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  • · Parodontologie

    Behandlung eines GKV-Patienten nach der neuen PAR-Richtlinie mit Zuzahlerleistungen

    Bild: ©Kzenon - stock.adobe.com

    von Isabel Baumann, Mülsen, praxiskonzept-baumann.de

    | Im Rahmen der Behandlung nach den neuen PAR-Richtlinien sind auch bei gesetzlich versicherten Patienten (GKV-Patienten) bestimmte Zuzahlerleistungen berechnungsfähig ( AAZ 10/2021, Seite 2 ). Wie eine solche Behandlung mit Zuzahlerleistungen abgerechnet wird, zeigt dieses Abrechnungsbeispiel. Der Übersichtlichkeit wegen sind die Tabelle und die folgenden Erläuterungen auf zwei Abschnitte verteilt. |

    1. Vom ersten Befund bis zum PAR-Status nach der PZR

    Bei einem GKV-Patienten wird eine Parodontitis (Progressionsgrad B) festgestellt. Im Bereich 15 ist ein Implantat überkront. Nach umfassender Beratung willigt der Patient in eine PAR-Behandlung mit Zuzahlerleistungen ein. Es folgen die Voruntersuchungen, Diagnostik, Röntgen sowie das Beseitigen von Zahnstein und anderen Reizfaktoren.

     

    • Berechnete Leistungen*, Teil 1: Diagnostik und Vorbehandlung
    Datum
    Zahn
    Leistung
    BEMA
    GOZ

    08.02.

    Eingehende Untersuchung, Feststellung Parodontitis

    01 (U)

    OK/UK

    Orthopantomogramm (OPG)

    Ä935d

    OK/UK

    Sensibilitätsprüfung

    8 (ViPr)

    Parodontaler Screening Index erhoben

    04

    17‒27, 37‒47

    Zahnstein entfernt

    107 (Zst)

    Aufklärung und Beratung; PAR-Therapie unter Mitarbeit des Patienten notwendig; Patient einverstanden, will Anweisungen umsetzen

    Info über Kosten für außervertragliche Leistungen, Betreuungskonzept erläutert

    Ä1

    10.02.

    0030

    Heil- und Kostenplan für außervertragliche Leistungen

    0030

    24.02.

    Kontrolle, Mundhygiene hat sich etwas verbessert, gute Mitarbeit des Patienten

    17‒27, 37‒47

    PZR durchgeführt, supragingivale Beläge mit Ultraschall und Handinstrumenten entfernt

    28 x 1040

    16, 26, 27, 35, 36, 47

    Subgingivale Beläge entfernt, Politur mit Bürstchen/Polierpaste, Fluoridierung

    6 x § 6 Abs. 1 GOZ

    43, 44

    Schmerzhafte freiliegende Zahnhälse mit Fluor Protector behandelt

    10 (üZ)

    26, 27, 35, 36, 47

    CHX-Gel eingebracht, je Zahn

    5 x 4025 + Mat.

    15

    CHX-Gel eingebracht, je Implantat

    § 6 Abs. 1 GOZ

    08.03.

    35‒37, 45‒47

    Nachkontrolle und Nachreinigung

    8 x 4060

    Vier-Punkt-Messung, PAR-Status erstellt

    4

     

    * Weitere Leistungen sind zusätzlich berechnungsfähig.

     

    08.02.

    Die BEMA-Nr. 107 (Zst) ist nicht berechnungsfähig

    • während oder unmittelbar nach der systematischen Parodontaltherapie
    • im zeitlichen Zusammenhang neben der unterstützenden Parodontitistherapie (UPT a‒g)

     

    Die Beratung über die außervertraglichen Privatleistungen berechnet man nach Nr. Ä1 GOÄ (PKV). Die Privatleistungen werden vor Behandlungsbeginn mit dem Patienten schriftlich nach § 8 Abs. 7 BMV-Z vereinbart.

     

    10.02.

    Das Aufstellen des Heil- und Kostenplans für die privatzahnärztliche Behandlung berechnet man nach Nr. 0030 GOZ.

     

    24.02.

    Die professionelle Zahnreinigung (PZR) ist nicht im GKV-Sachleistungskatalog enthalten. Sie wird mit dem Patienten privat nach § 8 Abs. 7 BMV-Z vereinbart und nach Nr. 1040 GOZ je Zahn, Brückenglied oder Implantat berechnet. Nicht zum Leistungsinhalt der PZR nach Nr. 1040 GOZ gehört das Entfernen supragingivaler Beläge. Die Leistung ist weder in der GOZ noch im für Zahnärzte geöffneten Teil der GOÄ enthalten. Daher kann sie nach § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden.

     

    Die schmerzhaften freiliegenden Zahnhälse an 43, 44 werden mit einem Medikament touchiert. Diese Leistung geht über die Fluoridierung im Rahmen der PZR nach Nr. 1040 GOZ hinaus, gehört aber zu den vertragszahnärztlichen Leistungen und kann nach BEMA-Nr. 10 (üZ) berechnet werden.

     

    Das Einbringen eines antibakteriell wirkenden Medikaments an einem Zahn ist als Privatleistung mit dem Patienten nach § 8 Abs. 7 BMV-Z zu vereinbaren. Die subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation berechnet man je Zahn nach Nr. 4025 GOZ. Wird das Medikament an einem Implantat eingebracht, so ist diese Leistung weder in der GOZ noch in dem für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ aufgeführt und wird daher analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.

     

    08.03.

    Die Nachkontrolle mit Nachreinigung nach einer PZR berechnet man privat je Zahn nach Nr. 4060 GOZ. Die alleinige Nachkontrolle berechtigt nicht zum Ansatz dieser Position.

     

    Das Aufstellen des PAR-Status wird nach BEMA-Nr. 4 berechnet. Der Zahnarzt kann zwischen Zwei-, Vier- und Sechspunktmessung wählen. Die BEMA-Nr. 4 ist je parodontologischem Behandlungsfall nur einmal abrechenbar.

    2. Von der AIT bis zur Nachsorge

    Im Anschluss an die Befunderhebung und die Vorbehandlung werden die antiinfektiöse Therapie (AIT) und die unterstützende Parodontitistherapie (UPT) durchgeführt. Mit der Nachkontrolle und Nachreinigung nach erneuter PZR ist die Behandlung vorerst abgeschlossen. Der Patient bleibt in das Behandlungs- und Prophylaxekonzept der Praxis eingebunden.

     

    • Berechnete Leistungen*, Teil 2: PAR-Behandlung und Nachsorge
    Datum
    Zahn
    Leistung
    BEMA
    GOZ

    17.03.

    Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch

    ATG

    21.03.

    Patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung

    MHU

    17‒47

    Oberflächenanästhesie

    4 x 0080

    17, 15, 13, 11, 21, 23, 25, 27

    Infiltrationsanästhesie Ultracain 4 ml

    8 x 40 (I)

    47, 37

    Leitungsanästhesie Ultracain 3 ml

    2 x(41a (L1)

    13‒23, 25, 35‒45

    Antiinfektiöse Therapie, je behandeltem einwurzeligen Zahn

    17 x AITa

    17‒16, 14, 24, 26‒27, 37‒36, 46‒47

    Antiinfektiöse Therapie, je behandeltem mehrwurzeligen Zahn

    10 x AITb

    15

    Antiinfektiöse Therapie, je behandeltem Implantat

    § 6 Abs. 1 GOZ

    17, 16, 14‒27, 37‒47

    Spülung mit H2O2, CHX-Gel in sämtlichen Zahnfleischtaschen appliziert

    28 x 4025 + Mat.

    15

    § 6 Abs. 1 GOZ

    22.03.

    OK/UK

    Guter Heilungsverlauf, Taschenspülung mit H2O2;17‒27, 37‒47 Dontisolon appliziert, Motivation

    111

    Dekontamination der Zahnfleischtaschen mittels Laser

    § 6 Abs.1 GOZ

    15

    Nachkontrolle nach Antiinfektiöser Therapie am Implantat

    4150

    23.06.

    OK/UK

    Befundevaluation, Kontrolle und Dokumentation: Sondierungstiefen, Sondierungsbluten an 16, 14, 25, 26, Furkationsbefall und Zahnlockerung

    BEVa

    47

    Zahnfilm des Referenzzahnes, Auswertung und Vergleich mit Ausgangsituation

    Ä925a

    (Rö2)

    OK/UK

    Erste UPT

    OK/UK

    Mundhygienekontrolle und Doku

    UPTa

    OK/UK

    Mundhygieneunterweisung

    UPT b

    17, 16, 14‒27, 37‒47

    Supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne, je Zahn

    27 x UPTc

    16, 14, 25, 26

    Subgingivale Instrumentierung je mehrwurzligem Zahn

    4 x UPT f

    15

    Professionelle Zahnreinigung am Implantat

    1040

    15

    Spülung mit H2O2, CHX-Gel in sämtlichen Zahnfleischtaschen appliziert

    § 6 Abs. 1 GOZ

    29.09.

    17‒27, 37‒47

    PZR durchgeführt, supragingivale Beläge mit Ultraschall und Handinstrumenten entfernt

    28 x 1040

    16, 26, 27, 35, 36, 47

    Supragingivale Beläge entfernt, Politur mit Bürstchen/Polierpaste, Fluoridierung

    6 x § 6 Abs. 1 GOZ

    14, 16, 17, 26, 36, 37

    CHX-Gel eingebracht, je Zahn

    6 x 4025 + Mat.

    15

    CHX-Gel eingebracht, je Implantat

    § 6 Abs. 1 GOZ

    05.10.

    35‒37, 45‒47

    Nachkontrolle und Nachreinigung

    8 x 4060

     

    * Weitere Leistungen sind zusätzlich berechnungsfähig.

     

    17.03.

    Das parodontologische Aufklärungs- und Therapiegespräch ist nach der Genehmigung des PA-Status nach BEMA-Nr. ATG berechnungsfähig.

     

    21.03.

    Die individuelle Mundhygieneunterweisung berechnet man nach BEMA-Nr. MHU. Sie ist in derselben Sitzung wie die antiinfektiöse Therapie abrechenbar.

     

    Die Oberflächenanästhesie ist mit dem GKV-Patienten nach § 8 Abs. 7 BMV-Z privat zu vereinbaren. Sie wird je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich nach der Nr. 0080 GOZ berechnet.

     

    Neben der antiinfektiösen Therapie (AIT) nach Nr. BEMA AITa (einwurzliger Zahn) und AITb (mehrwurzeliger) Zahn dürfen Anästhesieleistungen nach BEMA-Nr. 40 (I) und 41a (L1) zusätzlich berechnet werden.

     

    Die AIT an einem Implantat muss mit dem Patienten privat nach § 8 Abs. 7 BMV-Z vereinbart werden, da sie die Leistungen des Sachleistungskatalogs übersteigt. Die Leistung ist weder in der GOZ noch im für Zahnärzte geöffneten Teil der GOÄ abgebildet und wird mit dem Patienten nach § 6 Abs. 1 GOZ vereinbart.

     

    Das supragingivale Applizieren eines antibakteriellen Medikamentes ist nicht durch die AIT abgedeckt. Die Leistung ist mit dem Patienten privat zu vereinbaren und nach Nr. 4025 GOZ abzurechnen. Am Implantat erfolgt die Abrechnung analog nach § 6 Abs. 1 GOZ.

     

    22.03.

    Die Nachkontrolle nach der AIT berechnet man je Sitzung nach BEMA-Nr. 111. Die Nachkontrolle am Implantat ist keine GKV-Leistung und muss mit dem Patienten privat vereinbart werden. Sie wird nach Nr. 4150 GOZ berechnet. Weitere Nachbehandlungen in späteren Sitzungen sind je Sitzung und Notwendigkeit zusätzlich berechnungsfähig.

     

    23.06.

    Die Befundevaluation ist drei bis sechs Monate nach Abschluss der AIT ggf. auch in derselben Sitzung neben der ersten unterstützenden Parodontitistherapie (UPT) abrechenbar.

     

    MERKE | Die PZR an natürlichen Zähnen (siehe Abrechnung 29.09.) ist weder im zeitlichen Zusammenhang neben der AIT noch in derselben Sitzung neben den UPT-Leistungen a‒g abrechenbar. Allerdings darf sie ‒ sollte die medizinische Indikation dazu bestehen ‒ innerhalb der zwei Jahre der UPT-Phase mit dem Patienten privat vereinbart werden (laut Aussage KZV Sachsen). Allerdings ist der Patient auf eine mögliche Nichterstattung durch die GKV im Rahmen des PZR-Zuschlags hinzuweisen. Die PZR am Implantat darf mit dem Patienten auch während der UPT privat vereinbart und nach Nr. 1040 GOZ abgerechnet werden.

     

    Wichtig | Es ist nicht möglich, bei einer häufigeren Erbringung der UPT, die über die Frequenz des entsprechenden Progressionsgrades hinausgeht, die Leistungen mit dem Patienten privat zu vereinbaren. Davon unberührt sind jedoch parodontologische Leistungen die keine Vertragsleistungen der GKV sind.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2022 | Seite 15 | ID 48131664