13.07.2006 · IWW-Abrufnummer 157736
Landesarbeitsgericht Niedersachsen: Urteil vom 23.09.2005 – 10 Sa 28/05 B
Die seit 1994 erfolgte Kürzung der den niedersächsischen Beamten, Richtern und Versorgungsempfängern gewährten Sonderzuwendung und ihre Streichung für die Besoldungsgruppen oberhalb A 8 seit dem 01.01.2005 ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Arbeitgeber, die Arbeitnehmern eine Versorgung nach den für Beamte jeweils geltenden Grundsätzen zugesagt haben, können diese Kürzung daher umsetzen.
LANDESARBEITSGERICHT NIEDERSACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
10 Sa 28/05 B
In dem Rechtsstreit
hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 2005 durch
die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Spelge,
den ehrenamtlichen Richter Herrn Kuhlmeyer,
den ehrenamtlichen Richter Herrn Hecker
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgericht Hannover vom 26.10.2004 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darum, ob Kürzungen der Versorgungsansprüche der niedersächsischen Landesbeamten der Besoldungsgruppe A 13 Auswirkungen auf die vom Beklagten dem Kläger zu gewährenden Altersversorgung haben.
Der 1936 geborene Kläger war von 1957 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres beim Beklagten beschäftigt. Seit dem 01.09.2001 ist er im Ruhestand. Nach Bestellung des Klägers zum Verbandsprüfer schlossen die Parteien am 05./12.09.1969 einen Arbeitsvertrag, auf den Bezug genommen wird (Bl. 139 bis 141 d. A.). Danach wurde der Kläger nach der Besoldungsgruppe A 11 besoldet (§ 2), war auf Lebenszeit angestellt und trat unter den gleichen Voraussetzungen in den Ruhestand wie ein niedersächsischer Landesbeamter (§ 3). Nach Eintritt in den Ruhestand hatte er Anspruch auf Ruhegehalt (bei einem Dienstunfall auf Unfall-Ruhegehalt) wie ein niedersächsischer Landesbeamter (§ 4), auf das Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wurden (§ 5). Der Beklagte trug auch den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung (§ 6). Auf Bitten des bei dem Beklagten gebildeten Betriebsrats stellte der Beklagte unter dem 16.10.1970 die beamten-rechtlichen Vorschriften zusammen, die bei durch Unfall oder Krankheit bedingtem vorzeitigen Übertritt eines Verbandsbeamten in den Ruhestand galten. In dieser Zusammenstellung, auf die Bezug genommen wird (Anlage K 5, Bl. 147 bis 149 d. A.), führt der Beklagte aus:
In den Dienstverträgen der Mitarbeiter des Verbandes, die einen Ruhegehaltsanspruch haben, heißt es, daß der Betreffende in den Ruhestand tritt "wie ein niedersächsischer Landesbeamter". Maßgebend sind daher die diesbezüglichen Bestimmungen des Niedersächsischen Beamtengesetzen, im einzelnen folgende:
...
2. Die Höhe des Ruhegehalts beträgt bis zur Vollendung einer 10-jährigen ruhegehaltsfähigen Dienstzeit 35 v. H. und steigt mit jedem weiteren vollen Dienstjahr um 2 v. H. bis zum 25. Dienstjahr und von da an 1 v. H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von 75 v. H.
Dies entsprach der damals geltenden beamtenrechtlichen Regelung für niedersächsische Landesbeamte.
Zum 01.03.1984 wurde zwischen dem Verbandsvorstand des Beklagten und dem Betriebsrat eine Gehaltsneuregelung vereinbart, die die bisherige, dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz entnommene Besoldungstabelle ablöste. Die Tätigkeit des Klägers wurde in die Besoldungsgruppe V 9 Stufe 6 eingestuft. Daraus ergab sich ein Gehalt von monatlich 6.200,00 DM, das über der bisherigen Vergütung des Klägers lag. Mit Schreiben vom 20.02.1984, auf das Bezug genommen wird (Anlage K 2, Bl. 142 f. d. A.), teilte der Beklagte mit, dass aufgrund der Neuregelung für die am 05.09.1969 im Anstellungsvertrag vereinbarte Pensionszusage Folgendes gelte:
Nach Erreichen des 65. Lebensjahres und Ausscheiden aus unseren Diensten erhalten Sie ein Ruhegeld wie niedersächsischer Landesbeamter der Besoldungsgruppe A 13 NLBesG.
...
5.
Auf das nach den Ziffern 2 - 4 zu zahlende Ruhegehalt ... werden die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet, soweit diese nicht aus freiwilligen Leistungen resultieren. ...
6.
Bei Eintritt in den Ruhestand können Sie wie bisher wählen, ob Sie statt eines Ruhegehaltes nach den Ziffern 2 - 5 dieses Schreibens eine Altersversorgung in der jeweiligen Höhe von 10 VLAK-Anteilen ohne Anrechnung der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen wollen.
7.
Bisher hat der Verband neben dem Gehalt auch den Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung getragen. Dies entfällt künftig und ist mit der durch die Gehaltsneuregelung verbundenen Gehaltserhöhung abgegolten. ...
Bei der unter Ziffer 6 der Neuregelung angesprochenen Versorgungslasten-Ausgleichskasse des Genossenschaftsverbandes Norddeutschland e.V. (VLAK) handelt es sich um einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, der den Mitgliedern, d.h. dem Beklagten und den ihm angeschlossenen Genossenschaften und Gesellschaften für die von ihnen erteilten Versorgungszusagen Rückdeckung gewährt. Soweit ein Mitglied Zahlungen aufgrund der Versorgungszusage leistet, zahlt die VLAK monatlich Ausgleichsbeträge an das Mitglied, wobei pro Anteil gemäß § 16 der Satzung seit dem 01.01.2004 ein Mindestausgleichsbetrag von 97,00 EUR zu zahlen ist. Die VLAK finanziert sich über Umlagen ihrer Mitglieder.
Der Kläger erklärte sich mit dieser Neuregelung einverstanden.
Am 16.12.1985 schlossen der Beklagte und der Betriebsrat die Betriebsvereinbarung Altersversorgung, auf die Bezug genommen wird (Anlage K 10, Bl. 195 bis 196 d. A.), die die Betriebsvereinbarung Altersversorgung vom 21.09.1982 ablöste. Die Betriebsvereinbarung vom 16.12.1985 sah vor, dass Mitarbeiter zukünftig eine Altersversorgungszusage in Höhe einer bestimmten Anzahl von Anteilen aus der VLAK erhalten. Die Parteien haben im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen vom 23.09.2005 unstreitig gestellt, dass dem Kläger nach dieser Betriebsvereinbarung eine Versorgungszusage im Gegenwert von 10 VLAK-Anteilen zustünde. Die Betriebsvereinbarung vom 16.12.1985 gewährte ferner den Inhabern von Altverträgen wie dem Kl äger ein Wahlrecht zwischen einer Altersversorgung nach den Bestimmungen ihres Altvertrages oder in der jeweiligen Höhe der für sie zutreffenden Anzahl von VLAK-Anteilen. Eine Musteraltersversorgungszusage für männliche Betriebsangehörige ohne Datum zählt unter § 9 Fälle auf, in denen der Verband es sich vorbehält, die zugesagten Leistungen zu kürzen oder einzustellen (Bl. 199 d. A.). Darauf wird Bezug genommen (Bl. 197 bis 200 d. A.).
Mit Schreiben vom 28.08.2001, auf das Bezug genommen wird (Bl. 150 d. A.), teilte der Beklagte dem Kläger auf dessen Bitte mit, dass nach derzeitigem Stand sein Ruhegehalt bei 10 VLAK-Anteilen 1.790,00 DM, der Auszahlungsbetrag nach Beamtentarif nach Abzug der derzeitigen BfA-Rente 1.998,41 DM monatlich betrage. Den letztgenannten Betrag errechnete der Beklagte, indem sie 75 % des Grundgehalts eines niedersächsischen Landesbeamten der Besoldungsgruppe A 13 der Dienstaltersstufe 12 zuzüglich eines Familienzuschlages und der allgemeinen Dienstzulage errechnete und davon die BfA-Rente des Klägers von 3.631,08 DM abzog. Auf die Berechnung vom 23.08.2001 (Anlage K 3, Bl. 144 d. A.) wird Bezug genommen. In dem Schreiben vom 28.08.2001 teilte der Beklagte dem Kläger ferner mit, dass er keinen Anspruch auf Zahlung des halben Beitragssatzes zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung habe, da die übrigen beamtenrechtlichen Bestimmungen, z. B. die für Beihilfen oder Heilfürsorge, nicht anzuwenden seien. Der Kläger entschied sich daraufhin für eine Altersversorgung nach der Altregelung und erhielt vom Beklagten fortan 1.998,41 DM monatlich ausgezahlt.
Seit Eintritt in den Ruhestand zahlte der Beklagte dem Kläger und den noch etwa 20 anderen Pensionären, die Anspruch auf eine Altersversorgung nach dem Niedersächsischen Beamtenrecht haben, bis zum Jahr 2002 stets eine Sonderzuwendung in Höhe eines vollen Ruhegehalts. Demgegenüber war für niedersächsische Landesbeamte und Versorgungsempfänger die Sonderzuwendung seit 1994 auf den Stand der Bezüge im Monat Dezember 1993 eingefroren, indem die seit 1994 erfolgten Besoldungsanpassungen jeweils herausgerechnet wurden (§ 13 Abs. 3 SonderzuwendungsG idF des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern - BBVAnpG 1995, BGBl. I, S. 1942 bzw. in der Fassung des BBVAnpG 1996/97, BGBl. I, S. 519). Dadurch erhielten niedersächsische Versorgungsempfänger im Jahr 2002 noch eine Sonderzuwendung von 86,31 % eines Ruhegehalts. Der Beklagte teilte den Pensionären mit Versorgungsbezügen nach dem NLBesG mit Schreiben vom 14.11. 1996 (Anlage K 11, Bl. 201 d. A.) mit, dass erstmals im Jahr 1996 die Sonderzwendung unter Berücksichtigung des für dieses Jahr nach § 13 Abs. 3 SonderzuwendungsG errechneten Bemessungsfaktors von 95 % ausgezahlt werde. Mit Schreiben vom 28.01.1997 (Anlage K 12, Bl. 202 d. A.) nahm der Beklagte diese Kürzung zurück und teilte den Versorgungsempfängern mit, dass er bis auf weiteres ein volles Weihnachtsgeld zahlen werde, sich jedoch vorbehalte, "künftige Änderungen des Niedersächsischen Landesbesoldungsgesetzes auch bei uns umzusetzen". Mit Schreiben vom 08.11.2001 (Anlage K 5, Bl. 19 d. A.) und Schreiben vom 15.11.2002 (Anlage K 6, Bl. 20 d. A.) teilte der Beklagte den Versorgungsempfängern mit, dass er trotz weiterer Kürzungen weiter ein volles Gehalt als Weihnachtsgeld gewähre. Auch in diesen Schreiben, auf die Bezug genommen wird, behielt er sich jeweils vor, bei der Beamtenbesoldung vorgenommene oder in Zukunft noch eintretende Kürzungen in vollem Umfang nachzuvollziehen.
Im Jahr 2003 gab der Bund sein Rechtsetzungsmonopol zur Sicherung einer einheitlichen Versorgung von Beamten und Richtern auf, mit Wirkung zum 15.09.2003 trat das Sonderzuwendungsgesetz außer Kraft. Im Jahr 2003 erhielten die niedersächsischen Landesbeamten und Versorgungsempfänger gemäß § 13 Abs. 2 NdsBesG idF des Gesetzes zur Änderung besoldungs- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften und des Ministergesetzes vom 31.10.2003 (NdsGVBl. S. 372) nur noch eine Sonderzuwendung von 65 % der für Dezember 2003 gezahlten Bezüge. Seit dem 01.01.2004 erhielt dieser Personenkreis gemäß § 8 NdsBesG idF des Gesetzes zur Änderung besoldungs- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften und des Ministergesetzes vom 31.10.2003 (NdsGVBl. S. 372) eine monatlich ausgezahlte Sonderzuwendung von 4,17 % der monatlichen Versorgungsbezüge. Seit dem 01.01.2005 erhalten Versorgungsempfänger ebenso wie die aktiven Beamten oberhalb der Besoldungsgruppe A 8 und Richter keine Sonderzuwendung mehr. Es wird lediglich für unterhaltsberechtigte Kinder ein Betrag von 25,56 EUR je Jahr gezahlt, § 8 NdsBesG idF des Haushaltsbegleitgesetzes 2005 vom 17.12.2004 (NdsGVBl. S. 664).
Die beamtenrechtliche Versorgung erfolgt (noch) bundeseinheitlich. Seit Jahren versucht der Bundesgesetzgeber, die Lasten für die öffentlichen Haushalte durch die Beamtenversorgung zu senken. Dazu wurde zunächst durch das Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 18.12.1989 (BGBl. I, S. 2218) die der Auskunft des Beklagten vom 16.10.1970 zugrunde liegende Ruhegehaltsskala auf 40 Jahre statt bisher 35 Jahre mit einem jährlichen Steigerungssatz von nur noch 1,875 % gestreckt und linearisiert. Der durch das Versorgungsreformgesetz 1998 vom 29.06.1998 (BGBl. I, S. 1666) eingefügte § 14 a BBesG führte als Gegenstück zu dem in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehenen demografischen Faktor eine Versorgungsrücklage in das Versorgungsrecht ein. Dazu sollten in den Jahren 1999 bis 31.12.2013 bei Besoldungsanpassungen jeweils Abschläge von 0,2 % bis zu einer Gesamthöhe von 3 % vorgenommen und einem Sondervermögen zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben zugeführt werden. Nachdem bei den Besoldungsanpassungen zum 01.06.1999, 19.04.2001 und 01.01.2002 jeweils der Einbehalt von 0,2 % gegenüber dem Tarifabschluss für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes vorgenommen worden war, wurde das Ende des Zeitraums, in dem die Besoldungsanpassungen gemäß § 14 a Abs. 1 BBesG vermindert werden sollten, auf das Jahr 2017 verschoben. Dies beruhte darauf, dass zwischenzeitlich der Bundesgesetzgeber durch das Versorgungsänderungsgesetz vom 20.12.2001 (BGBl. I, S. 3926) mit Wirkung zum 01.01.2002 § 69 e in das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) eingefügt hatte. Diese Vorschrift senkt den Versorgungsstandard, indem sie bei den nächsten sieben nach dem 31.12.2002 erfolgenden Versorgungsanpassungen durch Anwendung eines in sieben Stufen ansteigenden Anpassungsfaktors die Versorgung in geringerem Umfang anhebt als die Besoldung der aktiven Beamten, Richter und Soldaten. Dadurch wird das Versorgungsniveau um maximal 3,75 % bei Erhalt des Höchstruhesatzes von 75 % abgesenkt. Versorgungsanpassungen für niedersächsische Ruhegeldempfänger der Besoldungsgruppe A 13 erfolgten nach dem 31.12.2002 aufgrund des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 - BBVAnpG 2003/2004 vom 10.09.2003 (BGBl. I, S. 1798) zum 01.07.2003, 01.04.2004 und 01.08.2004. Durch § 69 e BeamtVG soll die mit dem Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz) vom 21.03. 2001 (BGBl. I, S. 403) sowie dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz) vom 26.06.2001 (BGBl. I, S. 1310) bewirkte Rentenreform des Jahres 2001 wirkungsgleich auf die Beamtenversorgung übertragen.
Mit Schreiben vom 14.11.2003 (Bl. 145 f. d. A.) teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er entsprechend der vorstehend wiedergegebenen gesetzlichen Neuregelungen das Weihnachtsgeld im Jahr 2003 auf 65 % senken und im Jahr 2004 in monatlichen Beträgen zahlen sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften das Ruhegehalt mit Wirkung ab 01.01.2004 absenken werde. Dementsprechend zahlte er dem Kläger im November 2003 ein Weihnachtsgeld von 1.957,95 EUR entsprechend 65 % eines Versorgungsbezuges (Bl. 23 d. A.). Seit dem 01.01.2004 zahlte er dem Kläger noch 4,17 % des Ruhegehalts eines niedersächsischen Landesbeamten der Besoldungsgruppe A 13 in der jeweils gültigen Höhe als Sonderzuwendung. Mit dem 01.01.2005 stellte er die Zahlung einer Sonderzuwendung gänzlich ein. Zum 01.01.2004, zum 01.04.2004 und zum 01.08.2004 berechnete er das von ihm zu zahlende Ruhegehalt unter Anwendung der gesetzlichen Anpassungsfaktoren (Bl. 26, 28 und 56 d. A.). Der Kläger erhält seit dem 01.07.2003 unverändert 1.916,38 EUR gesetzliche Rente im Monat. Der Beklagte zahlt dem Kläger seit dem 01.08.2004 ein monatliches Ruhegehalt - ohne Sonderzuwendung - von 1.106,50 EUR (Bl. 56 d. A.).
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte die gesetzlichen Regelungen rechnerisch richtig umgesetzt und diese Kürzungen auch bei den anderen etwa 20 mit dem Kläger vergleichbaren Versorgungsempfängern vorgenommen hat. Nach außergerichtlicher Zahlungsaufforderung vom 12.03.2004 und 13.04.2004 begehrt der Kläger mit seiner am 26.05.2004 erhobenen Klage die Zahlung eines Weihnachtsgeldes für 2003 in Höhe der Differenz zu einem vollen Ruhegehalt, d. h. 1.054,29 EUR, ferner die Zahlung der Differenz zu einem 1/12 eines vollen Ruhegehalts für die Zeit vom 01.01. bis 30. 04.2004 von insgesamt 506,34 EUR. Er begehrt ferner die Zahlung der Differenz zu einem Ruhegehalt von 75 % für die Zeit vom 01.01. bis 30.04.2004 von zusammen 81,94 EUR und damit insgesamt 1.642,57 EUR. Hinsichtlich der Berechnung der dieser Forderung zugrunde liegenden einzelnen, zwischen den Parteien rechnerisch unstreitigen Beträge wird Bezug genommen auf die Seiten 4 bis 7 der Klagschrift (Bl. 4 bis 7 d. A.). Der Kläger begehrt ferner die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von monatlich 160,99 EUR ab Mai 2005, fällig jeweils zum 15. eines jeden Monats. Dabei handelt es sich um die Differenz zwischen gezahltem Ruhegehalt und 1/12 eines vollen Ruhegehaltes als Sonderzuwendung zuzüglich eines Ruhegehalts von 75 % des Grundgehaltes eines niedersächsischen Landesbeamten der Besoldungsgruppe A 13 mit der Dienstaltersstufe 12 zuzüglich des Familienzuschlags und der allgemeinen Zulage, abzüglich der gesetzlichen Rente des Klägers. Schließlich begehrt er die Feststellung der Verpflichtungen des Beklagten, monatlich 1/12 eines ungekürzten Ruhegehalts sowie ein ungekürztes Ruhegehalt von 75 % des Gehaltes eines niedersächsischen Landesbeamten der Besoldungsgruppe A 13 Dienstaltersstufe 12 abzüglich des BfA-Rentenbetrages zu zahlen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe (Bl. 101 bis 104 d. A.) wird Bezug genommen.
Gegen dieses ihm am 10.12.2004 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 04.01.2005 eingelegten und am 07.02.2005 begründeten Berufung. Der Kläger meint, ihm stehe ein ungekürztes Ruhegehalt von 75 % des Grundgehalts eines niedersächsischen Landesbeamten der Besoldungsgruppe A 13 Dienstaltersstufe 12 zuzüglich Familienzuschlags und allgemeiner Zulage zu. Die Parteien hätten nur die beamtenrechtlichen Vorschriften in Bezug genommen, die sich unmittelbar mit der betragsmäßigen Höhe der Bezüge befassen. Die Besoldungsgruppe A 13 liefere nur die Höhe des Ausgangsbetrages, von dem aus das konkrete Ruhegehalt (75 % abzüglich der BfA-Rente) ermittelt werde. Das Verhältnis des Beklagten zum Kläger regele sich nach dessen Eintritt in den Ruhestand in allen anderen Punkten nicht nach dem Beamtenversorgungsgesetz, sondern nach der ihm gegebenen Zusage, ergänzt um die zwischenzeitlich abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen. In der Vereinbarung vom 20.02.1984 sei die Möglichkeit etwaiger Kürzungen, die der Gesetzgeber bei den niedersächsischen Landesbeamten vornehmen könnte, ausdrücklich nicht einbezogen worden. Aus Ziffer 2 der Zusammenstellung vom 16.05.1970 (Anlage K 5, Bl. 147 bis 149 d. A.) ergebe sich die unmissverständliche Zusage, dass der Kläger nach Erreichen der erforderlichen Dienstzeit ein Ruhegehalt von 75 % erhalten werde. So habe der Beklagte tatsächlich, wie sich aus den diversen Berechnungen des Versorgungsbezuges, insbesondere dem Schreiben vom 28.08.2001 (Bl. 150 d. A.) ergebe, die Rechtsbeziehung der Parteien nach dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand auch gehandhabt. Nur, wenn das Gehalt eines niedersächsischen Landesbeamten der Besoldungsgruppe A 13 selbst abgesenkt werde, müsse der Kläger daher eine Absenkung seines Ruhegehalts hinnehmen. Dies ergebe sich auch daraus, dass ausweislich der Vereinbarung vom 20. 02.1984 keine Vollverweisung auf das Beamtenrecht vorliege. Vielmehr sei 1984 eine weitgehende Abkehr vom Beamtenrecht vorgenommen worden. Seit diesem Zeitpunkt habe der Kläger seine Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung selbst tragen müssen. Im Falle eines vorzeitigen Ruhestandes seien höhere Abschläge als im Beamtenrecht vereinbart worden. Auch die Besoldung sei vom Beamtenrecht abgekoppelt worden. Der Kläger könne daher nicht entgegen dem Wortlaut und Sinn der Parteivereinbarungen hinsichtlich des Höchstsatzes des Ruhegehaltes der derzeitigen nachteiligen beamtenrechtlichen Regelung unterstellt werden, die ihm rückwirkend den Lohn seiner langen Dienstzeit nehme. Bei der Vereinbarung der Ruhegehaltsmodalitäten seien die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen, dass das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 stetig angemessen steigen werde. Hätte man die Möglichkeit der Kürzung der Beamtenpensionen in Betracht gezogen, so hätten die Beteiligten Vorkehrungen dagegen getroffen und eine Regelung niedergelegt, die eine Kürzung auch des Ruhegehalts der Verbandsbeamten verhindert hätte. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen vom 23.09.2005 hat der Kläger vorgetragen, dass ihm das langjährige Vorstandsmitglied des Beklagten O... telefonisch vor dem 31.03.2005 erklärt habe, wenn man entfernt an Abschmelzungen der nunmehr vorliegenden Art gedacht hätte, wären diese Änderungen in die Verträge aufgenommen worden. Auf das vom Kläger am 23.09.2005 überreichte Schreiben Herrn O...s vom 31.03.2005, das mit den Parteien im Termin erörtert worden ist, wird Bezug genommen (Bl. 226 d. A.). Der Kläger macht ferner geltend, die Voraussetzungen für die Kürzungsvorbehalte, wie sie in § 9 der Musteraltersversorgungszusage für einen männlichen Betriebsangehörigen niedergelegt seien (Bl. 199 d. A.), seien nicht erfüllt. Der Kläger beruft sich auf Vertrauensschutz und hält die vorgenommene Absenkung des Versorgungsniveaus für verfassungswidrig. Er meint, dass § 16 BetrAVG der vorgenommenen Kürzung entgegenstehe, weil Minusanpassungen durch diese Vorschrift ausgeschlossen seien. Er verweist darauf, dass eine wirtschaftliche Notlage des Beklagten nicht vorliege.
Der Kläger meint ferner, ihm stehe eine Sonderzuwendung in Höhe eines ungekürzten Ruhegehaltes zu. Auch insoweit verweist er auf die Zusammenstellung vom 16.10.1970 (Bl. 147 bis 149 d. A.). Aus dem Umstand, dass der Beklagte auch nach 1995 stets ein volles Ruhegehalt als Sonderzuwendung gezahlt habe, ergebe sich, dass dieser selbst nicht davon ausgegangen sei, Kürzungen des Landes bei den Beamten auf seine früheren Arbeitnehmer übertragen zu können. Die Behandlung des Weihnachtsgeldes sei daher nach der bisherigen Anschauung der Parteien vom Schicksal der Sonderzuwendung der Landesbeamten unabhängig.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird Bezug genommen auf die Klagschrift (Bl. 1 bis 9 d. A.) sowie seinen Schriftsatz vom 11.10.2004 (Bl. 49 bis 53 d. A.), die Berufungsbegründung vom 07.02.2005 (Bl. 119 bis 128 d. A.) und seine Schriftsätze vom 21.07.2005 (Bl. 188 bis 193 d. A.) sowie vom 06.09.2005 (Bl. 207 f. d. A.), schließlich auf seine Erklärung zu Protokoll im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen vom 23.09.2005 (Bl. 223 d. A.).
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 26.10.2004 - 7 Ca 333/04 B - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen,
1. an den Kläger 1.642,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.054,29 EUR seit dem 01.12.2003, auf jeweils weitere 142,43 EUR seit dem 01.02.2004, 01.03.2004 und 01.04.2004 sowie auf weitere 160,99 EUR seit dem 01.05.2004 zu zahlen;
2. jeweils am 15.05.2004 und nachfolgend jeweils am 15. eines jeden Monats an den Kläger 160,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit diesen Tagen zu zahlen;
3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ein Ruhegehalt in Höhe von 75 5 der Bemessungsgrundlage der Besoldungsgruppe A 13, 12. Stufe abzüglich des BfA-Rentenbetrages zu zahlen und
4. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Weihnachtsgeld in Höhe von monatlich 1/12 von 75 % des Betrages nach Besoldungsgruppe A 13, 12. Stufe zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte vertritt den Rechtsstandpunkt, durch den Vertrag vom 05./12.09.1969 sowie die Vereinbarung vom 20.02.1984 seien die beamtenrechtlichen Bestimmungen übernommen worden, die die Höhe des Ruhegehaltes eines niedersächsischen Landesbeamten der Besoldungsgruppe A 13 regelten. Diese Höhe sei durch die Änderungen der niedersächsischen Beamtenversorgung beeinflusst worden. Dem Kläger werde nach wie vor ein Ruhegehalt wie einem niedersächsischen Landesbeamten gewährt, so dass sein vertraglicher Anspruch in vollem Umfang erfüllt werde. Der Beklagte hält die von ihm umgesetzten Kürzungen in den Versorgungsbezügen der niedersächsischen Landesbeamten für nicht verfassungswidrig. Hinsichtlich des Weihnachtsgeldes verweist er darauf, dass die den Anspruch niedersächsischer Landesbeamter übersteigenden Zahlungen stets unter Freiwilligkeitsvorbehalt erfolgt seien. Hinsichtlich der Einzelheiten seines Vorbringens wird Bezug genommen auf die Klagerwiderung (Bl. 42 bis 45 d. A.) sowie seinen Schriftsatz vom 25.10.2004 (Bl. 63 bis 64 d. A.), die Berufungserwiderung vom 18.04.2005 (Bl. 163 bis 168 d. A.) und seinen Schriftsatz vom 16.09.2005 (Bl. 216 bis 218 d. A.).
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und somit zulässig (§§ 64, 66 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet.
A
Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch, soweit der Kläger mit den Anträgen zu 3. und 4. die Feststellung künftiger Zahlungsverpflichtungen des Beklagten begehrt. Wegen des bestehenden Streits der Parteien über die Höhe seiner monatlichen Ruhegehaltsansprüche hat er ein rechtliches Interesse an der beantragten Feststellung. Er ist angesichts der absehbaren künftigen Änderungen in der Höhe seiner gesetzlichen Rente und des Ruhegehalts eines niedersächsischen Landesbeamten der Besoldungsgruppe A 13 nicht auf die Möglichkeit zu verweisen, eine Klage auf künftige Leistungen nach § 259 ZPO zu erheben oder die von ihm als berechtigt angesehenen Ansprüchen jeweils bei Fälligkeit mit einer Leistungsklage zu verfolgen (vgl. BAG, 22.02.2000, 3 AZR 39/99, AP Nr. 13 zu § 1 BetrAVG - Bahnversorgung ).
B
Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht kein höheres betriebliches Ruhegeld zu. Der Beklagte hat den zu zahlenden Unterschiedsbetrag zwischen den Versorgungsansprüchen eines niedersächsischen Landesbeamten der Besoldungsgruppe A 13 Dienstaltersstufe 12, und der BfA-Rente des Klägers richtig berechnet.
I.
Ziffer 2 der Gehaltsneuregelung vom 20.02.1984, mit der der Kläger sich einverstanden erklärt hat, in Verbindung mit § 4 des Vertrages der Parteien vom 05./12.09.1969 (Bl. 142, Bl. 140 d. A.) enthält eine dynamische Verweisung auf das jeweils für einen niedersächsischen Landesbeamten der Besoldungsgruppe A 13 geltende Versorgungsrecht. Anders als der Kläger meint, hat der Beklagte ihm keine statische Zusage eines Ruhegehaltssatzes von 75 % erteilt.
1.
Das ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung vom 20.02.1984, die dem Kläger in Ziffer 2 ohne jede Einschränkung lediglich ein Ruhegehalt "wie" einem niedersächsischen Landesbeamten der Besoldungsgruppe A 13 zusagt. Bereits daraus folgt, dass spätere Änderungen des für solche Beamten geltenden Beamtenversorgungsrechts vom Arbeitgeber auch zu beachten sind, wenn sie sich zuungunsten des Versorgungsberechtigten auswirken (vgl. BAG, 19.12.2000, 3 AZR 511/99, juris ). Landesbeamte erhalten keine statische Versorgung. Ihr Versorgungsanspruch war vielmehr in der Vergangenheit erheblichen Wandlungen unterworfen. Insoweit wird auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 27.09.2005 (2 BvR 1387/02