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  • · Fachbeitrag · Abrechnung bei Kassenpatienten

    Privatleistungen trotz Zuzahlungsverbot (Teil 3) - was ist bei PAR-Behandlungen zulässig?

    | Viele zahnärztliche Leistungen unterliegen dem Zuzahlungsverbot der GKV. Davon abzugrenzen ist die zulässige zusätzliche Berechnung selbstständiger privater Leistungen bei einem GKV-Versicherten (einige Beispiele dazu siehe AAZ 06/2017, Seite 7 ff. und AAZ 07/2017, Seite 5 ff.). Im heutigen Teil 3 dieses Beitrags werden weitere Leistungen aus dem Bereich der Parodontitisbehandlung erläutert, die neben dem BEMA gesondert vereinbart und auf Grundlage der GOZ berechnet werden können. |

    Zuzahlungsverbot für PAR-Leistungen

    Im Bereich der PAR-Abrechnung besteht ebenfalls das sogenannte „Zuzahlungsverbot“. Eine Mehrkostenvereinbarung scheidet somit aus. In der Broschüre „Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ“ der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) sind wiederum diverse Leistungen genannt, die unter bestimmten Umständen neben den Vertragsleistungen infrage kommen und als zusätzliche selbstständige Leistung berechnet werden können.

    Zusätzliche PSI-Codes oder andere Indizes

    Die Leistung nach GOZ-Nr. 4005 ist mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig, wenn der Anspruch auf die Leistung nach BEMA-Nr. 04 (Erhebung des PSI-Code) innerhalb des Zeitraums von zwei Jahren erschöpft ist.