· Fachbeitrag · Prothetik
Wie wird eine gefräste NEM-Brücke außerhalb der Verblendgrenze berechnet?
beantwortet von Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV, sayn-rechenart.de
FRAGE: „Mit Interesse habe Ihren Beitrag in AAZ 11/2025, Seite 6 ff. gelesen. Darin schreiben Sie, dass die gefräste metallische Einzelkrone als gleichartige Versorgung gilt, aber außerhalb der Verblendgrenze nach BEMA berechnet wird. Was gilt für Brücken aus Nichtedelmetall (NEM) ohne Verblendung außerhalb der Verblendgrenze? Werden diese nach den BEMA-Nrn. 91a und 92 berechnet oder nach der GOZ bzw. zahntechnisch nach BEB?“
Antwort: Der zahntechnische Fortschritt macht die Grenze zwischen Sachleistung nach Sozialgesetzbuch (SGB) V und Privatleistung immer fließender.
BEL II und Gusstechnik
Im BEL II sind Kronen (auch als Brückenanker), Brückenspannen, Teilkronen und Teleskopkronen enthalten, die laut ihrer Abrechnungsbestimmung im Gussverfahren herzustellen sind. Kronen aus anderen Herstellungsverfahren (z. B. gefräste oder gepresste Kronen) sind nicht im BEL II enthalten. Diese sind privat nach „Nicht BEL“ (NBL) zu berechnen – egal, ob diese Kronen verblendet sind oder nicht. Es gibt keine private gesetzliche Preisliste in der Zahntechnik, daher wird für private zahntechnische Leistungen oft der Oberbegriff „NBL“ verwendet. Eine zahntechnische Fertigung gefräster Kronen und Brücken (im CAD/CAM-Verfahren) bewirkt die Bezeichnung „gleichartige Versorgung“, da nicht mehr 100 % zahntechnische Leistungen nach BEL II in der Rechnung erfasst sind.
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