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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Fallbeispiele

    Die korrekte und vollständige Berechnung von Langzeitprovisorien nach der „GOZ 2012“

    | Der Verordnungsgeber hat die Abrechnungsbestimmungen für die Berechnung von Langzeitprovisorien grundlegend geändert. Daher zeigen wir in diesem Beitrag anhand eines Beispiels auf, was jetzt zu beachten ist. |

     

    Die Leistungsbeschreibung der GOZ-Nr. 708 lautete in der Fassung der alten GOZ: „Versorgung eines Kiefers mit einem Interimszahnersatz als Langzeitprovisorium, je Krone“. Die GOZ-Nr. 709 lautete: „Versorgung eines Kiefers mit einem Interimszahnersatz als Langzeitprovisorium, je zu überbrückende Spanne oder Freiendsattel“. Es gab dazu eine ergänzende Abrechnungsbestimmung: „Die Leistungen nach den Nummern 708 und 709 sind nicht in zeitlichem Zusammenhang mit der Herstellung von endgültigem Zahnersatz berechnungsfähig“.Die neuen Nrn. 7080 und 7090 der „GOZ 2012“ lauten:

    • GOZ-Nrn. 7080 und 7090

    Nr. 7080: „Versorgung eines Kiefers mit einem festsitzenden laborgefertigten Provisorium (einschließlich Vorpräparation) im indirekten Verfahren, je Zahn oder je Implantat, einschließlich Entfernung“

    Nr. 7090: „Versorgung eines Kiefers mit einem laborgefertigten Provisorium (einschließlich Vorpräparation) im indirekten Verfahren, je Brückenglied, einschließlich Entfernung“