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  • · Fachbeitrag · Prothetik

    Wie rechnet man die Erneuerung defekter provisorischer Kronen oder Brücken im Notdienst ab?

    FRAGE: „Wir haben demnächst Notdienst. Jedes Mal gibt es Diskussionen über die Abrechnung, wenn Patienten mit defekten provisorischen Kronen oder Brücken in die Praxis kommen. Was können wir abrechnen?“

     

    ANTWORT: Die Erneuerung provisorischer Kronen oder Brücken wird nach Nrn. 5120 bzw. 5140 GOZ berechnet. Eine Berechnung des Materials ist in der GOZ nicht vorgesehen. Eine außergewöhnliche Gestaltung und ein feinanatomisches Ausarbeiten nach BEB sind im Notdienst meistens zeitlich nicht möglich. Die BEMA-Nr. 19 kann nur über einen Heil- und Kostenplan angesetzt werden. Dies ergibt hier keinen Sinn, da der Patient in Vertretung für die Herstellung eines Provisoriums keinen zusätzlichen Festzuschuss erhält. Mit den Festzuschüssen zu den Regelversorgungen ist jeweils die provisorische Versorgung abgegolten. Sie könnten dem Patienten trotzdem auch die BEMA-Nr. 19 zuzüglich Material- und Laborkosten in Rechnung stellen.

     

    PRAXISTIPP — Bei einem längeren Urlaub der Praxis oder des Patienten geben Sie dem Patienten das Formteil vorsichtshalber mit, dann ist die Vertretungspraxis schnell in der Lage, ein neues Provisorium herzustellen.

     

    Das Wiedereinsetzen provisorischer Versorgungen ist weder im BEMA noch in der GOZ beschrieben und kann daher nach Aufwand analog berechnet werden. Hier sollten Sie gerade im Notdienst mit dem Patienten eine Vereinbarung nach § 8 Abs. 7 Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) schließen.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2026 | Seite 2 | ID 50814769