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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung

    Abtretung von Honorarforderungen an Abrechnungsstellen: BGH sorgt für Rechtsklarheit

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Dr. Tilman Clausen, Hannover, www.armedis.de 

    | In einem Urteil vom 13. September 2012 hatte das OLG Braunschweig die Auffassung vertreten, dass Unklarheiten bei der Weiterabtretung der zahnärztlichen Honorarforderung von der Abrechnungsgesellschaft an das refinanzierende Bankinstitut zur Unwirksamkeit der Einverständniserklärung des Patienten insgesamt führen (Az. 1 U 31/11). Diese Auffassung wurde nunmehr vom Bundesgerichtshof (BGH) in der Revisionsverhandlung per Urteil vom 10. Oktober 2013 (Az. III ZR 325/12, Abruf-Nr. 133482 ) korrigiert. Demnach bleiben auch in solchen Fällen Einverständniserklärungen wirksam. |

     

    • Hintergrund

    Der Verkauf einer privatzahnärztlichen Honorarforderung an eine gewerbliche Abrechnungsgesellschaft setzt eine wirksame Einverständniserklärung in die Abtretung der Honorarforderung an die Abrechnungsgesellschaft voraus. Wenn die Einverständniserklärung unwirksam ist, begründet dies zunächst den Verdacht des Verstoßes gegen die zahnärztliche Schweigepflicht nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Die Abtretung der Honorarforderung an die Abrechnungsgesellschaft ist nach § 134 BGB nichtig mit der Folge, dass der Zahnarzt seine Forderung selbst durchsetzen und gegebenenfalls von der Abrechnungsgesellschaft bereits erhaltene Zahlungen erstatten muss.

     

    Abrechnungsgesellschaften stellen den mit ihnen zusammenarbeitenden Zahnärzten üblicherweise ein Formular zur Verfügung, in dem der Patient zunächst sein Einverständnis in die Abrechnung der zahnärztlichen Honorarforderung und die Abtretung der Forderung an die Abrechnungsgesellschaft erklärt. Regelmäßig sieht das Formular dann noch eine weitere Abtretung vor, die Weiterabtretung der Honorarforderung des Zahnarztes durch die Abrechnungsgesellschaft an das refinanzierende Bankinstitut.

     

    Nach Auffassung des BGH setzt eine wirksame Einwilligung im Sinne von § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB voraus, dass der Patient eine im Wesentlichen zutreffende Vorstellung davon hat, worin er einwilligt und die Bedeutung und die Tragweite seiner Entscheidung überblicken kann. Mit der von ihm unterzeichneten Einverständniserklärung sei er im vorliegenden Fall über die Weitergabe an Dritte und die Rechtsfolgen umfassend aufgeklärt worden. Auf die Wirksamkeit der Regelung über die mögliche - jedoch hier nicht erfolgte - Weiterabtretung an das refinanzierende Bankinstitut komme es nicht an.

     

    FAZIT |  Bei Einverständniserklärungen kommt es für Zahnärzte allein darauf an, ob die Regelung über die Abtretung der Honorarforderung an die Abrechnungsgesellschaft wirksam ist. Wird - wie im Urteilsfall - eine unwirksame Regelung über die Weiterabtretung der Honorarforderung von der Abrechnungsgesellschaft an die refinanzierende Bank getroffen, ist das ein Problem der Abrechnungsgesellschaft. Sie muss für eine wirksame Klausel zur Weitergabe der Honorarforderung sorgen. Somit ist das Urteil für Zahnärzte sehr positiv: Eventuelle Honorarstreitigkeiten mit Patienten muss die Abrechnungsstelle austragen, auch wenn die Regelung zur Weiterabtretung an die refinanzierende Bank unwirksam ist.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 11 | ID 42418394