· Dokumentation
So schaffen Sie eine sichere Abrechnungsgrundlage für die BEMA-Nr. 12

von Jana Brandt, ZMV, individuelles Praxismarketing & Abrechnungsbetreuung InPrA, Sangerhausen
Die BEMA-Nr. 12 (bMF) ist eine typische Gebührenposition, die Sie nur durch gute Dokumentation beweisen können. Denn die erbrachte Leistung lässt sich nicht in Situ nachweisen (z. B. Befundänderungen oder Füllungen). Wird Ihre Abrechnung im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung beanstandet, können Sie sich nur verteidigen, indem Sie die Umstände nachvollziehbar erläutern. Daher ist die Dokumentation Ihr einziges Beweismittel.
Das gehört zum Inhalt der BEMA-Nr. 12
Die BEMA-Nr. 12 (bMF) beschreibt „Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen (Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Anlegen von Spanngummi, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Sitzung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich“. Doch was bedeuten diese Vorgaben im Einzelnen?
BEMA-Nr. 12: Bestandteile der Leistungsbeschreibung und was sie bedeuten | ||
Beschreibung/Bestimmung | Erläuterung | Beispiel |
| Die Leistung ist entweder beim Präparieren oder beim Füllen abzurechnen. Die Option ist eindeutig als „entweder oder“ zu verstehen und muss entsprechend zugeordnet werden. |
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| Trennen von eng benachbarten Zähnen |
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| Für diese Maßnahme wird Zahnfleisch verdrängt und nicht entfernt. |
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| Isolation von der Mundhöhle mittels Kofferdam |
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| Aufgrund einer übermäßigen papillaren Blutung ist eine zusätzliche Maßnahme erforderlich | Maßnahmen mittels Medikament oder Druck |
| In der Sitzung kann die bMF beim Präparieren/Füllen im Bereich KH/FZB 1x berechnet werden. |
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Wichtig —
- Die BEMA-Nr. 12 ist vielschichtig zu betrachten. Die Bestimmungen sind abschließend, weitere Gründe für die Leistungserbringung und -abrechnung außer den oben genannten sind nicht zulässig.
- Da die BEMA-Nr. 12 nur einmal im Sinne ihrer Abrechnungsbestimmung berechnet werden darf, können trotzdem verschiedene Maßnahmen erbracht worden sein. Jede Maßnahme muss daher einzeln dokumentiert werden.
- Ein erhöhtes Fehlerpotenzial liegt in der Kombination der BEMA-Nrn. 12 und 13. Beide Gebührenpositionen haben daher eine umfassende Beschreibung, die eine Kombination erschwert. BEMA-Nr. 13 ist mit ergänzenden Leistungsinhalten ausgestattet. Sie umfasst viele begleitende Maßnahmen im Sinne der Füllungslegung, so auch das „Anlegen einer Matrize oder die Benutzung anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung“. Die Verwendung der BEMA- Nr. 12 ist daher für das Anlegen einer Matritze ausgeschlossen.
So dokumentieren Sie die BEMA-Nr. 12 effizient
Die Dokumentation der BEMA-Nr. 12 ist extrem aufwendig. Wie bei jeder anderen zahnärztlichen Leistung muss der Aufwand in einem wirtschaftlichen Verhältnis zur Honorierung stehen. Da die BEMA-Nr. 12 mit nur 13,00 Euro vergütet wird, gilt es, den Aufwand möglichst gering zu halten. Strukturiertes Vorgehen bei der Dokumentation reduziert den Aufwand, kodierte Kürzel ebenso:
Kurzdokumentation der BEMA-Nr. 12 |
3. Dokumentation verwendeter Mittel wie:
Beispiel: Die Kodierung „2d(6) an 22“ bedeutet demnach „bMF beim Füllen, Stillen einer übermäßigen papillaren Blutung mit H2O2 an Zahn 22“. |
Wann ist die erbrachte Leistung der GOZ zuzuordnen?
Die BEMA-Nr. 12 und die Mehrkostenvereinbarung bei Füllungen ist ein strittiges Thema. Als Grundsatz können Sie beachten, wenn die Maßnahme bei der Sachleistung der Füllung ebenso aufgetreten wäre, ist sie der Sachleistung zuzuordnen. Ist die Maßnahme ausschließlich wegen der hochwertigen Füllung erfolgt, darf sie der GOZ zugeordnet werden. Das kann z. B. die Darstellung der Präparationsgrenze für die Mehrschichtfüllung sein, aber auch die Nutzung eines Kofferdams ausschließlich wegen der hochwertigeren Füllung. Insofern können GOZ 2030 und 2040 als begleitende Leistung vereinbart werden.
Wo außerhalb der Füllungstherapie ist die BEMA-Nr. 12 noch berechnungsfähig?
Abweichend von Füllungen kann die BEMA-Nr. 12 zum Separieren in der Kieferorthopädie (KFO) berechnet werden. Ist in einer späteren Sitzung eine festsitzende Versorgung notwendig, kann die Leistung für das Separieren berechnet werden. Voraussetzungen sind die Berücksichtigung im KFO-Kostenplan und die Genehmigung der Krankenkasse. Wurde dies vergessen, muss die BEMA-Nr. 12 als Nachtragsleistung angezeigt werden. Achten Sie also bei der KFO-Planung darauf, dass die BEMA-Nr. 12 notwendig werden könnte.
Auch für die Versorgung mit Zahnersatz kann die BEMA-Nr. 12 berechnet werden. Sie ist ansatzfähig „zur Darstellung der Präparationsgrenze oder zur subgingivalen Stufenpräparation“, aber nicht für das Verdrängen des Zahnfleisches allein zum Zwecke der Abformung. Erkennt die Krankenkasse eine „Abrechnungssystematik“ (vgl. AAZ 09/2024, Seite 9 ff.) in der oft wiederholten Kombination der BEMA-Nrn. 12 und 98a, droht ein Regress. Hier hilft Ihnen nur eine sorgfältige Dokumentation.
Ebenfalls ansatzfähig ist die BEMA-Nr. 12 für die Anwendung von Kofferdam bei endodontischen Behandlungen. Dies ist nachweislich eine optimale Möglichkeit, die Qualität zu verbessern, die Erfolgsaussichten zu erhöhen und eine Aspiration von Zahnhartsubstanz und/oder Füllmaterial zu verhindern. Die Keimreduktion gilt als wissenschaftlich belegt. Im Rahmen der Abrechnung des Kofferdams als Sachleistung ist dies gut zu argumentieren. Vereinbaren Sie begleitende private Leistungen, kann die Nr. 2040 GOZ zusätzlich vereinbart werden. Dies verringert das Regressrisiko und schont das Budget.
Fissurenversiegelungen dürfen unter Kofferdam erfolgen, die Kombination der BEMA-Nrn. IP5 und 12 ist daher möglich.
Verwechseln Sie die Inhalte der BEMA-Nrn. 12 und 49 nicht!
In vielen Praxen besteht Unsicherheit beim Leistungsumfang der BEMA-Nr. 12. Die BEMA-Nr. 12 ist grundsätzlich nur eine Maßnahme zum Verdrängen von störenden Zahnfleisch. Müssen im Rahmen einer Zahnbehandlung das umgebende Zahnfleisch oder Teile davon entfernt werden, ist dies keine Verdrängung mehr. Zusätzlich zur BEMA-Nr. 12 kann in diesem Fall die BEMA-Nr. 49 (Exz1) berechnet werden, wenn Zahnfleischfasern durchtrennt werden und interdentales Gingivagewebe entfernt wird.