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  • · Fachbeitrag · Dokumentationspflicht

    Wer (zahn-)ärztliche Leistungen abrechnet, muss diese auch sorgfältig dokumentiert haben

    von RAin Christiane Dieckmann, Voß.Partner, Münster, voss-medizinrecht.de

    | Wenn eine (zahn-)ärztliche Leistung nicht dokumentiert ist bzw. deren Dokumentation nicht nachgewiesen werden kann, gilt die Leistung als nicht erbracht. Aus dem bloßen Ansatz einer Gebührenordnungsposition kann nicht automatisch gefolgt werden, dass die Leistung auch tatsächlich vollumfänglich erbracht wurde. Vielmehr ist so zu dokumentieren, dass ein fachkundiger Außenstehender ohne Weiteres beurteilen kann, ob die jeweiligen Leistungsbestandteile erfüllt sind (Sozialgericht [SG] München, Urteil vom 04.05.2023, Az. S 38 KA 180/20). Auch wenn sich das Urteil auf die Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen bezieht, ist es gleichermaßen auf die vertragszahnärztliche Abrechnung nach dem BEMA übertragbar. |

    Zwei Ärzte scheitern mit Klage gegen Honorarrückforderung

    Die Betreiber einer Gemeinschaftspraxis, zwei Fachärzte für Allgemeinmedizin, klagten gegen die zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV). Streitig war ein Honorarbescheid, in dem die beklagte KV im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung Honorare zurückforderte. Es handelte sich dabei schwerpunktmäßig um ärztliche Leistungen, die in einem Pflegeheim erbracht wurden.

     

    Die KV machte geltend, die Gemeinschaftspraxis habe gegen die Grundpflicht zur peinlich genauen Leistungsabrechnung verstoßen. Konkret ging es um Abrechnungen von Leistungen während stationärer Aufenthalte von Patienten oder bereits verstorbener Patienten sowie fehlerhaft abgerechnete Besuchsleistungen und Wegepauschalen. Ebenso seien nicht ordnungsgemäß erbrachte Vertreterleistungen abgerechnet und zahlreiche Versichertenkarten nicht eingelesen worden. Im Vergleich zu anderen Ärzten derselben Fachgruppe seien eine hohe Überschreitung der Zahl der Leistungsabrechnungen sowie hohe Tagesarbeitszeiten der beiden Ärzte der Klägerin festzustellen.