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  • 23.03.2011

    Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 24.11.2010 – 7 Sa 414/10


    Tenor:

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 01.07.2010, AZ: 2 Ca 523/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

    Die Revision wird zugelassen.

    Tatbestand

    Die Parteien streiten um die tarifliche Eingruppierung des Arbeitnehmers und die Zahlung einer tariflichen Zulage.

    Der Kläger ist seit dem 01.10.2004 bei der beklagten Verbandsgemeinde als Gerätewart der Freiwilligen Feuerwehr beschäftigt. Nach § 3 Satz 1 des befristeten Arbeitsvertrages vom 06.09.2004 (vgl. Bl. 12 ff d. A.), welcher durch den weiteren Arbeitsvertrag vom 30.09.2005 (vgl. Bl. 14 ff. d. A.) entfristet wurde, bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betrieb (BMT-G) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung.

    Am 17.01.2008 erstellte der Kläger eine schriftliche Arbeitsplatzbeschreibung (vgl. Bl. 16 ff. d. A.), in der neben verschiedenen Tätigkeiten als Gerätewart - diese werden mit einem Zeitanteil von insgesamt 95 % an der Gesamttätigkeit bezeichnet - eine Verpflichtung des Klägers zur Teilnahme am Einsatzdienst während des Tagdienstes dokumentiert ist, wobei diese Tätigkeit mit einem Anteil von 5 % an der Gesamttätigkeit angegeben ist. Die Fachvorgesetzte des Klägers, Frau Z, bestätigte mit ihrer Unterschrift unter der Arbeitsplatzbeschreibung deren Vollständigkeit und Richtigkeit. Hintergrund des Hinweises des Klägers auf seine Verpflichtung zur Teilnahme am Einsatzdienst während des Tagdienstes ist der Umstand, dass er eine Ausbildung zum Führen von Führungsgruppen und Verbänden einschließlich der Leitung der Feuerwehr absolviert hat und seit Januar 2007 als Wehrleiter bei der freiwilligen Feuerwehr A-Stadt tätig ist.

    Aufgrund der vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung bewertete die Beklagte die Arbeitsstelle des Klägers mit der Vergütungsgruppe V c BAT/VKA; nach der Anlage 3 zum TVÜ-VKA entspricht dies der Entgeltgruppe 8 TVöD.

    Mit Schreiben an die Beklagte vom 31.10.2008 beantragte der Kläger seine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 TVöD sowie die Zahlung einer Zulage nach § 46 der Sonderregelungen zum TVöD für Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst im Bereich der VKA (im Folgenden: TVöD/BT-V). Beides lehnte der Bürgermeister der Beklagten in seinem Schreiben vom 04.11.2008 ab.

    Daraufhin hat der Kläger mit seiner am 06.01.2010 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangenen Klage die Zahlung der Differenz zwischen den Entgeltgruppen 8 und 9 TVöD für die Zeit vom 01.01.2009 bis März 2010 in Höhe von 1.352,86 € brutto sowie die Leistungen monatlicher Zulagen nach § 46 TVöD/BT-V für denselben Zeitraum in Höhe von insgesamt 1.910,70 € brutto und die Verurteilung der Beklagten zur Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe 9 TVöD ab Januar 2009 geltend gemacht.

    Der Kläger hat vorgetragen,

    für die von ihm begehrte Eingruppierung sei seine Tätigkeit als Wehrleiter ausschlaggebend, zumal diese nicht in Einsatz- und Wartezeiten aufgespaltet werden dürfe. Da somit der maßgebliche Arbeitsvorgang den überwiegenden Anteil an der Gesamtarbeitszeit ausfülle, seien die Tätigkeitsmerkmale für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V b BAT/VKA erfüllt. Der dort erwähnte Dienstgrad eines Hauptbrandmeisters entspreche nämlich der Funktion des Wehrleiters.

    Außerdem stehe ihm als Beschäftigtem im Einsatzdienst die Zulage nach § 46 TVöD/BT-V zu.

    Der Kläger hat beantragt,

    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.352,86 € brutto zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.910,70 € brutto Feuerwehrzulage nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

    die Beklagte zu verurteilen, den Kläger ab Januar 2009 in die Gehaltsgruppe E 9 einzugruppieren.

    Die Beklagte hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Die Beklagte hat ausgeführt,

    die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe V b für Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst seien auf den Kläger nicht anwendbar. Diese Tätigkeitsmerkmale würden nämlich ausschließlich für Tarifbeschäftigte bei der Berufsfeuerwehr gelten, wenn diese Beschäftigte mit Tätigkeiten betraut seien, die ansonsten von beamteten Feuerwehrleuten verrichtet würden.

    Zudem sei § 46 TVöD/BT-V vorliegend ebenfalls nicht einschlägig, da diese Sonderregelung auch nur für Beschäftigte bei den Berufsfeuerwehren gelte.

    Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Urteil vom 01.07.2010 (vgl. Bl. 75 ff. d. A.) die Klage abgewiesen und zur Begründung dieser Entscheidung ausgeführt, dem Kläger stehe die geltend gemachte tarifliche Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 TVöD nicht zu, da die gesamte von ihm auszuübende Tätigkeit nicht den Merkmalen der Vergütungsgruppe V b BAT entspreche. Er übe die Tätigkeit eines Hauptbrandmeisters allenfalls mit einem Anteil von fünf Prozent seiner Gesamttätigkeit aus. Mithin könne unter Berücksichtigung von § 22 Abs. 2 BAT nicht davon ausgegangen werden, dass zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen würden, die für sich genommen die Anforderungen der Vergütungsgruppe V b BAT erfüllen würden. Die vom Kläger unter Ziffer 1. bis 3. der Arbeitsplatzbeschreibung geschilderten Tätigkeiten könnten als einheitlicher Arbeitsvorgang angesehen werden. Hierbei handele es sich um Arbeitszeiten und nicht um Wartezeiten zwischen den Einsätzen. Hiervon sei die Tätigkeit während eines Einsatzes tatsächlich abzutrennen und eigenständig zu bewerten.

    Des Weiteren könne der Kläger auch die Feuerwehrzulage nicht verlangen, da er nicht im Einsatzdienst beschäftigt sei.

    Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 4 ff. des Urteils vom 01.07.2010 (Bl. 78 ff d. A.) Bezug genommen.

    Der Kläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 13.07.2010 zugestellt worden ist, hat am 06.08.2010 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 13.10.2010 sein Rechtsmittel begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 13.10.2010 verlängert worden war.

    Der Kläger macht geltend,

    er sei zur Teilnahme am Einsatzdienst der freiwilligen Feuerwehr während des Tagesdienstes verpflichtet. In Folge dessen müsse er während seiner Tätigkeit als Gerätewart auch die Tätigkeit im Einsatzdienst jederzeit aufnehmen, wenn dies erforderlich sei. Mithin sei der tatsächliche Zeitanteil des Einsatzdienstes nicht maßgeblich für die Eingruppierung des Klägers. Denn dieser müsse - wie dies auch bei Beschäftigten einer Berufsfeuerwehr der Fall sei - stets einsetzbar sein. Auf die Entscheidung, die das Landesarbeitsgericht Baden Württemberg unter dem Aktenzeichen 16 Sa 96/2005 getroffen habe, werde verwiesen. Zudem habe er einen Anspruch auf Zahlung der geforderten Feuerwehrzulage.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 12.10.2010 (Bl. 103 ff. d. A.) und 24.11.2010 (Bl. 118 f. A.) verwiesen.

    Der Kläger beantragt,

    das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 01.07.2010 - 2 Ca 523/2010 - abzuändern und

    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.352,86 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.910,70 € brutto Feuerwehrzulage nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

    die Beklagte zu verurteilen, den Kläger ab Januar 2009 in die Gehaltsgruppe E 9 einzugruppieren.

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Die Beklagte führt aus,

    die Berufung sei unzulässig, da der Kläger lediglich erstinstanzlichen Vortrag wiederhole und nur am Rande auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts eingehe. Die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts Kaiserslautern sei zutreffend. Nicht einschlägig sei demgegenüber die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Baden Württemberg vom 28.04.2006 (AZ: 16 Sa 96/2005), da der dortige Kläger im Wesentlichen Aufgaben im Einsatzdienst sowie im Leitstellendienst der Feuerwehr erfüllt habe und dabei zeitlich überwiegend als Einsatzleiter im Bereich der Feuerwehr tätig gewesen sei. Demgegenüber sei der Kläger als Feuerwehrgerätewart eingesetzt und seine Tätigkeiten im Einsatzdienst seien zeitlich von absolut untergeordneter Bedeutung und nicht eingruppierungsrelevant. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 16.11.2010 (Bl. 110 ff. d. A.) verwiesen.

    Entscheidungsgründe

    Die Berufung wurde unter Beachtung von §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO form- sowie fristgerecht eingelegt und ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht entgegen, dass es, wie die Beklagte geltend macht, an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung i. S. v. §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 3 Nr. 1 und 2 ZPO fehlt. Demnach muss die Berufungsbegründung u. a. die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, enthalten; des Weiteren auch die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

    Der Kläger hat in seiner Berufungsbegründung die Rechtsauffassung vertreten, seine Einsatzzeit als Wehrleiter könne, genau wie dies bei der Berufsfeuerwehr gehandhabt werde, nicht als Bemessungsgrundlage herangezogen werden, da er stets einsetzbar sein müsse. Er müsse nämlich während seines Tagdienstes als Gerätewart den Einsatzdienst jederzeit aufnehmen, wenn dies erforderlich sei. Hieraus leitet er letztendlich seine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 TVöD ab, sodass er rechtliche Gesichtspunkte vorgetragen hat, aufgrund deren das erstinstanzliche Urteil fehlerhaft sein könnte. Ob dies letztlich der Fall ist, kann nur im Rahmen der Begründetheit des Rechtsmittels geprüft werden. Mithin reicht die knapp gehaltene Berufungsbegründung des Klägers aus, um noch erkennen zu können, weshalb er die erstinstanzliche Entscheidung für fehlerhaft hält.

    Die Berufung ist allerdings in der Sache nicht begründet, da das Arbeitsgericht Kaiserslautern die drei Klageanträge, die der Kläger nunmehr auch zweitinstanzlich weiter verfolgt, zu Recht zurückgewiesen hat.

    1. Der zulässige Antrag zu 1. auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Differenzbetrages zwischen den Entgeltgruppen E 8 und E 9 TVöD für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.03.2010 in Höhe von insgesamt 1.352,86 € brutto ist unbegründet, da der Kläger für den genannten Zeitraum nicht in die Entgeltgruppe 9 TVöD eingruppiert war.

    Für die geltend gemachte Eingruppierung in die letztgenannte Vergütungsgruppe beruft sich der Kläger auf den Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT vom 24.06.1975. Diese Tarifregelung ist vorliegend anwendbar, da nach § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA die §§ 22, 23, 25 BAT und die Anlage 3 zum BAT einschließlich der Vergütungsordnung über den 30.09.2005 hinaus bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (mit Entgeltordnung) weiterhin gelten. Die Eingruppierungsvorschriften des TVöD sind noch nicht in Kraft getreten.

    Nach § 22 Abs. 1 BAT richtet sich die Eingruppierung des Angestellten nach den Tarifmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage 1 a und 1 b). Der Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in die er eingruppiert ist. Des Weiteren ist der Angestellte gemäß § 22 Abs. 2 BAT in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.

    Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen, die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Arbeitsvorgänge sind nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Eintragung in das Grundbuch, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld, Festsetzung einer Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.

    Nach der Anlage 1 a zum BAT vom 24.06.1975 sind Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst in der Tätigkeit von Hauptbrandmeistern in die Vergütungsgruppe V b BAT eingruppiert.

    Ausgehend von diesen Tarifregelungen entspricht vorliegend die vom Kläger in der Arbeitsplatzbeschreibung vom 17.01.2008 beschriebene Gesamttätigkeit nicht den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe V b BAT. Dies gilt selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass der Kläger verpflichtet war, während seines Tagdienstes als Gerätewart an Einsätzen der freiwilligen Feuerwehr A-Stadt als Wehrleiter teilzunehmen. Dafür, dass sich die Parteien auf eine entsprechende Verpflichtung des Klägers geeinigt haben, spricht zum einen, dass der Kläger dies ausdrücklich in seiner Arbeitsplatzbeschreibung erwähnt; zum anderen, dass seine Fachvorgesetzte die Richtigkeit dieser Arbeitsplatzbeschreibung mit ihrer Unterschrift bestätigt und darüber hinaus die Beklagte auch während des vorliegenden Rechtsstreits diese Verpflichtung nicht bestritten hat.

    Die vom Kläger in der schriftlichen Arbeitsplatzbeschreibung geschilderte Gesamttätigkeit ist in zwei Arbeitsvorgänge aufgegliedert: Zum Einen geben die zu Ziffer 1. bis 3. beschriebenen Einzeltätigkeiten die verschiedenen Einzelaufgaben als Gerätewart wieder. Sie dienen letztlich allesamt der Beschaffung und Instandhaltung von funktionsfähigem Feuerwehrgerät; hierbei handelt es sich um ein abgrenzbares Arbeitsergebnis. Zum Anderen stellt die Einsatztätigkeit des Klägers als Wehrleiter der freiwilligen Feuerwehr ebenfalls einen Arbeitsvorgang dar, da er hierzu, kraft Einigung der Parteien, verpflichtet ist und diese Tätigkeit einem anderen abgrenzbaren Arbeitsergebnis dient, nämlich der Brandbekämpfung am Einsatzort.

    Der Kläger ist demnach zwar Angestellter im feuerwehrtechnischen Dienst, erfüllt aber nicht das weitere Tarifmerkmal, Angestellter in der Tätigkeit eines beamteten Hauptbrandmeisters.

    Selbst wenn seine Wehrleitertätigkeit während Feuerwehreinsätzen der Funktion nach zumindest jener eines beamteten Hauptbrandmeisters vergleichbar ist, steht der Umstand, dass der entsprechende Arbeitsvorgang lediglich einen Anteil von fünf Prozent an seiner Gesamttätigkeit einnimmt, der Gleichstellung mit einem beamteten Hauptbrandmeister entgegen, denn die Zeit außerhalb von Einsätzen bildet bei einem Hauptbrandmeister (vergütungspflichtige) Arbeitsbereitschaftszeit. Dies ist beim Kläger aber gerade nicht der Fall. Er wird außerhalb der Einsatzzeiten nicht für seine Arbeitsbereitschaft als Wehrleiter, sondern für seine Tätigkeit als Gerätewart vergütet. Dies war auch der ursprüngliche und ist derzeit auch noch der hauptsächliche Zweck des Arbeitsverhältnisses. Außerhalb der Einsatzzeiten ist der Kläger daher wie jedes andere Mitglied der freiwilligen Feuerwehr gestellt; er kann dementsprechend seiner beruflichen Tätigkeit als Gerätewart nachgehen.

    Unabhängig hiervon übersieht der Kläger auch, dass die Beklagte unter bestimmten Voraussetzungen eine gesetzliche Möglichkeit hat, Einwohner der Verbandsgemeinde zum ehrenamtlichen Feuerwehrdienst zu verpflichten. Nach § 9 Abs. 3 Satz 2 des Rheinland-Pfälzischen Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 02.11.1981 (im Folgenden: LBKG) sind die erforderlichen Personen zum ehrenamtlichen Feuerwehrdienst nach § 12 heranzuziehen, soweit Freiwillige hierfür nicht zur Verfügung stehen. Alle Einwohner vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr können nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LBKG zum ehrenamtlichen Dienst in der Gemeindefeuerwehr herangezogen werden. Hieraus wird zumindest deutlich, dass dem LBKG eine Verpflichtung von Gemeindeeinwohnern zum ehrenamtlichen Dienst nicht fremd ist. Infolgedessen kann im Bereich der freiwilligen Feuerwehr nicht aus jeder Verpflichtung einer Person, die Einwohner der Gemeinde ist, zum ehrenamtlichen Feuerwehrdienst, geschlossen werden, dass die Beklagte eine Vergütungspflicht wie im Bereich der Berufsfeuerwehr trifft. Der Kläger, der Einwohner der Gemeinde A-Stadt ist, könnte also, bei entsprechendem Bedarf, ohne weiteres zur ehrenamtlichen Tätigkeit als Wehrleiter verpflichtet werden.

    Auch aus dem in der Berufungsbegründung zitierten Urteil des Landesarbeitsgerichtes Baden Württemberg vom 28.04.2006 (AZ: 16 Sa 96/2005) folgt nicht, dass im vorliegenden Fall eine Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe 9 TVöD gerechtfertigt wäre. Der Kläger aus dem Berufungsverfahren, das dem LAG Baden-Württemberg zur Entscheidung vorlag, war als feuerwehrtechnischer Angestellter hauptamtlich u.a. im Einsatzdienst tätig; zwischen den Einsätzen führte er Reparatur-, Wartungs- und Geräteüberprüfungen durch. Das LAG Baden-Württemberg ging davon aus, dass der Arbeitsvorgang der Brandbekämpfung sowohl den Einsatzdienst als auch die weiteren Arbeiten umfasst und nicht weiter aufgespaltet werden darf. Hieraus ergeben sich aber keine Folgerungen für den der erkennenden Kammer vorliegenden Fall, da hier der Kläger während der Zeit zwischen ehrenamtlichen Feuerwehreinsätzen im Schwerpunkt seine hauptberufliche Tätigkeit als Gerätewart verrichtet und im Übrigen keine weitergehende Einsatzbereitschaft schuldet als jedes andere Mitglied der freiwilligen Feuerwehr.

    2. Der zulässige Antrag des Klägers auf Zahlung einer sogenannten Feuerwehrzulage nach § 46 TVöD/BT-V für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.03.2010 in Höhe von insgesamt 1.910,70 € brutto ist ebenfalls nicht begründet. Die genannte Tarifregelung lautet wie folgt:

    § 46

    Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst

    Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

    Nr. 1

    Zu § 1 Abs. 1 - Geltungsbereich -

    Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte, die hauptamtlich im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst beschäftigt sind.

    Zu Abschnitt II Arbeitszeit und

    zu Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

    Nr. 2

    Die §§ 6 bis 9 und 19 finden keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. § 27 findet unbeschadet der Sätze 1 und 2 Anwendung

    Beschäftigte im Einsatzdienst erhalten eine monatliche Zulage (Feuerwehrzulage) in Höhe von

    63,69 € nach einem Jahr Beschäftigungszeit und

    127,38 € nach zwei Jahren Beschäftigungszeit

    Der Kläger ist zwar als Gerätewart hauptamtlich im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst beschäftigt, er ist als solcher aber nicht im Einsatzdienst tätig. Der Begriff "Einsatzdienst" erfasst nur solche Tätigkeiten, die der unmittelbaren Brandbekämpfung und Hilfeleistung am Brand- und Katastrophenort zuzuordnen sind, weil sich nur dort die gesondert zu honorierenden berufstypischen Erschwernisse dauerhaft realisieren (vgl. BAG, Urteil vom 06.08.1997 - 10 AZR 167/97 = AP Nr. 1 zu § 2 BAT-OSR 2 x).

    Bei seiner Tätigkeit als Gerätewart wird der Kläger nicht zur unmittelbaren Brandbekämpfung und Hilfeleistung am Brand- und Katastrophenort eingesetzt.

    Soweit er als Wehrleiter der freiwilligen Feuerwehr Einsatzdienst verrichtet, handelt es sich nicht um eine hauptamtliche, sondern um eine ehrenamtliche Beschäftigung. Er verrichtet diese Tätigkeit nämlich als ehrenamtliches Mitglied der freiwilligen Feuerwehr. Dass er hierzu - aus Sicht beider Parteien - rechtlich verpflichtet ist, ändert, wie oben unter Ziffer 1. dieser Entscheidungsgründe bereits ausgeführt, nichts am ehrenamtlichen Charakter der Wehrleitertätigkeit.

    3. Bei dem Antrag des Klägers auf Verurteilung der Beklagten, ihn ab Januar 2009 in die Entgeltgruppe 9 TVöD einzugruppieren, bestehen bereits erhebliche Bedenken an der Zulässigkeit. Das notwendige Rechtsschutzinteresse des Klägers für diese Verurteilung könnte nämlich deshalb fehlen, weil die Leistung einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 TVöD, aufgrund des geltenden Grundsatzes der Tarifautomatik, nicht von einem Eingruppierungsakt der Beklagten abhängig ist.

    Letztlich kann dies aber dahinstehen - und insoweit erübrigte sich auch ein Hinweis der Berufungskammer auf eine sachgerechte Antragsstellung -, da dieser Leistungsantrag ebenso wie ein möglicher entsprechender Feststellungsantrag unbegründet ist. Der Kläger ist - wie unter Ziffer 1. dieser Entscheidungsgründe bereits ausgeführt - nämlich nicht seit Januar 2009 in die Entgeltgruppe 9 TVöD eingruppiert.

    Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

    Die Berufungskammer hat die Revision unter Beachtung von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen, da davon auszugehen ist, dass hinsichtlich der Eingruppierungsproblematik bundesweit vergleichbare Fallkonstellationen auftreten und die damit zusammenhängenden Rechtsfragen daher grundsätzliche Bedeutung haben.

    VorschriftenBAT Anlage 1a (v. 24.06.1975), TVöD/BF-V § 46