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  • · Fachbeitrag · Strafrecht

    BGH senkt Strafmaß: Strafen für Abrechnungsbetrug in mehreren Fällen addieren sich nicht

    von RAin Christiane Dieckmann, Kanzlei Voß.Partner, Münster, voss-medizinrecht.de

    | Ist eine Serie gleichartiger betrügerischer Abrechnungen eine Einzeltat? Oder erfüllt jede einzelne betrügerische Handlung einen eigenen Tatbestand, der jeweils gesondert zu ahnden ist, sodass sich das Strafmaß addiert? Im Fall zweier Eheleute ‒ ein Arzt und eine Ergotherapeutin ‒, die jeweils wegen Betrugs in mehr als 400 Fällen angeklagt waren, ging der BGH jeweils von einer Einzeltat aus ( Urteil vom 23.10.2024, Az. 5 StR 382/23 ). Das Urteil ist auch für Zahnärzte in Z-MVZ relevant |

    Ehepaar wegen Betrugs verurteilt ‒ BGH korrigiert Strafmaß

    Der angeklagte Arzt war Gesellschafter von drei MVZ-Gesellschaften ‒ einer fachübergreifend ärztlichen GbR, einer fachübergreifend ärztlichen GmbH und einer nicht ärztlichen GmbH. Seine Ehefrau, eine Ergotherapeutin, war Geschäftsführerin sowie Mitgesellschafterin der nicht ärztlichen GmbH. Die drei Gesellschaften rechneten für die Quartale 01/2009 bis 04/2011 ärztliche sowie physio- und ergotherapeutische Leistungen bei der für sie zuständigen kassenärztlichen Vereinigung (KV) durch Sammelerklärungen ab. Der Arzt unterzeichnete diese in dem Wissen, dass die Abrechnung falsch war (s. u.). Die Abrechnung erfolgte hier durch ein Abrechnungszentrum im Wege eines unechten Factorings, d. h., das Abrechnungsunternehmen zahlte zunächst die in Rechnung gestellte Summe an die Gesellschaft aus.

     

    • Diese unzulässigen Angaben wiesen die Sammelerklärungen zur Abrechnung auf
    • Die Sammelerklärungen enthielten nicht abrechnungsfähige Positionen. Die insoweit geltend gemachten ärztlichen Leistungen waren entweder
      • gar nicht oder
      • nicht von dem mit seiner lebenslangen Arztnummer (LANR) angegebenen Arzt oder
      • nicht an dem behaupteten Tag erbracht worden.
    • Die Heilmittelverordnungen waren nicht erstattungsfähig. Die darin ausgewiesenen Therapien wurden entweder
      • von einem hierfür nicht qualifizierten Therapeuten erbracht oder
      • es wurde eine andere Therapie durchgeführt, die nicht zum Leistungskatalog der Krankenkasse gehörte.