09.11.2022 · Fachbeitrag · Strafrecht
Vorsicht Betrug! Zahnarzt rechnet Fremdlaborarbeiten als Eigenlaborleistung ab
Wer als Zahnarzt zahntechnische Leistungen aus Fremdlaboren der Höhe nach so abrechnet, als seien alle Arbeiten in seinem Eigenlabor erbracht worden, macht sich des gewerbsmäßigen Betrugs nach § 263 Abs. 1, 3 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Das Amtsgericht Wuppertal verurteilte daher einen Zahnarzt zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten auf Bewährung (Urteil vom 05.05.2022, Az. 12 Ls -20 Js 796/17-43/21).
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