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  • · Fachbeitrag · Neuer Kommentar zur GOÄ

    Neuer GOÄ-Kommentar der BZÄK zu häufig abgerechneten ärztlichen Leistungen (Teil 3)

    | Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat als Ergänzung zu dem bereits seit 2012 bestehenden Kommentar zur Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) einen Kurzkommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) von 2002 veröffentlicht (siehe auch AAZ 10/2017, Seite 2 ff., und AAZ 11/2017, 3 ff.). In diesem abschließenden Teil 3 dieses Beitrags geht es um Bescheinigungen, Arztbriefe, chirurgische Leistungen und ausgewählte Röntgenleistungen. |

    GOÄ-Nr. 70 ‒ Kurze Bescheinigung

    Die Leistungslegende zur GOÄ-Nr. 70 lautet: „Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“. Die BZÄK erläutert in ihrem GOÄ-Kommentar, dass diese Leistung auch für andere kurze Bescheinigungen wie die Ausstellung eines neuen Impfausweises, Eintragungen im Allergiepass, Schulbefreiung, Sportbefreiung, Befreiung vom Kindergarten, Personenbeförderungsschein usw. berechnungsfähig ist. Die Eintragung im Röntgennachweisheft sei dagegen mit der Grundleistung abgegolten. Daraus lässt sich ableiten, dass die Leistung selbstverständlich auch für den klassischen Arztbrief oder die in der Leistungsbeschreibung genannte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ebenfalls abgerechnet werden kann.

     

    PRAXISHINWEIS | Hier findet sich ein wesentlicher Unterschied zum vertragszahnärztlichen Bereich. Die GOÄ-Nr. 70 (EDV-Nr. 7700) als Kassenleistung kann nur abgerechnet werden, wenn mit der Bescheinigung medizinisch-fachliche Inhalte übermittelt werden oder wenn es sich tatsächlich um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung handelt. Gerade die vorgenannten Bescheinigungen wie Schulbefreiung oder Sportbefreiung u. ä. sind im vertragszahnärztlichen Bereich nicht als GOÄ-Nr. 70 abrechnungsfähig.