· Fachbeitrag · Notdienst
So gestalten Sie Ihren Notdienst in acht Schritten regresssicher
von Jana Brandt, ZMV, individuelles Praxismarketing & Abrechnungsbetreuung InPrA, Sangerhausen
Im zahnärztlichen Notdienst hat die Schmerzbeseitigung Vorrang vor einer umfassenden Behandlung. Notdienstbehandlungen sind für Zahnarztpraxen oft Belastung und Chance zugleich: An fremden, oft ungehaltenen Patienten mit Schmerzen, bei hohem Arbeitsaufkommen und unter Zeitdruck die Regularien der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu erfüllen, empfinden Zahnärztinnen, Zahnärzte und ZFA oft als belastend. Gleichzeitig bietet ein Notfall die Chance, durch eine besondere Situation Maßnahmen zu rechtfertigen, die von den Vorgaben der GKV abweichen. Dabei kommt es vor allem auf die Dokumentation an.
1. Erfragen Sie alle relvanten Grunddaten!
Im Notdienst kommen oft unbekannte Patienten in die Zahnarztpraxis. Bei diesen Patienten ist nicht nur die Versicherung wichtig, sondern auch die Umstände. Versicherungsdaten der Krankenkasse können mittels elektronischer Gesunheitskarte (eGK) eingelesen werden. Die eGK verrät aber nicht, ob der Patient gerade anderweitig unterbracht ist. Die Gefahr eines Regresses besteht, wenn der Patient gerade stationär behandelt wird und sich bei Ihnen aus freien Stücken vorstellt. Bei stationärer Aufnahme ist die Station für die Kosten zuständig, nicht die Krankenkasse (AAZ 02/2024, Seite 4 f.). Erfragen Sie daher zusätzlich, ob derzeit eine stationäre Betreuung oder Aufnahme besteht.
2. Liegt wirklich ein Notfall vor? Begrenzen Sie die den Therapieumfang realistisch!
Viele Patienten können eine Notsituation nicht einschätzen. Dies obliegt der Zahnärztin bzw. dem Zahnarzt. Daher stellen sich auch Patienten vor, die eigentlich keinen Notdienst benötigen. Sie selbst schätzen jedoch die Situation dramatischer ein. Es ist somit Ihre Aufgabe, die Notsituation einzuschätzen und entsprechend die Therapiemaßnahmen einzuschränken.
MERKE — Als Zahnärztin oder Zahnarzt im Notdienst ist es „nur“ Ihre Aufgabe, die Schmerzen auszuschalten. Mehr sollten Sie nicht tun. Allerdings kann es gute Gründe geben, zusätzliche Leistungen zu erbringen. Das muss dokumentiert werden. Echte Notfälle müssen behandelt, Bagatellen müssen begrenzt werden. Dabei ist das Befinden des Patienten einzubeziehen. Schmerzen können subjektiv wahrgenommen werden. Insofern gehört auch das Empfinden des Patienten als Maßgabe in die Dokumentation, denn es kann den Behandlungsumfang beeinflussen. |
Es kann also z. B. sein, dass Sie eine Schmerzausschaltung nach BEMA-Nrn. 28 (VitE), 29 (Dev) und 31 (Trep1) erbringen müssen, obwohl gemäß G-BA-Behandlungsrichtlinie keine Endo-Behandlung als Sachleistung zulässig ist (AAZ 06/2024, Seite 2 ff.) Die durch den Notfall gebotene Schmerzausschaltung erlaubt Ihnen den Zugriff auf die endodontischen Anfangsleistungen nach BEMA. Klären Sie den Patienten auf, dass weitere Maßnahmen zum Zahnerhalt eine private Leistung sind und die G-BA-Richtlinie die Extraktion vorsieht.
Beispiel 1, Notdienst – Patient war 5 Jahre nicht in Behandlung, zusätzliche BEMA I und keine 01 | ||||
Patient stellt sich „starken“ Schmerzen am Zahn 15 vor. Perkussion wird als schmerzhaft empfunden, Vitalitätsprobe an Zahn ist negativ. Der Patient ist derart sensibel, dass eine Trepanation ohne Anästhesie nicht möglich ist. | ||||
Region | Anzahl | BEMA | Leistung | KZV-Intern |
1 | 03 | Zuschlag Notdienst 01.05.20xx | ||
1 | Ä1 | Beratung, 01 nicht möglich | ||
17–13 | 1 | 8 (ViPr) | Vitalitätsprobe, Focussuche Ergebnisse: 17, 16, 14, 13: + // 15 – Perkussion: 15 +++ | |
15 | 1 | Ä925a (Rö2) | Röntgenbild | |
15 | 1 | 40 (I) | Infiltrationsanästhesie | Extrem starkes Druck-/ Schmerzempfinden |
15 | 1 | 31 (Trep1) | Trepanation, Zahn offen | |
Beispiel 2, Notdienst: Endodontie begonnen, gem. RiLi keine Sachleistung | ||||
Patient stellt sich pulpitischen Schmerzen an Zahn 46 vor. Einhaltung der Richtlinie (RL) zur Endodontie nicht gegeben (einseitige Freiendsituation schon vorhanden, keine geschlossenen Zahnreihe), Schmerzausschaltung. Gem. RL B III 10 Extraktion. Aufklärung über Entscheidung: Extraktion bei Schmerzbeendigung oder Zahnerhalt via GOZ. | ||||
Region | Anzahl | BEMA | Leistung | KZV-Intern |
1 | 03 | Zuschlag Notdienst 26.12.20xx | ||
1 | 01 | Befunderhebung | ||
46, 44–41 | 1 | 8 (ViPr) | Vitalitätsprobe, Focussuche Ergebnisse: 46 +++, 44–41 + Perkussion: 46 ++ | |
46 | 1 | Ä925a (Rö2) | Röntgenbild | |
46 | 1 | 40 (I) | Infiltrationsanästhesie | |
46 | 1 | 29 (Dev) | Trepanation, Einbringen Medikament zur Devitalisation, Verschluss | Schmerzausschaltung |
Beispiel 3, Notdienst: nur Beratung, kein Notfall | ||||
Patient stellt sich vor, Zahn ist abgebrochen. Für Patient liegt eine dringende zahnmedizinische Behandlungssituation vor. In situ ergibt sich eine abgeplatzte Zahnsteinscherbe 41/31. | ||||
Region | Anzahl | BEMA | Leistung | KZV-Intern |
1 | 03 | Zuschlag Notdienst 03.10.20xx | ||
1 | Ä1 | Beratung über Erkenntnis, kein Notfall und Vorstellung zum HZA | Kein Notfall | |
3. Grenzen Sie reguläre Sprechzeiten und Notdienst ab!
Der Zuschlag nach BEMA-Nr. 03 BEMA ist ausschließlich für den Notdienst , d. h. für „dringend notwendige zahnärztliche Leistungen“ außerhalb der Sprechstunde vorgesehen. Die offiziellen Sprechzeiten definiert jede Praxis selbst. Insofern ist eine klare Abgrenzung der Praxissprechzeiten dringend erforderlich. Die Berechnung der BEMA-Nr. 03 kann hinterfragt werden und muss durch eine sehr gute Dokumentation nachgewiesen werden. Haben Sie Notdienst und bestellen reguläre Patienten ein, darf die BEMA-Nr. 03 nicht berechnet werden, wenn es keinen dringenden Behandlungsbedarf gab, also keine Notfall-/Schmerzsituation vorlag. Bestellte Patienten (digital oder noch klassisch im Bestellbuch) können Notfallpatienten sein, aufgrund einer zwingenden Nachbehandlung, sie können aber auch Patienten ohne Behandlungsbedarf sein und aufgrund des Umstandes des Notdienstes einbestellt werden. Für diese Patienten ohne Notfallbedarf gibt es keinen Zuschlag nach BEMA-Nr. 03.
Der Zuschlag darf mehrfach berechnet werden, auch wenn der Patient Sie am gleichen Tag mehrfach aufsuchen muss oder anruft.
Beispiel 1: Notdienst, BEMA 03 mehrfach | |||||
Patient stellt sich mit Beschwerden vor. Extraktion 48 alio loco | |||||
Region | Sitzung | Anzahl | BEMA | Leistung | KZV-Intern |
1 | 1 | 03 | Zuschlag Notdienst 01.01.20xx // 09:00 Uhr | ||
1 | 1 | 01 | Befunderhebung, Extraktion 48 alio loco, Schwellung, Spülung, Desinfektion, 1 Faden entfernt | ||
048 | 1 | 1 | 38 (N) | Nachbehandlung, H2O2 touchiert | |
2 | 1 | 03 | Zuschlag Notdienst, 01.01.20xx: 19:00 Uhr | ||
2 | 1 | Ä1 | Beratung, leichte Blutung – Maßnahmen angeraten, Medikament zur eigenen Schmerzbehandlung verschrieben | ||
Beispiel 2: Keine BEMA 03 | |||||
Patient wird am Samstag zur Beratung einbestellt, Praxis hat keine reguläre Sprechstunde, aber Notdienst. Es liegt keine dringende Behandlungsnotwendigkeit vor, Patient wurde explizit einbestellt, keine BEMA 03. | |||||
Region | Sitzung | Anzahl | BEMA | Leistung | KZV-Intern |
1 | 1 | Ä1 | Beratung | ||
4. Klären Sie, ob Untersuchung oder Beratung geboten ist!
Viel Unklarheit besteht zur Abrechnung der BEMA-Nr. 01 oder Beratung/Ä1 zum Notdienst. Eine klare Aussage ist schwierig. Folgende Fakten können Sie für Ihre Überlegung nutzen:
- In der Regel ist die BEMA-Nr. 01 als Untersuchung die erste Maßnahme. Sie müssen sich gerade bei fremden Patienten und/oder unklarem Beschwerdebild ein umfassendes Bild machen.
- Liegt eine schwerwiegende Schmerzsituation vor, die eindeutig ist und somit eine umfassende Untersuchung obsolet oder nicht möglich ist, so kann die Ä1 ersatzweise berechnet werden.
- Liegt eine vom Patienten überschätzte Situation vor, Patient ist überängstlich und Sie benötigen keine umfassende Untersuchung kann eine einfache Beratung ausreichend sein. Diesen seltenen Umstand sollten Sie genau dokumentieren, eine Untersuchung könnte als unwirtschaftlich gelten.
Wichtig — Viele Umstände und das Empfinden des Patienten fließen in die Entscheidung „BEMA-Nr 01 – ja/nein?“ oder „Nur Ä1 – ja/nein?“ ein. Auch hier gilt: Die Dokumentation ist ausschlaggebend.
5. Vermeiden Sie Parallelberechnung mit dem Hauszahnarzt!
Wenn Sie z. B. eine einmalige Leistung erbringen, die der Hauszahnarzt wiederholen könnte, lauert eine Regressgefahr. Der „Klassiker“ ist die Wurzelkanalaufbereitung nach BEMA-Nr. 32 (WK). Erbringen sowohl der Notdienstzahnarzt als der Hauszahnarzt (HZA) die BEMA-Nr. 32, können die Krankenkassen heute mittels künstlicher Intelligenz diesen Umstand filtern und einen Regress als Option herausgeben.
PRAXISTIPPS —
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Notdienst: Sonderfall Endodontie im Notdienst bis Med, Vermeidung Doppelberechnung WK: Endodontie 11, Sachleistung gemäß G-BA-Behandlungsrichtlinie | ||||
Patient stellt sich Schmerzen an Zahn 11 vor. Einhaltung der Richtlinie zur Endodontie gegeben (Aufbereitung bis Nahe Wurzelspitze), Schmerzausschaltung. Aufbereitung des WK mit medikamentöser Einlage notwendig, Information an Hauszahnarzt zur Vermeidung der 2. Abrechnung WK: | ||||
Region | Anzahl | BEMA | Leistung | KZV-Intern |
1 | 03 | Zuschlag Notdienst 27.12.´xx | ||
1 | 01 | Befunderhebung | ||
12–22 | 1 | 8 (ViPr) | Vitalitätsprobe, Focussuche Ergebnisse: 11– ?, ,21, 22 + Perkussion: 11 gering bis spürbar | |
11 | 1 | Ä925a (Rö2) | Röntgenbild | |
11 | 1 | 40 (I) | Infiltrationsanästhesie | Hohe Sensibilität |
11 | 1 | 31 (Trep1) | Trepanation, devitales Pulpagewebe entfernt, Zerfall und Entzündungszeichen erkennbar | |
11 | 1 | 35 (WK) | Aufbereitung der WK, ISO: xx | |
11 | 1 | Ä925a (Rö2) | Messaufnahme: WK vollständig | |
11 | 1 | 34 (Med) | Medikamentöse Einlage, provisorischer Verschluss | |
1 | 7700/Ä70 | Information an HZA: Diagnostik, Indikation, Maßnahmen Aufbereitung (ISO Größe), WK erfolgt: Ja, med. Einlage mit…….., Verschluss mit Weiterbehandlung erwünscht | ||
– | – | – | Übersendung der Röntgenbilder an HZA nach Einverständnis des Patienten (Schweigepflichtentbindung liegt vor) | |
Notdienst: Endodontie regulär als Schmerzausschaltung: Endodontie 11, gem. RiLi Sachleistung | ||||
Patient stellt sich Schmerzen an Zahn 11 vor. Einhaltung der RiLi zur Endodontie gegeben (Aufbereitung bis Nahe Wurzelspitze), Schmerzausschaltung., Information an Hauszahnarzt: | ||||
Region | Anzahl | BEMA | Leistung | KZV-Intern |
1 | 03 | Zuschlag Notdienst 27.12.´xx | ||
1 | 01 | Befunderhebung | ||
12–22 | 1 | 8 (ViPr) | Vitalitätsprobe, Fokussuche; Ergebnisse: 11–, ,21, 22 +; Perkussion: 11 gering | |
11 | 1 | Ä925a (Rö2) | Röntgenbild | |
11 | 1 | 31 (Trep1) | Trepanation, devitales Pulpagewebe entfernt, Zahn offen | |
1 | 7700/Ä70 | Information an HZA: Diagnostik, Indikation, Maßnahmen Aufbereitung (ISO Größe), WK erfolgt: Nein, Weiterbehandlung erwünscht | ||
– | – | – | Übersendung der RöBi an HZA nach Einverständnis des Patienten (Schweigepflichtentbindung liegt vor) | |
Notdienst: Endodontie alio loco Anzahl der „Med“ unbekannt, Überschreitung der Vorgabe max. dreimal möglich: Endodontie 11, gem. G-BA-Behandlungsrichtlinie | ||||
Patient stellt sich Schmerzen an Zahn 11 vor. Medikamentöse Einlage vorhanden, Anzahl Med. unbekannt, Information an Hauszahnarzt: | ||||
Region | Anzahl | BEMA | Leistung | KZV-Intern |
1 | 03 | Zuschlag Notdienst 27.12.´xx | ||
1 | 01 | Befunderhebung: 11 Verlust des Verschlusses bei begonnener Endodontie, Zahn offen | ||
12–22 | 1 | 8 (ViPr) | Vitalitätsprobe, Fokussuche; Ergebnisse: 11–, ,21,22 +; Perkussion: 11 gering | |
11 | 1 | Ä925a (Rö2) | Röntgenbild | |
11 | 1 | 34 (Med) | Medikamentöse Einlage, Endodontie alio loco begonnen | Endodontie alio loco begonnen |
1 | 7700/Ä70 | Information an HZA: Verlust Verschluss WK, med. Einlage mit…….., Verschluss mit, Aufbereitung (ISO Größe) / WK erfolgt: Nein, Weiterbehandlung erwünscht | ||
– | – | – | Übersendung der RöBi an HZA nach Einverständnis des Patienten (Schweigepflichtentbindung liegt vor) | |
6. Klären Sie Patienten transparent über Privatleistungen auf!
Nicht alle Leistungen dürfen als Sachleistung erbracht werden oder sind im BEMA nicht enthalten. Not-/Schmerzfälle können Ausnahmen begründen und ermöglichen Ihnen einen kleineren Spielraum. Dennoch gibt es Maßnahmen, die im BEMA nicht vorhanden sind. Diese müssen (und dürfen) nach § 8 Abs. 7 Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) privat mit dem Patienten vereinbart werden. Voraussetzung ist, dass keine akute Schmerzsituation vorliegt. Zunächst müssen Sie nach Befundaufnahme oder Beratung die Grenzen der Sachleistung darstellen. Danach kann der Patient wählen, ob er auf weitere Leistungen verzichtet oder die private Maßnahme in Anspruch nimmt. Die Vereinbarung nach BMV-Z und einem Kostenvoranschlag sind vor Beginn der Behandlung zwingend erforderlich.
Beispiele: Leistungen, die eine Privatvereinbarung nach § 8 Abs. 7 BMV-Z erfordern |
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7. Seien Sie vorsichtig bei Garantiefällen!
Kürzlich eingegliederter Zahnersatz sollte im Notdienst mit Vorsicht bedacht werden. Veränderungen können problematisch werden. Schätzen Sie daher die Situation streng ein und wägen Sie ab, ist ein Eingriff zwingend notwendig? Oder Können Sie anderweitig Abhilfe schaffen?
Wichtig — Die Abrechnungsbegrenzung bei Reparaturen und Neuanfertigungen im Bereich Entfernung und Behandlung von Decubitus gilt im Notdienst nicht. Bei Fremdpatienten können auch bei kürzlich eingegliederten Rekonstruktionen berechnet werden, ein Hinweis „alio loco“ an die KZV ist anzuraten.
8. Informieren Sie die im Regressfall die KZV!
Zuständig ist die KZV. Regresse an die Praxis durch die Krankenkasse sollten Sie an die KZV verweisen und eine Bearbeitung ablehnen. Die KZV ist für die GKV der erste Ansprechpartner bei Regressen. Insofern sollten Sie dafür sorgen, dass die KZV von Ihnen wertvolle Informationen erhält. Das reduziert die Nachfragen und erlaubt der KZV bei Rückfragen der Krankenkasse schnell und selbstständig zu reagieren.
Notfallbehandlungen sind immer besondere Situationen, hier können abweichend von der Norm Behandlungen auftreten, die Nachfragen oder Regresse auslösen können, z. B.:
- alio loco begonnene Endodontie
- WK vollständig aufbereitet, Messaufnahme liegt vor
- pV, Patient auf der Durchreise
- akute Taschentzündung
FAZIT — Notdienst und Schmerzbehandlungen sind eine vielschichtige und komplexe Aufgabe für jede Zahnarztpraxis. Richtlinien und Vorgaben zur GKV-Sachleistung sind trotzdem anzuwenden. Sie können jedoch aufgrund von besonderen Situationen als „Ausnahmefall“ begrenzt verändert werden. Für Praxisteam, Behandler und Patient sind Notdienste immer eine Herausforderung, weil die Ängste der Patienten nicht zu unterschätzen sind. Neben Beachtung der Richtlinien, Sachleistung, Regularien unter Stress darf auch der Mensch nicht vergessen werden. |