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  • · Fachbeitrag · Praxisfall

    PAR-Behandlung beim Kassenpatienten und private Zusatzleistungen

    | Nach wie vor spiegeln die bestehenden Verträge und Richtlinien nicht in jedem Fall den aktuellen Stand der Wissenschaft wider. Gerade bei PAR-Behandlungen müssen Kassenpatienten regelmäßig privat zusätzlich zur Kasse gebeten werden, um ihnen eine Behandlung lege artis zukommen zu lassen. Was bei solchen Behandlungen, bei der Aufklärung vor einer PAR-Behandlung und beim Anbieten von zusätzlichen privaten Leistungen zu beachten, wird im nachfolgenden Praxisfall dargelegt. |

    Privatleistung beim Kassenpatienten: Was ist zu beachten?

    Da im Bereich des Bema-Teils 4 das Zuzahlungsverbot ebenso gilt wie beispielsweise bei konservierend-chirurgischen Leistungen (außer Füllungen), muss genau abgegrenzt werden, welche Leistungen dem Kassenpatienten als Vertragsleistungen zustehen und welche Leistungen entweder zusätzlich zu oder anstelle einer Vertragsleistung angeboten werden können. Dazu ist vor Beginn der Behandlung eine Vereinbarung nach § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKVZ mit dem Patienten/Zahlungspflichtigen zu treffen.

     

    Einige aktuelle Behandlungsmethoden in der Parodontitistherapie sind im Bema nicht beschrieben. Da Mehrkosten hier nicht möglich sind, kommt gegebenenfalls nur eine komplett private PAR-Behandlung infrage. Das trifft beispielsweise für die PAR-Behandlung allein mittels Laser zu.

     

    Aufgrund des im Februar dieses Jahres in Kraft getretenen Patientenrechtegesetzes empfiehlt es sich dringend, die Information des Patienten über die Diagnosen und die Therapie sowie die Aufklärung über die Maßnahmen, Folgen und Risiken gut zu dokumentieren. Zudem ist die Einwilligung des Patienten einzuholen. Dazu ist eine entsprechend ergänzte Privatvereinbarung nach § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKVZ hervorragend geeignet.

    Der Praxisfall

    Anhand des folgenden Falls (männlicher Patient, 45 Jahre alt) wird auszugsweise gezeigt, welche privatzahnärztlichen Leistungen neben den Vertragsleistungen angeboten und abgerechnet werden können, ohne dass der Patient seinen Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse verliert.

     

    Erste Sitzung

    In der ersten Sitzung am 4. März wird nach der Befundaufnahme (Gingivitis, Zahnstein) und Dokumentation (Bema-Nr. 01) der PSI-Code erhoben (Bema-Nr. 04) und ein Orthopantomogramm erstellt (Bema-Nr. Ä935d). Der Patient wird ausführlich über die Behandlungsbedürftigkeit seiner Parodontitis informiert und über die Folgen bei Nichtbehandlung aufgeklärt. Danach wird Zahnstein entfernt (Bema-Nr. 107) und die Mundschleimhaut wird mit Dontisolon behandelt (Bema-Nr. 105).

     

    Zweite Sitzung: Kontrolle und Aufnahme des Mundhygienestatus

    In der zweiten Sitzung am 7. März wird kontrolliert, ob alle harten Beläge entfernt wurden. Die prophylaktischen Maßnahmen beginnen mit der Aufnahme des Mundhygienestatus:

     

    Sitzung
    Behandlung
    GOZ

    7.3.

    17-47 Kontrolle nach Zahnsteinentfernung

    28 x 4060

    Aufklärung über richtige Zahnputztechnik

    Erstellen eines Mundhygienestatus

    1000

     

    Die Leistung nach GOZ-Nr. 4060 ist mit dem GKV-Patienten separat vereinbarungsfähig, weil eine vergleichbare Leistung im Sachleistungskatalog nicht enthalten ist. Es muss jedoch eine gesonderte Sitzung nach der Erbringung der Bema-Nr. 107 sein. Die Maßnahmen zur Individualprophylaxe sind nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Sachleistung. Daher wird die GOZ-Nr. 1000 privat abgerechnet. Sie ist innerhalb eines Jahres einmal berechnungsfähig.

     

    Dritte Sitzung: Üben der Putztechnik und PZR

    In der dritten Sitzung am 11. März wird noch einmal die Putztechnik geübt und der Patient motiviert. Somit wird die GOZ-Nr. 1010 privat abgerechnet. Diese Ziffer ist innerhalb eines Jahres dreimal berechnungsfähig.

     

    Sitzung
    Behandlung
    GOZ

    11.3.

    Kontrolle des Übungserfolges, Hygieneunterweisung

    1010

    Professionelle Zahnreinigung (an allen Zähnen)

    28 x 1040

     

    Die professionelle Zahnreinigung (PZR) ist privat vereinbarungsfähig, da eine vergleichbare Leistung im Bema nicht enthalten ist. Allerdings ist sie nicht neben der Bema-Nr. 107 in derselben Sitzung möglich, da sich die Leistungsinhalte überschneiden. Danach wird der Parodontalstatus aufgenommen (Nr. 4) und an die Krankenkasse gesendet.

     

    Vierte Sitzung: Beginn der chirurgischen Phase

    Anlässlich der vierten Sitzung beginnt die chirurgische Phase mit der intraoralen Oberflächenanästhesie. Diese ist keine vertragszahnärztliche Leistung und kann einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich nach der GOZ-Nr. 0080 abgerechnet werden.

     

    Sitzung
    Behandlung
    GOZ

    25.3.

    27-21, 37-31: Oberflächenanästhesie zur Vermeidung des Einstichschmerzes

    2 x 0080

     

    Danach wird nach Infiltrations- und Leitungsanästhesien die geschlossene Kürettage an den Zähnen der linken Seite (außer regio 36, 37) als Vertragsleistung durchgeführt. Mit den Gebühren nach den Bema-Nrn. P200 ff. ist auch die Gingivektomie an den behandelten Parodontien abgegolten.

     

    In regio 36, 37 wird in derselben Sitzung eine offene Kürettage durchgeführt, da hier sehr tiefe Taschen mit einem Knocheneinbruch festgestellt worden waren. Zusätzlich wird als private Leistung ein Knochenaufbau bei Zahn 36 durchgeführt.

     

    Sitzung
    Behandlung
    GOZ

    25.3.

    Auffüllen des Knochendefekts mit alloplastischem Material

    4110

    Kosten für alloplastisches Material

    ... Euro*

    Einbringen einer resorbierbaren Membran

    4138

    Kosten für Membran

    ... Euro*

     

    * Abrechnung der tatsächlichen Kosten

     

    Die Leistung nach GOZ-Nr. 4110 ist vereinbarungsfähig, da es im Bema keine entsprechende Leistung gibt. Nach aktueller Auffassung der KZBV kann die Leistung auch zusätzlich zur vertragszahnärztlichen Leistung nach den Bema-Nrn. P202 und P203 vereinbart werden. Das gilt sinngemäß auch für die GOZ-Nr. 4138. Wichtig ist, dass die Behandlung im Sinne der Behandlungs-Richtlinien auch ohne diese privaten Maßnahmen Aussicht auf Erfolg haben. Insofern sind Indikationsgrenzen und die therapeutische Prognose der Gesamtbehandlung im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebotes zu beachten.

     

    Fünfte Sitzung: Nachbehandlung und weitere Maßnahmen

    Die fünfte Sitzung beginnt mit der Nachbehandlung nach PAR (Nr. 111) als Vertragsleistung. Dazu wird in regio 36 der Verband gewechselt. Weil dieser im Zusammenhang mit der privaten Leistung in der vorherigen Sitzung steht, wird auch auf Grundlage der GOZ berechnet.

     

    Sitzung
    Behandlung
    GOZ

    27.3.

    Verbandswechsel

    Ä200

    Kosten für Verband

    ... Euro*

     

    * Abrechnung der tatsächlichen Kosten

     

    In der gleichen Sitzung werden die Zähne auf der rechten Seite entsprechend dem Parodontalstatus behandelt. Zusätzlich wird in regio 47-44 mit dem Laser eine Taschendekontaminierung durchgeführt. Danach wird in zwei Taschen ein lokales Antibiotikum eingebracht.

     

    Sitzung
    Behandlung
    GOZ

    27.3.

    Taschendekontamination mit Laser

    § 6 Abs. 1 GOZ

    Subgingivale medikamentöse antibakterielle 
Lokalapplikation, je Zahn

    2 x 4025

    Medikament (z.B. Elyzol-Gel, PerioChip o.Ä.)

    Euro

     

    * Abrechnung der tatsächlichen Kosten

     

    Im Rahmen der PAR-Therapie ist bei GKV-Versicherten der Lasereinsatz zur Deepithelisierung, Entkeimung usw. als selbstständige Zusatzleistung möglich, ohne dass der Patient seinen Anspruch auf die vertragszahnärztlichen Leistungen nach Bema-Nrn. P200 ff. verliert. Die Berechnung des Lasers erfolgt dann analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ und nicht über die GOZ-Nr. 0120. Wichtig: Beachten Sie, dass die Parodontitistherapie allein mittels Laser keine Vertragsleistung ist und insgesamt privat vereinbart werden muss.

     

    Die GOZ-Nr. 4025 ist als selbstständige Leistung auch zusätzlich zu den Nrn. P 200 ff. Bema berechenbar. Auch hier gilt, dass die PAR-Behandlung im Sinne der Behandlungs-Richtlinien auch ohne diese privaten Maßnahmen Aussicht auf Erfolg haben muss.

     

    Weitere Sitzungen

    In weiteren Sitzungen werden die PAR-Nachbehandlungen im Sinne der Bema-Nr. 111 und einmal das Einschleifen der traumatischen Okklusion (Nr. 108) durchgeführt. Damit ist die systematische PAR-Behandlung abgeschlossen und der PAR-Status wird über die KZV und die Privatleistungen werden zulasten des Patienten abgerechnet.

     

    Da der Patient auch über das Ende der chirurgischen Phase weiter aktiv mitarbeitet, werden in einer Folgesitzung im Rahmen der Nachsorge weiche Beläge entfernt und es erfolgen weitere Unterweisungen im Rahmen der Prophylaxe.

     

    Sitzung
    Behandlung
    GOZ

    11.6.

    Entfernung weicher Beläge

    6 x 4050

    8 x 4055

    Kontrolle des Übungserfolges, Hygieneunterweisung

    1010*

     

    * Zur Leistung nach Nr. 1010 GOZ siehe Anmerkungen zur dritten Sitzung

     

    Die Leistungen nach den GOZ-Nrn. 4050 bzw. 4055 sind vereinbarungsfähig, wenn der Leistungsanspruch des GKV-Versicherten auf die Leistung nach Bema-Nr. 107 (einmal pro Kalenderjahr) erschöpft ist (hier anlässlich der ersten Sitzung am 4. März). Darüber hinaus ist zu beachten, dass diese GOZ-Leistungen wiederholt an denselben Zähnen erst wieder nach mehr als 30 Tagen berechnet werden können.

     

    Weitere infrage kommende Leistungen

    Abschließend sei auf einige weitere Leistungen hingewiesen, die zusätzlich im Rahmen von PAR-Behandlungen infrage kommen und analog berechnet werden:

     

    Behandlung
    GOZ

    Antimikrobielle Photodynamische Therapie (aPDT)

    § 6 Abs. 1

    Anwendung des Halimeters

    § 6 Abs. 1

    FMD (Full Mouth Desinfektion)

    § 6 Abs. 1

    Mikrobiologische Testverfahren (Zahnarzt wertet selbst aus)

    § 6 Abs. 1

    zuzüglich Entnahme

    GOÄ 298

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2013 | Seite 15 | ID 39261080