu haben.
In seinem Beschluss vom 30.09.2016 (5 LA 178/15) hat sich das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg mit der Frage befasst, ob die Kosten einer antimikrobiellen photodynamischen Therapie (PDT) zur Parodontose-Behandlung ...
Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hat die Anforderungen an die Begründung beim Überschreiten des 2,3-fachen Steigerungssatzes in der GOZ-Rechnung präzisiert und erweitert (Urteil vom 13.12.2016, 26 K 4790/15).
Erstens: Kann ein für mehrere Monate oder einen noch längeren Zeitraum gedachtes Langzeitprovisorium seinen Zweck nur für kurze Zeit – hier: zwei Monate – erfüllen, so kann es nicht als brauchbar angesehen werden, so dass der darauf bezogene Verg ütungsanspruch des Zahnarztes entfällt. Zweitens: Holt der Patient hinsichtlich vermeintlicher Behandlungsfehler seines Zahnarztes ein Privatgutachten ein und werden im nachfolgenden Prozess die vom Patienten behaupteten Mängel nur zum Teil bestätigt, so sind ...
Das OLG Köln hat entschieden, dass die Rückforderung von bereits geleistetem Zahnarzthonorar neben der Unbrauchbarkeit der Versorgung voraussetzt, dass der Patient die Versorgung nicht nutzt (Beschluss vom 02.05.
Eine Rechnung über ärztliche Leistungen wird regelmäßig nicht fällig, wenn diese nicht den Anforderungen der GOÄ entspricht. So hat das Landgericht (LG) Hamburg am 29.06.2016 entschieden (Az. 332 S 61/14, Abruf-Nr.
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Auch wenn auf einem Heil- und Kostenplan (HKP) nach § 2 Abs. 3 GOZ die Unterschrift fehlt, führt dies nicht zwangsläufig dazu, dass der Honoraranspruch für die Eigenanteile des Patienten verloren geht. Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil vom 03.11.2016 (Az. III ZR 286/15, Abruf-Nr. 190289 ). In den Urteilsgründen zeigt der BGH die Voraussetzungen auf, bei deren Vorliegen trotz Formfehler – hier der fehlenden Unterschrift – ein Honoraranspruch des Zahnarztes gegenüber dem ...