Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Wirtschaftlichkeitsprüfung

    Spezialisierung auf „Füllungsleistungen“ keine Praxisbesonderheit: Honorarkürzung rechtens!

    von RA, FA für MedR und Zahnarzt Dr. Stefan Droste, LL. M., Kanzlei am Ärztehaus, Münster, kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Die zahnärztliche Spezialisierung auf „Füllungsleistungen“ ist keine Praxisbesonderheit. Es handelt sich bei diesem Teilbereich der Zahnmedizin um das typische Leistungsspektrum einer Zahnarztpraxis. Ein Zahnarzt scheiterte mit seiner Klage gegen eine Honorarkürzung nach Wirtschaftlichkeitsprüfung (Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.2023, Az. L 5 KA 856/20). |

    Honorar um ca. 60.000 Euro gekürzt, Zahnarzt klagt erfolglos

    Ein Zahnarzt klagte gegen eine Honorarkürzung im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung. Für die Quartale 02/2012 und 03/2012 war eine Honorarrückforderung i. H. v. 59.017,29 Euro ergangen. Gestützt wurde diese im Wesentlichen auf statistische Überschreitungen bei Füllungsleistungen (BEMA-Nrn. 13a, 13b, 13c). Die Überschreitung bei einzelnen Füllungsleistungen lag bei mehr als 500 Prozent über dem Durchschnitt.

     

    Der Zahnarzt wandte sich gegen die „100-Fall-Statistik“ und verteidigte sich im Verwaltungsverfahren zunächst mit einer rein statistischen Argumentation, ohne konkrete Behandlungsfälle samt Röntgenbildern vorzulegen. Er führte an, dass er seit Jahrzehnten auf den Tätigkeitsschwerpunkt „Zahnerhaltung und Prophylaxe“ spezialisiert sei und daher bei ihm eine Praxisbesonderheit „Füllungsleistungen“ anzuerkennen sei. In diesem Zusammenhang müsse berücksichtigt werden, dass seine Praxis überdurchschnittlich viele Neupatienten habe. Etliche Patienten kämen nur wegen seines Schwerpunkts zur Füllungstherapie in seine Praxis und gingen im Anschluss hieran wieder zu ihrem Hauszahnarzt. Schlussendlich müssten auch kompensatorische Einsparungen anerkannt werden, so erbringe er im Vergleich zum Durchschnitt erheblich weniger Leistungen im Bereich des Zahnersatzes sowie der Endodontie.