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  • · Fachbeitrag · Prothetik

    Aufwendige provisorische Kronen und Brücken ‒ so verschenken Sie kein Honorar

    von Isabel Baumann, Mülsen, praxiskonzept-baumann.de

    | Provisorische Versorgungen nach der Präparation für Kronen und Brücken können entweder mit weniger oder mit mehr Aufwand hergestellt werden. In vielen Praxen werden aufwendiger hergestellte Provisorien nicht aufwandsbezogen berechnet. Dieser Praxisfall erklärt die unterschiedlichen Möglichkeiten der Abrechnung und zeigt auf, wie Sie bei der aufwendigeren Herstellung provisorischer Kronen kein Honorar verschenken. |

    Aufwand übersteigt das Maß des BEMA ‒ was tun?

    Im direkten Verfahren hergestellte provisorische Kronen ohne zusätzlichen Aufwand werden als „ausreichende“ Provisorien nach BEMA-Nr. 19 berechnet. Darüber hinausgehende Versorgungen sind mit gesetzlich versicherten Patienten (GKV-Patienten) nach § 8 Abs. 7 Bundesmantelvertrag ‒ Zahnärzte (BMV-Z) privat zu vereinbaren und nach GOZ sowie BEB abzurechnen.

     

    • Aufwendige provisorische Brücken und Kronen nach GOZ und BEB: Hinweise zur Abrechnung
    • Abnahme und Wiederbefestigung der provisorischen Versorgung sind mit der entsprechenden GOZ-Leistung abgegolten. Berücksichtigen Sie dies bei der Wahl des Steigerungsfaktors.
    • Die Materialkosten für den zur Herstellung der provisorischen Versorgung verwendeten Kunststoff dürfen nicht separat berechnet werden. Abrechenbar sind nur die Kosten für die Konfektionsteile und die Abformmaterialien.
    • Das individuelle Ausarbeiten der provisorischen Kronen und Brückenglieder erfolgt nach BEB und ist z. B. nach BEB 1430 berechnungsfähig. Folgende weitere BEB-Leistungen können bei der Herstellung von provisorischen Kronen chairside berechnet werden:
      • Formteil aus Silikon (BEB 1404)
      • Leistungseinheit, okklusaler Aufbau einer vorhandenen provisorischen Versorgung mittels Kunststoff (BEB 1438)
      • Provisorische Versorgung überarbeiten und polieren (BEB 1431*)
      • Verbindungsstelle aus Kunststoff (BEB 1437*)
      • Formteil für provisorische Versorgung (BEB 1404)
      • Umarbeitung definitive Krone bzw. Brücke zum Provisorium (BEB 1432*)