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  • · Vergütungsrecht

    Kieferorthopädie: Patient trägt Beweislast für möglicherweise unzulässige Delegation!

    Bild: ©MQ-Illustrations - stock.adobe.com

    von RA, FA für MedR und Zahnarzt Dr. Stefan Droste, LL.M., Kanzlei am Ärztehaus, Münster, kanzlei-am-aerztehaus.de

    | In einem Rechtsstreit über die Bezahlung einer kieferorthopädischen Behandlung trägt der Patient die Beweislast für seine Darstellung, dass Leistungen, die nur von einem approbierten Zahnarzt ausgeführt und nicht delegiert werden dürfen, von einer Zahnarzthelferin erbracht worden sind. Dies stellte das Landgericht (LG) Mönchengladbach in einem Berufungsurteil klar (Urteil vom 10.11.2020, Az. 4 S 156/19, dejure.org ). Darüber hinaus äußert sich das Gericht noch zu interessanten abrechnungstechnischen Fragestellungen im Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Behandlung. |

     

    Das Landgericht zur Beweislast

    Im Urteilsfall hatte ein Kieferorthopäde gegen die Mutter einer seiner Patientinnen geklagt. Diese verweigerte die Bezahlung der Behandlung u. a. mit der Behauptung, dass die nicht delegationsfähige Eingliederung der Klebebrackets und deren Entfernung nicht durch einen approbierten Zahnarzt, sondern ausschließlich durch eine Zahnarzthelferin bzw. eine Auszubildende durchgeführt worden sei. Dazu das Gericht (sehr ausführlich): Die Beweislast dafür, dass der Zahnarzt die Leistung nicht selbst erbracht hat, trägt der Patient, der einen Pflichtenverstoß geltend macht und damit den Wegfall der Vergütungsverpflichtung herleitet. Dieser Beweis sei hier nicht erbracht.

     

    Die im Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Behandlung delegationsfähigen Leistungen seien u. a. das Aus- und Einligieren von Bögen im ausgeformten Zahnbogen, Auswahl und Anprobe von Bändern am Patienten, Entfernen von Kunststoffresten und Zahnpolitur auch mit rotierenden Instrumenten nach Bracketentfernung durch den Zahnarzt.