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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    Nrn. 5040 und 5080 GOZ nebeneinander ‒ Begründung?

    | FRAGE: „Die Beihilfe eines Patienten bemängelt, dass wir die Nrn. 5040 und 5080 GOZ nebeneinander berechnet haben. Wie kann ich das begründen?“ |

     

    Antwort: Gar nicht. Die erste Abrechnungsbestimmung zur Nr. 5040 ist eindeutig. Sie lautet: „ Die Leistung nach der Nummer 5040 ist neben der Leistung nach der Nummer 5080 nicht berechnungsfähig.

     

    Hintergrund | Seit der Einführung der GOZ 2012 ‒ also dem 01.01.2012 ‒ ist die Versorgung mit einer Teleskopkrone nach Nr. 5040 GOZ nicht mehr neben Verbindungselementen nach Nr. 5080 GOZ abrechenbar. Dafür wurde die Punktbewertung der Teleskopkrone extrem angehoben, sodass der Honorarwert der Nr. 5080 GOZ bzw. vormaligen Nr. 508 GOZ (2,3-fach 29,75 Euro) in der Punktanhebung der Nr. 5040 GOZ nicht nur integriert wurde, sondern sie deutlich übersteigt. Zum Vergleich: Für die vormalige Nr. 504 plus Nr. 508 GOZ gab es im 2,3-fachen Satz 210,84 Euro (181,09 Euro + 29,75 Euro), für die aktuelle Nr. 5040 allein gibt es im 2,3-fachen Satz 336,97 Euro.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2020 | Seite 14 | ID 46912073