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  • · Fachbeitrag · Wirtschaftlichkeitsprüfung

    Sind mit „ZE“ gekennzeichnete Leistungen der 100-Fall-Statistik aus der Wirtschaftlichkeitsprüfung herauszurechnen?

    | FRAGE: „Sind mit ‚ZE‘ gekennzeichnete Zahnersatz-Begleitleistungen wie ViPr (BEMA Nr. 8.), bMF (BEMA-Nr. 12) oder Exc1 (BEMA-Nr. 49) Teil der 100-Fall-Statistik? Müssen diese Leistungen bei einer Überprüfung der Wirtschaftlichkeit im konservierend-chirurgischen Bereich herausgerechnet werden?“ |

     

    Antwort: Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass in die 100-Fall-Statistik alle tatsächlich abgerechneten konservierend-chirurgischen Leistungen einfließen ‒ unabhängig davon, ob diese Leistungen mit ZE (Ziffer 5) oder PAR (Ziffer 4) gekennzeichnet sind. Von einigen KZVen ist uns diese Vorgehensweise bekannt.

     

    PRAXISTIPP | Deshalb empfehlen wir dringend: Sobald Sie von der Prüfungsstelle Post wegen der Einleitung einer Wirtschaftlichkeitsprüfung erhalten, sollten Sie darauf hinwirken, dass alle konservierend-chirurgischen Leistungen, die im Zusammenhang mit ZE und PAR stehen, aus der Statistik herausgerechnet werden. Dabei handelt es sich nicht um Praxisbesonderheiten; gleichwohl muss die Statistik bereinigt werden.

     

    Gleiches gilt beispielsweise auch für die bMF, die Sie für das Anlegen von Kofferdam in Verbindung mit IP-Leistungen und/oder Wurzelkanalbehandlungen abgerechnet haben. Es ist davon auszugehen, dass nicht alle Praxen im Zusammenhang mit IP und Wurzelkanalbehandlungen Kofferdam verwenden.

     

    Das Herausrechnen dieser Leistungen führt zum einen dazu, dass die Abrechnungswerte bei den einzelnen Leistungen abgesenkt werden. Zum anderen hat dies natürlich Einfluss auf den sogenannten Fallwert (durchschnittliche Kosten pro Patient). Dadurch wird die Statistik um die Leistungen bereinigt, deren Ursachen ‒ abgesehen vom Kofferdam bei IP und Wurzelkanalbehandlung ‒ nicht im konservierend-chirurgischen Bereich liegen.

     

    PRAXISTIPP | Lassen sie sich dabei nicht mit dem lapidaren Hinweis abspeisen, dass diese Leistungen in anderen Praxen ebenfalls erbracht werden. Konsequenterweise dürften diese Leistungen erst gar nicht in eine Statistik einfließen, die als Grundlage für die Wirtschaftlichkeitsprüfung dient.

     

    Sie können der Prüfungsstelle die Patienten (und die Anzahl der Leistungen) benennen, bei denen Sie die oben genannten Leistungen erbracht haben. Bei entsprechender Dokumentation dürfte dies mit den Abrechnungsprogrammen, die den Praxen zur Verfügung stehen, problemlos möglich sein.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2019 | Seite 12 | ID 46246660