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  • · Fachbeitrag · Privatabrechnung

    DVT extern gefertigt: Wie kann ich die virtuelle Planung der Implantatlage abrechnen?

    | FRAGE: „In AAZ 12/2017 ist zu lesen, dass die GOÄ-Nr. 5377 nur vom ‚Anfertiger‘ des DVT‘s berechnet werden darf. Ich lasse die DVT auswärts anfertigen und plane die Lage der Implantate virtuell mittels einer Spezialsoftware. In einem Drittel der Fälle planen wir ebenfalls virtuell eine Bohrschablone, die im 3-D-Druck angefertigt wird. Die Software kostet mehrere hundert Euro Gebühr. Wie kann ich meine Leistung für die virtuelle Planung richtig berechnen und wie kann ich die Kosten der Software weiterreichen?“ |

     

    ANTWORT: Die BZÄK kommentiert zur GOÄ-Nr. 5377: „Die GOÄ-Nr. 5377 kann nur von dem die DVT erstellenden Behandler berechnet werden. Eine Berechnung für die Analyse einer Fremdaufnahme ist nicht möglich, auch wenn eine DVT-Fachkunde vorliegt.“

     

    Ergänzend liest man bei der Kommentierung zur GOÄ-Nr. 5370 (Computergesteuerte Tomographie im Kopfbereich), dass eine Trennung zwischen technischer Anfertigung einer DVT-Aufnahme und ihrer Befundung gebührenrechtlich nicht gestattet ist. In diesem Fall ist auch die anschließende computergesteuerte Analyse einer 3-D-Rekonstruktion nach der Zuschlagsnummer GOÄ-Nr. 5377 nicht berechnungsfähig, da sie als Zuschlagsposition nur in Verbindung mit der GOÄ-Nr. 5370 angesetzt werden kann. Aus demselben Grund scheidet die Heranziehung der GOÄ-Nr. 5377 als Analogleistung nach § 6 Abs. 1 der GOZ aus.