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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Hausbesuch mit Kooperationsvertrag: Wann dürfen die Nrn. 0010 und 1000 GOZ nebeneinander berechnet werden?

    | FRAGE: „Bei Ihrer Gegenüberstellung BEMA und GOZ im Kooperationsvertrag (AAZ 05/2023, Seite 4 ff.) ist mir aufgefallen, dass Sie bei der GOZ-Abrechnung die Positionen 0010 und 1000 nebeneinander abrechnen. Soweit mir bekannt ist, ist das nur möglich, wenn der Behandler wechselt (z. B. Zahnarzt die Nr. 0010 und Prophylaxekraft die Nr. 1000). Oder ist das im Kooperationsvertrag anders?“ |

     

    Antwort: Die Bestimmungen der Nrn. 1000 bis 1020 GOZ enthalten in der Tat die Einschränkung, dass sie nur dann in Zusammenhang mit Leistungen wie der eingehenden Untersuchung nach Nr. 0010 GOZ berechnungsfähig sind, wenn diese Leistung anderen Zwecken dient und in der Rechnung begründet wird (vgl. Bundeszahnärztekammer, GOZ-Kommentar, Stand: August 2022, Seite 50, online unter iww.de/s8188 ).

     

    Während die Kombination der genannten Leistungen in den Beispielsfällen korrekt dargestellt ist, wurde allerdings versäumt, den Hinweis auf die Untersuchung und Beratung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten im Beitrag einzufügen. In der Onlineversion des Beitrags wurde dies inzwischen nachgeholt. Vielen Dank für Ihren Hinweis!

     

    beantwortet von Angelika Schreiber, ZMV, Hockenheim

    Quelle: Ausgabe 07 / 2023 | Seite 1 | ID 49500384