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  • · Nachricht · Digitalisierung

    BSG bestätigt Honorarkürzung gegen TI-Verweigerer als rechtens ‒ FVDZ: Anreize und Überzeugung besser als Sanktionen

    | Wer sich weigert, an der Telematikinfrastruktur (TI) teilzunehmen, muss damit rechnen, dass sein Honorar gekürzt wird (Bundessozialgericht [BSG], Urteile vom 06.03.2024, Az. B 6 KA 23/22 und B 6 KA 24/22; vgl. AAZ 05/2023, Seite 2 f. sowie ausführlicher Beitrag unter Abruf-Nr. 49970321 ). Das Urteil hat Signalwirkung für alle (Zahn-)Ärzte. Der Freie Verband Deutscher Zahnärzte (FVDZ) rät dringend zur Teilnahme an der TI, sieht aber in der Honorarkürzung kein angemessenes Sanktionsmittel. |

     

    Bereits seit dem Jahr 2019 sind (Zahn-)Arztpraxen verpflichtet, sich an die TI anzuschließen. Seither ebbt die Kritik am gesetzlich verordneten Anschluss nicht ab, z. B. zur Datensicherheit, zu den Kosten oder auch zur Finanzierung (AAZ 01/2023, Seite 2, Abruf-Nr. 48761810). Einzelne Praxisinhaber lehnen es weiter ab, an der TI teilzunehmen. Sie müssen nun nach der BSG-Rechtsprechung mit der Honorarkürzung leben. Diese sei jedoch nicht das richtige Mittel, Kritiker zum Anschluss an die TI zu bewegen, erklärte Christian Öttl, Bundesvorsitzender des FVDZ. Es bedürfe statt Sanktionen vielmehr eines Konzepts aus Anreizen und Überzeugung. Zu vielen Praxen bleibe der Nutzen noch unklar. Hinzu komme, dass die Übertragung der Datenschutzverantwortung auf die Praxisinhaber, die hohen Kosten und die unzureichende Finanzierung weiterhin dafür sorgen, dass die TI nur zögerlich akzeptiert werde, so Öttl.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2024 | Seite 1 | ID 49954304