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  • · Fachbeitrag · GOZ

    Zwei Abrechnungsbeispiele: OP-Mikroskop als Zuschlag oder analog berechnen?

    von Angelika Schreiber, ZMV, Hockenheim

    | Für die Anwendung des OP-Mikroskops sieht die GOZ keine eigenständige Gebührenposition vor. Für den unterstützenden Einsatz des OP-Mikroskops ist der Zuschlag nach Nr. 0110 GOZ zu berechnen. Dieser ist allerdings an die Erbringung bestimmter GOZ-Leistungspositionen gebunden. Davon abzugrenzen ist die Analogberechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ für den Einsatz des OP-Mikroskops zur intrakoronalen oder intrakanalären Diagnostik (IKD) als eigenständige Leistung. Dieser Beitrag veranschaulicht die Abrechnung an zwei Fallbeispielen. |

    Möglichkeiten der Abrechnung

    Die Abgrenzung der Einsatzmöglichkeiten des OP-Mikroskop spiegelt sich auch in der Abrechnung wider.

     

    OP-Mikroskop als unterstützende Leistung: Berechnung als Zuschlag

    Als unterstützende Leistung ‒ und damit als Zuschlag Nr. 0110 GOZ ‒ ist die Anwendung des OP-Mikroskops in Verbindung mit Leistungen nach den folgenden GOZ-Gebührenziffern berechnungsfähig: Nrn. 2195, 2330, 2340, 2360,2410, 2440, 3020, 3030, 3040, 3045, 3060, 3110, 3120, 3190, 3200, 4090, 4100, 4130, 4133, 9100, 9110, 9120, 9130 und 9170 GOZ.