Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Leseranfrage

    Behandlung minderjähriger Patienten: Müssen immer beide Eltern unterschreiben?

    von RA, FA für MedR Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg, Hamburg, rechtsanwalt-schinnenburg.de

    FRAGE: „In Ihrem Beitrag zur Vitalamputation bei einem neunjährigen Patienten ( AAZ 08/2026, Seite 17 ff.) schreiben Sie, dass beide Elternteile die Privatvereinbarung gemäß § 8 Abs. 7 Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) unterschreiben. Ist bei Minderjährigen grundsätzlich die Unterschrift beider Elternteile unter eine Privatvereinbarung / die Einwilligung in eine Behandlung vorgesehen (gemeinsames Sorgerecht vorausgesetzt)? Oder genügt grundsätzlich die Unterschrift eines Elternteils? Oder ist das Unterschriftserfordernis situationsabhängig?“

     

    Antwort: Auf diese Frage gibt es eine typische Juristen-Antwort: „Es kommt darauf an.“

    Die entscheidende Regelung im BMV-Z bezieht sich auf volljährige Patienten

    Die entscheidende Regelung findet sich in § 8 Abs. 7 Satz 3 BMV-Z (s. u.). Diese Vorschrift zielt offensichtlich auf einen erwachsenen Versicherten, dieser kann die Vereinbarung alleine unterschreiben. Sofern der Versicherte minderjährig ist, ist nach Alter des Versicherten, der Art der Behandlung, der Sorgerechtssituation sowie den entstehenden Kosten zu differenzieren.