· Dokumentation
So schaffen Sie eine sichere Abrechnungsgrundlage für die BEMA-Nr. 12

von Jana Brandt, ZMV, individuelles Praxismarketing & Abrechnungsbetreuung InPrA, Sangerhausen
Die BEMA-Nr. 12 (bMF) ist eine typische Gebührenposition, die Sie nur durch gute Dokumentation beweisen können. Denn die erbrachte Leistung lässt sich nicht in Situ nachweisen(z. B. Befundänderungen oder Füllungen). Wird Ihre Abrechnung im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung beanstandet, können Sie sich nur verteidigen, indem Sie die Umstände nachvollziehbar erläutern. Daher ist die Dokumentation Ihr einziges Beweismittel.
Das gehört zum Inhalt der BEMA-Nr. 12
Die BEMA-Nr. 12 (bMF) beschreibt „Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen (Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Anlegen von Spanngummi, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Sitzung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich“. Doch was bedeuten diese Vorgaben im Einzelnen?
BEMA-Nr. 12: Bestandteile der Leistungsbeschreibung und was sie bedeuten | ||
Beschreibung/Bestimmung | Erläuterung | Beispiel |
| Die Leistung ist entweder beim Präparieren oder beim Füllen abzurechnen. Die Option ist eindeutig als „entweder oder“ zu verstehen und muss entsprechend zugeordnet werden. |
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| Trennen von eng benachbarten Zähnen |
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| Für diese Maßnahme wird Zahnfleisch verdrängt und nicht entfernt. |
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| Isolation von der Mundhöhle mittels Kofferdam. |
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| Aufgrund einer übermäßigen papillaren Blutung ist eine zusätzliche Maßnahme erforderlich | Maßnahmen mittels Medikament oder Druck |
| In der Sitzung kann die bMF beim Präparieren/Füllen im Bereich KH/FZB 1x berechnet werden. |
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